So stellst Du den Pflegeantrag richtig
Expertengespräch am 22.01.2026
Sichere Dir als Finanztip Unterstützer für 8 €/Monat regelmäßig Deinen direkten Draht zu unseren Experten im Finanztip-Expertengespräch.
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Klickst Du auf eine Empfehlung mit *, unterstützt das unsere Arbeit. Finanztip bekommt dann eine Vergütung. Empfehlungen sind aufwändig recherchiert und basieren auf den strengen Kriterien der Finanztip-Expertenredaktion. Mehr Infos
Viele Menschen opfern sich für einen hilfsbedürftigen Verwandten oder einen Freund auf und pflegen diesen ohne Bezahlung. Für die pflegende Person ist das oft mit einem enormen zeitlichen Aufwand verbunden. Um dies ein Stück weit zu belohnen, gibt es den Pflegepauschbetrag.
Seit dem Steuerjahr 2021 liegt der Pflegepauschbetrag zwischen 600 und 1.800 Euro - je nach Pflegegrad.
Im einzelnen heißt das:
Bis zum Jahr 2020 betrug der Pflegepauschbetrag jährlich 924 Euro. Erhalten konntest Du ihn aber nur, wenn die gepflegte Person hilflos, also mit dem Behindertenausweis mit Merkzeichen „H“, blind oder schwerstpflegebedürftig mit Pflegegrad 4 oder 5 war.
| Pflegepauschbetrag | Pflegepauschbetrag | Pflegepauschbetrag |
|---|---|---|---|
bis Ende 2020 | 0 € | 0 € | 924 € |
ab 2021 | 600 € | 1.100 € | 1.800 € |
Quelle: § 33b EStG (Stand: 25. November 2025)
Um den Pflegepauschbetrag zu erhalten, muss Du selbst und kostenlos pflegen, entweder in der Wohnung der zu pflegenden Person oder bei Dir zu Hause. Finanztip beantwortet Dir jetzt die wichtigsten Fragen dazu.
Um den Pflegepauschbetrag erhalten zu können, musst Du persönlich einen Angehörigen oder eine nahestehende Person pflegen. Du musst mit der Pflegeperson nicht zwingend verwandt zu sein. Allerdings verlangt das Finanzamt, dass Du im Steuerformular das Verwandtschaftsverhältnis angibst.
Die Pflege muss im häuslichen Umfeld erfolgen – entweder bei Dir zuhause oder bei der Person, die Du pflegst. Findet die Pflege woanders statt, hast Du keinen Anspruch auf den Pflegepauschbetrag.
Immerhin: Diese Regelung gilt nicht nur für inländische Wohnungen, sondern auch im Europäischen Wirtschaftsraum. Dieser umfasst die Europäische Union (EU) sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. Dabei reicht es, wenn Du den zu pflegenden Menschen beispielsweise nur am Wochenende bei Dir hast und sich unter der Woche professionelle Pflegepersonen sich um ihn kümmern.
Nein. Wirst Du für die Pflege in irgendeiner Form bezahlt, kannst Du den Pflegepauschbetrag nicht in Anspruch nehmen. Du musst als pflegende Person unentgeltlich helfen. Für Deine kostenlos erbrachte Arbeitsleistung darfst Du keinen fiktiven Aufwand abziehen.
Das Pflegegeld, das Du oder eine andere Pflegeperson von einer Pflegeversicherung erhältst, muss ausschließlich für den Pflegebedürftigen verwendet werden, beispielsweise für einen Dich zeitweilig unterstützenden ambulanten Pflegedienst.
Leitet der Pflegebedürftige das Pflegegeld an Dich weiter, um damit einen ambulanten Pflegedienst zu bezahlen, erzielst Du keine Einnahmen und kannst den Pflegepauschbetrag für Dich beantragen. Lass Dir hierfür eine Rechnung ausstellen.
Eltern eines behinderten Kindes dürfen das Pflegegeld erhalten und bekommen in jedem Fall den Pflegepauschbetrag, egal wie sie es verwenden (§ 33b Abs. 6 Satz 2 EStG).
Ansonsten dürfen aber Pflegepersonen keine Einnahmen für die Pflege erhalten.
Du erhältst keinen Pflegepauschbetrag, wenn Du nur geringfügige Pflegeleistungen erbringst. Das entschied das Sächsische Finanzgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 24. Januar 2024 (Az. 2 K 936/23). Ein Mann hatte seine pflegebedürftige Mutter mit Pflegestufe 3 lediglich fünf Mal im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens besucht. Dort kümmerte er sich persönlich um seine Mutter, zudem habe er diese bei organisatorischen Dingen unterstützt. Dafür wollte er den Pflegepauschbetrag von 1.100 Euro geltend machen.
