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Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Eine mögliche Doppelbesteuerung von Renten ist seit vielen Jahren ein strittiges Thema. Klar ist, dass eine solche Doppelbesteuerung verfassungswidrig wäre. Lange war aber unklar, was das genau bedeutet.
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Viele Rentnerinnen und Rentner klagen, dass sie Steuern auf ihre Rente zahlen müssen, obwohl sie schon während ihres Arbeitslebens Steuern gezahlt haben. Sie sprechen dann oft von einer Doppelbesteuerung. Doch so einfach ist es nicht mal im Ansatz. Im Prinzip geht es bei der Doppelbesteuerung von Renten um zwei Zahlen:
Ist der steuerfreie Rentenzufluss geringer als die versteuerten Rentenbeiträge, spricht man von einer Doppelbesteuerung von Renten. Oder anders gesprochen: Du zahlst auf einen Teil Deiner bereits versteuerten Rentenbeiträge als Rentner dann noch mal Steuern.
Am 19. Mai 2021 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen (Az. X R 33/19 und Az. X R 20/19) Berechnungsgrundlagen zur Bestimmung einer doppelten Besteuerung von Renten festgelegt. Kurz an dieser Stelle sei erwähnt, dass Deutschland oberstes Finanzgericht in diesen Urteilen auch die Klagen gegen eine Doppelbesteuerung der Rente zurückgewiesen hatte.
Damit musste die Politik endlich reagieren und hat im Jahr 2022 einen ersten Schritt getan, um eine doppelte Besteuerung von Renten in Zukunft zu vermeiden. 2023 und leicht verspätet erst 2024 folgte ein zweiter Schritt. Ausführlicher kannst Du dazu in Kapitel 2 nachlesen.
Hier gibt es eine gute Nachricht: Die große Mehrheit der Rentnerinnen und Rentner ist nicht von der Doppelbesteuerung betroffen. Das sind auf jeden Fall die, die keine Steuern zahlen, weil ihr Einkommen zu niedrig ist. Doch auch von den anderen betrifft es aktuell nur sehr wenige. Am ehesten von einer Doppelbesteuerung betroffen können zum Beispiel sein:
Die größte „Gefahr“ besteht bei ehemals Selbstständigen, weil diese sich ihre Altersvorsorge ohne Zuschüsse eines Arbeitsgebers oder einer Arbeitgeberin selbst aufbauen mussten. Wer hingegen ausschließlich angestellt war, ist tendenziell eher nicht betroffen. Wie Du Deine eigene Situation besser einschätzen kannst, erfährst Du weiter unten.
Die Probleme der Doppelbesteuerung liegen an dem prinzipiellen Umbau des Rentensystems seit dem Jahr 2005. Bis zu diesem Zeitpunkt zahlten Angestellte ihre Rentenversicherungsbeiträge aus bereits versteuertem Einkommen – dafür war der größte Teil der Rente dann steuerfrei. Das nannte sich vorgelagerte Besteuerung.
Doch das Bundesverfassungsgericht forderte in seinem Urteil vom 6. März 2002 (Az. 2 BvL 17/99) den Umbau auf die nachgelagerte Besteuerung, wie es schon immer bei Pensionären, also Beamtinnen und Beamten im Ruhestand, war.
Diesen Umbau von der vorgelagerten in die nachgelagerte Besteuerung regelt das Alterseinkünftegesetz seit dem Jahr 2005. Klar war von Anfang an, dass das Rentensystem nicht von einem Jahr aufs nächste komplett umgestellt sein kann. Ursprünglich sollte diese Rentenreform in kleinen Schritten im Jahr 2040 abgeschlossen sein. Wir werden aber gleich sehen, dass sie nun sogar noch bis zum Jahr 2058 dauern wird.
Prinzipiell gibt es bei diesem Umbau zwei gegenläufige Bewegungen:
Damit sollte es “fair” zugehen bei der Rentenbesteuerung. Das meinte vor allem, dass es keine Doppelbesteuerung geben sollte. Aber es kam dann doch anders.
Zwar gab es schon 2007 klare Hinweise, dass das neue Rentensystem im Zusammenspiel mit der schrittweisen Erhöhung des Renteneintrittsalters in einzelnen Fällen dazu führen kann, dass Renten doppelt besteuert werden. Genau das, was nicht passieren sollte, wie das Bundesverfassungsgericht schon in seinem Urteil 2002 betont hatte.
Doch die Politik reagierte lange nicht. Noch im Jahr 2019 sah der damalige Finanzminister und spätere Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) „keinen dringenden Handlungsbedarf bei der Rentenbesteuerung“. Erst der Bundesfinanzhof setzte den Gesetzgeber mit seinen oben erwähnten Urteilen im Jahr 2021 unter Druck, dass die Politik seit 2022 eine Änderung des Alterseinkünftegesetzes auf den Weg gebracht hat.
