Wann zahlt die private Haftpflichtversicherung nicht?
Der Schädiger muss nach dem Gesetz mit seinem gesamten (jetzigen und zukünftigen) Vermögen für seine "Taten" einstehen. Gut, wenn dann die private Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommt? Zahlreiche so genannte Ausschlüsse sorgen bei der Privathaftpflicht dafür, dass die Versicherung nicht zahlen muss. In diesem Artikel geht es daher um die Frage: Wann muss die private Haftpflichtversicherung nicht zahlen?
Zunächst einmal bei allen vorsätzlich herbeigeführten Schäden (Vorsatztaten). Unter Vorsatzdaten versteht man die Taten, die ein Täter wissentlich bzw. vorsätzlich begeht. Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat (§ 103 VVG).
Beispiele für nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind auch Ansprüche von Angehörigen oder Lebenspartnern aus dem eigenen Haushalt und Schäden an Personen, die im eigenen Haushalt leben bzw. in demselben Vertrag mitversichert sind. Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges verursacht werden, sind selbstverständlich ausgeschlossen. Schließlich gibt es hierfür die
Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung. Haftpflichtansprüche, soweit sie im Zustand der Deliktsunfähigkeit herbeigeführt werden, sind ebenfalls nicht gedeckt, weil sie nicht schadenersatzpflichtig sind. Daneben sehen die Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung weitere zahlreiche Ausschlüsse vor.
Wichtigte Ausschlüsse in der privaten Haftpflichtversicherung
- Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund eines Vertrages oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen
- Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
- Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer von seinen gesetzlichen Vertretern (Betreuern), von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Mit-Gesellschaftern und von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
- Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
- Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen
- Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen
- Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten
- Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen
- Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
- Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Schäden an geliehenen Gegenständen
Im praktischen Alltag ist von besonderer Bedeutung der Haftungsausschluss bei gemieteten oder geliehenen Sachen, die zu Schaden kommen. Beispiel: Für die Urlaubsreise nach Südafrika wird die neue 3D-Filmkamera vom Arbeitskollegen geliehen. Pech, wenn sie auf der Reise beschädigt wird.
Eine Ausnahme bilden die so genannten Mietsachschäden, weil die meisten Versicherungen derartige Schäden an gemieteten Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in den Versicherungsschutz einschliessen. Hierunter fallen also Schäden, die an gemieteten Wohnräumen verursacht werden. Hierzu gehören zum Beispiel Schäden an der Bausubstanz, fest installierten Gegenständen (z.B. Badewanne, Einbauschrank) oder Wasserschäden an fest verlegten Teppichböden des Vermieters.
Nicht versichert sind alle Schäden, die auf natürliche Abnutzung und Verschleiß zurückzuführen sind sowie Schäden an Heizungs- und Warmwassersystemen sowie elektronischen Geräten. Die Beweislast für die Ausschlüsse trägt der Versicherer, d.h. ihn trifft die Beweislast, dass bei einem bestimmten Schadenereignis ein Ausschlussgrund vorliegt.