Für das Finanzgericht war der betriebene Aufwand des Manns aber zu gering. Er ginge nicht über das bei Familienbesuchen Übliche hinaus, seine Pflegedauer hätte mindestens 10 Prozent des pflegerischen Zeitaufwands betragen müssen.
So stellst Du den Pflegeantrag richtig
Expertengespräch am 22.01.2026
Sichere Dir als Finanztip Unterstützer für 8 €/Monat regelmäßig Deinen direkten Draht zu unseren Experten im Finanztip-Expertengespräch.
Um den Pflegepauschbetrag zu erhalten, musst Du ihn in der Steuererklärung in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen in den Zeilen 11 bis 16 beantragen. Einfacher geht das mit einem guten Steuerprogramm, wo Du einfach danach gefragt wirst und Deine Angaben automatisch an der richtigen Stelle eingetragen werden.
Nein. Der Pflegepauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Deshalb steht Dir der jeweilige Betrag in voller Höhe selbst dann zu, wenn Du erst im Dezember mit der Pflege begonnen hast.
Der Pauschbetrag steht allen Pflegepersonen anteilig zu. Das heißt, wenn sich zwei Personen die Pflege eines Menschen teilen, hat jeder nur Anspruch auf die Hälfte. Den Namen der anderen Pflegeperson musst Du in der Steuererklärung genauso angeben wie den Namen und die Anschrift des gepflegten Menschen.
Ja. Wenn Du alleine mehrere Personen pflegst, kannst Du den Pflegepauschbetrag gleich zweimal beantragen. Pflegst Du beispielsweise Vater und Mutter, erhältst Du für beide Personen den jeweiligen Pauschbetrag.
Wirst Du zeitweilig von einer ambulanten Pflegekraft unterstützt, so handelt es sich immer noch um persönliche Pflege. Die Kosten der Pflegekraft kannst Du unter bestimmten Umständen auch anderweitig steuerlich geltend machen: als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß Paragraf 35a Einkommensteuergesetz (EStG) oder, wenn Du eine Haushaltshilfe geringfügig beschäftigt hast, als haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis im Minijob (§ 35a Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Der Pflegepauschbetrag ist hilfreich, da Du ihn pauschal ab dem ersten Euro erhältst und Dich um nichts kümmern musst - außer ihn in der Steuererklärung zu beantragen.
Die Alternative zum Pflegepauschbetrag wäre, Deine Ausgaben bei der kostenlosen Pflege eines hilfsbedürftigen Menschen mit einzelnen Belegen als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) in der Steuererklärung geltend zu machen.
Dann hast Du aber gleich zwei Nachteile:
* Was der Stern bedeutet:
Finanztip ist kein gewöhnliches Unternehmen, sondern gehört zu 100 Prozent zur gemeinnützigen Finanztip Stiftung. Die hat den Auftrag, die Finanzbildung in Deutschland zu fördern. Alle Gewinne, die Finanztip ausschüttet, gehen an die Stiftung und werden dort für gemeinnützige Projekte verwendet – wie etwa unsere Bildungsinitiative Finanztip Schule.
Wir wollen mit unseren Empfehlungen möglichst vielen Menschen helfen, eigenständig die für sie richtigen Finanzentscheidungen zu treffen. Daher sind unsere Inhalte kostenlos im Netz verfügbar. Wir finanzieren unsere aufwändige Arbeit mit sogenannten Affiliate Links. Diese Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen (*).
Bei Finanztip handhaben wir Affiliate Links jedoch anders als andere Websites. Wir verlinken ausschließlich auf Produkte, die vorher von unserer unabhängigen Experten-Redaktion ausführlich analysiert und empfohlen wurden. Nur dann kann der entsprechende Anbieter einen Link zu diesem Angebot setzen lassen. Geld bekommen wir, wenn Du auf einen solchen Link klickst oder beim Anbieter einen Vertrag abschließt.
Für uns als gemeinwohlorientiertes Unternehmen hat es natürlich keinen Einfluss auf die Empfehlungen, ob und in welcher Höhe uns ein Anbieter vergütet. Was Dir unsere Experten empfehlen, hängt allein davon ab, ob ein Angebot gut für Dich als Verbraucher ist.
Mehr Informationen über unsere Arbeitsweise findest Du auf unserer Über-uns-Seite.