Die Politik war endlich zum Handeln gezwungen und handelte.
Jahr des Rentenbeginns | steuerpflichtiger Anteil der Rente | Jahr des Rentenbeginns | steuerpflichtiger Anteil der Rente |
2005 und früher | 50 % | 2032 | 87 % |
2006 | 52 % | 2033 | 87,5 % |
2007 | 54 % | 2034 | 88 % |
2008 | 56 % | 2035 | 88,5 % |
2009 | 58 % | 2036 | 89 % |
2010 | 60 % | 2037 | 89,5 % |
2011 | 62 % | 2038 | 90 % |
2012 | 64 % | 2039 | 90,5 % |
2013 | 66 % | 2040 | 91 % |
2014 | 68 % | 2041 | 91,5 % |
2015 | 70 % | 2042 | 92 % |
2016 | 72 % | 2043 | 92,5 % |
2017 | 74 % | 2044 | 93 % |
2018 | 76 % | 2045 | 93,5 % |
2019 | 78 % | 2046 | 94 % |
2020 | 80 % | 2047 | 94,5 % |
2021 | 81 % | 2048 | 95 % |
2022 | 82 % | 2049 | 95,5 % |
2023 | 82,5 % | 2050 | 96 % |
2024 | 83 % | 2051 | 96,5 % |
2025 | 83,5 % | 2052 | 97 % |
2026 | 84 % | 2053 | 97,5 % |
2027 | 84,5 % | 2054 | 98 % |
2028 | 85 % | 2055 | 98,5 % |
2029 | 85,5 % | 2056 | 99 % |
2030 | 86 % | 2057 | 99,5 % |
2031 | 86,5 % | 2058 | 100 % |
Quelle: Alterseinkünftegesetz, BGBl. I 2004, Wachstumschancengesetz (Stand: 25. Juni 2025)
Eine nicht zu unterschätzende Rolle bei den Diskussionen über die Doppelbesteuerung von Renten spielt die schrittweise Anhebung des Renteneintrittsalters seit 2007. Das bedeutet, dass die Betroffenen länger in die Rentenkasse einzahlen und dafür - bei gleicher durchschnittlicher Lebenserwartung - einen kürzeren Zeitraum Rente beziehen. Das ist also ein Faktor, der Doppelbesteuerung wahrscheinlicher macht.
Die Ampelkoalition hat also ihre beiden Vorhaben zur Rentenbesteuerung aus dem Koalitionsvertrag 2021 umgesetzt:
Schon seit 2023 lassen sich also alle Rentenbeiträge komplett absetzen. So weit, so gut. Noch interessanter ist aber die Entwicklung bei der Rente selbst: Wer zum Beispiel 2030 in Rente geht, musste nach der alten Regelung 90 Prozent seiner Rente versteuern. Nach der neuen Regelung im Wachstumschancengesetz sind es nur noch 86 Prozent. Und bei einem Renteneintritt 2040 wären es nicht mehr 100 Prozent, sondern nur noch 91 Prozent.
Dadurch steigt also der steuerfreie Anteil der Rente. Und das heißt, dass es unwahrscheinlicher wird, dass die gesamte steuerfreie Rente die bereits versteuerten Rentenbeiträge übertrifft. Damit wäre eine Doppelbesteuerung zumindest viel seltener.
Wenn der steuerfreie Anteil der Rente höher ist, haben wir den schönen Nebeneffekt, dass viele zukünftige Rentnerinnen und Rentner mehr Rente auf dem Konto haben als bisher vorgesehen. Nach ersten Modellrechnungen könnte zum Beispiel ein Durchschnittsverdiener über 12.000 Euro mehr Nettorente im Laufe seines Ruhestands haben als nach der bisherigen Regelung – wenn er 1975 geboren ist. Der Betrag wird geringer, wenn Du älter oder jünger bist.
Also alles geklärt mit der Doppelbesteuerung der Rente? Nicht ganz, dazu kommen wir im nächsten Kapitel.
Vermutlich wird es eine Doppelbesteuerung von Renten in Einzelfällen weiterhin geben. Es blieb nur die Frage, wie die Politik und im Zweifel am Ende die Gerichte damit umgehen. Aber gehen wir einfach chronologisch vor.
Die Ampelkoalition hatte bemerkt, dass die beiden gerade genannten Schritte eine Doppelbesteuerung immer noch nicht völlig ausschließen. Im Gesetzentwurf des Wachstumschanchengesetzes vom 2. Oktober 2023 finden sich auf den Seiten 125 die folgenden Sätze:
„Die vorliegende Anpassung sowie die bereits umgesetzte Anpassung ... werden jedoch nicht ausreichen, um „doppelte Besteuerungen“ für alle zukünftige Rentenkohorten vollständig zu vermeiden. Zudem greifen diese beiden Anpassungen erst ab dem Jahr 2023 und entfalten daher ihre Wirkung erst für Rentenjahrgänge ab 2023. Zur vollständigen Vermeidung einer „doppelten Besteuerung sowohl für zukünftige Rentenkohorten, aber auch zur Beseitigung von gegebenenfalls im Einzelfall bereits eingetretener „doppelter Besteuerung“ in Bestandsrentenfällen sind weitere Regelungen erforderlich, die zeitnah in einem dritten Schritt gesetzlich geregelt werden.“
Über diesen „dritten Schritt“ fand sich später im Gesetz aber nichts mehr und spätestens mit dem Bruch der Ampelkoalition im Herbst 2024 ist von solchen weiteren Maßnahmen nicht mehr die Rede. Warum das so ist, erklären wir jetzt.
Wir hatten in Kapitel 1 erwähnt, dass der BFH im Jahr 2021 in zwei Urteilen gegen die Kläger entschieden hatte, die eine Doppelbesteuerung ihrer Renten moniert hatten. Diese Kläger legten daraufhin Verfassungsbeschwerden ein. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Beschwerden mit Beschluss vom 7. November 2023 aber nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 2 BvR 1143/21 und Az. 2 BvR 1140/21). Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie unzulässig ist, so das höchste deutsche Gericht in seiner Entscheidung. Sie genüge nicht den sogenannten Substantiierungsanforderungen von Paragraf 23 Abs. 1 Satz 2, Paragraf 92 BVerfGG.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) sah darin noch einen anderen interessanten Punkt, genauer genommen sind es drei Worte: „in jedem Fall“. Denn seit der BVerfG-Entscheidung im Jahr 2002 hieß es in Kurzform: In jedem Fall sei eine doppelte Besteuerung zu vermeiden. Das BVerfG erklärte aber in der Begründung, dass damit nicht zwingend jeder einzelne Fall gemeint sei. Sondern dass „in jedem Fall“ auch „jedenfalls“ bedeuten kann.
Spätestens mit dieser Begründung des BVerfG dürfte sich das BMF von dem eben genannten dritten Schritt verabschiedet haben.
Denn das BMF las die Begründung des höchsten deutschen Gerichts nun so, dass der Gesetzgeber - also die „Politik“- nur dazu angehalten werden sollte, eine strukturelle doppelte Besteuerung von ganzen Rentnergruppen beziehungsweise -jahrgängen zu verhindern, aber nicht eine Doppelbesteuerung in jedem individuellen Fall. Das heißt, es darf zwar einzelne Doppelbesteuerungsfälle geben, aber die spielen am Ende keine Rolle.
Zur Absicherung dieser Meinung holte das BMF zwei externe wissenschaftliche Kurzgutachten ein: von den Professoren Gregor Kirchhof und Hanno Kube. Beide Gutachten wurden im September 2024 fertig gestellt.
Kurz darauf folgte der Bruch der Ampelkoalition und fast schien es so, als ob diese Gutachten vergessen wurden. Wurden sie aber nicht.
Denn am 10. März 2025 teilte das noch im Amt befindliche alte BMF die Ergebnisse der beiden Gutachten mit. Darin heißt es, dass beide Gutachter in ihrer jeweiligen Expertise übereinstimmend zu dem Ergebnis kommen, „dass das geltende … Recht der Besteuerung von Renten … die verfassungsrechtlich bestehenden Anforderungen erfüllt.“
Oder wie es das BMF kürzer zusammenfasst: „Keine weiteren gesetzlichen Maßnahmen im Kontext einer sog. ‘doppelten Besteuerung’ von Renten aus der Basisversorgung erforderlich.“
Und noch einfacher: Die Politik erklärt das Problem der Doppelbesteuerung von Renten für beendet.
Ebenfalls an diesem Tag veröffentlichte das BMF zwei neue Schreiben für alle Finanzämter (Schreiben1, Schreiben2). Mit diesen tragen seit diesem Datum alle Steuerbescheide bezüglich einer möglichen Doppelbesteuerung der Rente keinen Vorläufigkeitsvermerk mehr. Das heißt, wenn Du Dich nicht mit einem Einspruch gegen den Steuerbescheid wehrst, ist der Bescheid bezüglich der Doppelbesteuerung endgültig. Du würdest also definitiv nicht mehr von neuen gesetzlichen Regeln profitieren - wenn denn noch welche kommen sollten.
Das sah zuvor anders aus. Denn nach den BFH-Urteilen im Jahr 2021, waren alle Finanzämter mit BMF-Schreiben vom 30. August 2021 angehalten, Steuerbescheide zur Rentenbesteuerung auf vorläufig zu setzen, also offen zu halten.
Fazit: All diese ganzen Entwicklungen bedeuten nicht, dass es keine Doppelbesteuerung der Renten mehr gibt. Die wird es weiterhin geben. Betroffene haben aber kaum noch eine Chance, sich dagegen zu wehren. Es dürfte vermutlich nicht mal mehr reichen, dem Finanzamt alles auf Heller und Pfennig zu belegen. Wenn Du es trotzdem tun willst, kannst Du darüber im folgenden Kapitel nachlesen.
Wir sagen gleich zwei Dinge vorab:
Du solltest Dir also bewusst sein, dass der große Aufwand in den seltensten Fällen dazu führt, dass bei Dir erstens tatsächlich eine Doppelbesteuerung vorliegt. Und zweitens würde Dir diese Berechnung sehr wahrscheinlich nicht mal was bringen.
Wenn Du es trotz aller unserer Warnungen versuchen willst: Auf der einen Seite musst Du Deine erwartete steuerfreie Rente ausrechnen, was noch vergleichsweise einfach ist. Auf der anderen Seite brauchst Du den Gesamtbetrag Deiner versteuerten Rentenbeiträge. Und das ist happig. Denn die dazu benötigten Unterlagen können mehr als 40 Jahre alt sein.
Der BFH hat in seinem Urteil 2021 konkrete Berechnungsparameter festgelegt. Demnach zählen zu den steuerfreien Rentenbezügen allein
Alle anderen Beträge, die das Bundesfinanzministerium ebenfalls als steuerfreie Rentenbezüge einbeziehen wollte, bleiben hingegen unberücksichtigt. Der Grundfreibetrag, im Jahr 2025 sind das 12.096 Euro, die jährliche Werbungskostenpauschale von 102 Euro, die Sonderausgabenpauschale von 36 Euro und der Sonderausgabenabzug für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zählen also nicht dazu.
Voraussetzung für eine Überprüfung einer Doppelbesteuerung durch das Finanzamt ist, dass Du die Unterlagen dafür vorlegen kannst. Und damit dürften schon viele ausscheiden, denn es geht um:
Die Frage ist, wer die über einen solch langen Zeitraum noch hat. Selbst wenn das bei Dir der Fall sein sollte, würde noch jede Menge Arbeit vor Dir liegen.
Hier musst Du zuerst Deinen Rentenfreibetrag ermitteln und diesen mit der statistischen Lebenserwartung multiplizieren. Das folgende Beispiel zeigt, dass das nicht allzu schwierig ist:
Im Januar 2021 bekam Hubert als 66-Jähriger erstmals monatlich 1.600 Euro Rente. Von seiner Jahresbruttorente 2021 in Höhe von 19.200 Euro waren 19 Prozent steuerfrei. Das ergibt den für sein ganzes weiteres Leben konstanten Rentenfreibetrag von 3.648 Euro pro Jahr. Dieser steuerfreie Rentenanteil von 3.648 Euro wird mit 16,91 Jahren, der statistischen Lebenserwartung bei Rentenbeginn, multipliziert: Das ergibt 61.687 Euro als steuerfreien Rentenzufluss.
Diese Zahl musst Du jetzt mit dem Gesamtbetrag Deiner versteuerten Rentenbeiträge vergleichen. Zu denen kommen wir jetzt.
Das wird schwieriger und muss auch noch zweigeteilt gemacht werden:
Wenn Hubert aus dem Beispiel auf 40.000 Euro käme, läge er insgesamt bei 60.000 Euro, was weniger ist als 61.687 Euro – also keine Doppelbesteuerung. Wenn er aber 45.000 Euro für den Zeitraum bis 2004 zusammenbekommen würde, wäre es eine Doppelbesteuerung. Dann hätte Hubert 3.313 Euro doppelt besteuert.
Wenn Du überzeugt bist, dass Du auf einen Teil Deiner Rente zweifach Steuern zahlen musst, schickst Du Deine Unterlagen ans Finanzamt und bittest darum, nachzuprüfen, ob in Deinem konkreten Fall eine Doppelbesteuerung vorliegt. Das Finanzamt wird überhaupt nur tätig, wenn Du mitwirkst.
Vermutlich wird das Finanzamt alles ablehnen. Dann kannst Du Einspruch einlegen. Auch diesen wird das Finanzamt ablehnen. Dann kannst Du Dich nur mit einer Klage vor dem Finanzgericht wehren – verbunden mit einem hohen Kostenrisiko und sehr geringen Erfolgsaussichten.
Überlege generell, an welcher Stelle Du einen spezialisieren Rechtsanwalt und/oder Steuerberater hinzuziehst.