Ehegattentestament und Pflichtteil

Wenn sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, dann bedeutet dies im Prinzip nichts anderes, als dass die gesetzliche Erbfolge dahingehend abgeändert wird, dass die Kinder zumindest nach dem Tode des Erstversterbenden erst einmal nichts bekommen sollen. Das bedeutet, dass die Kinder quasi zunächst enterbt werden, wenn sie auch meist beim Tode des zweiten Ehegatten dann das gesamte Vermögen bekommen sollen.

Nun sind Kinder als Abkömmlinge aber pflichtteilsberechtigt, § 2303 BGB. Nachdem sie durch das Berliner Testament nach dem Tode des Erstversterbenden Ehegatten enterbt sind, können sie eigentlich vom überlebenden Ehegatten den Pflichtteil verlangen.

Pflichtteilsrecht
- Einleitung
- Pflichtteilsberechtigt
- Höhe des Pflichtteils
- Ergänzungsanspruch
- Auskunftsanspruch
- Ausschluss
- Gerichtlich einfordern
- Pflichtteilsreform

Eine derartige Situation kann manchmal beim überlebenden Ehegatten zu finanziellen Problemen führen. Haben die Eheleute beispielsweise im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, zwei Kinder und als Vermögen im Wesentlichen nur ein Hausgrundstück, so würden, wenn der Ehemann als erster verstirbt, die Ehefrau ½ und die Kinder jeweils ¼ des Vermögens erben. Haben die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichtet, indem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder erst nach Versterben des zweiten Ehegatten anteilig erben sollen, dann hätte jedes der Kinder im Prinzip das Recht, nach dem Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil (= die Hälfte des gesetzlichen Erbteils = 1/8) zu verlangen.

Hat die Mutter aber nur eine kleine Rente zur Verfügung, wird sie vielleicht sogar mit dem Hausgrundstück als Sicherheit im Kreuz keinen Kredit bekommen, weil eine Refinanzierung wegen der Einforderung des Pflichtteils nicht mehr möglich ist. Das führt dazu, dass im schlimmsten Fall das Haus verkauft werden muss – und genau das war es ja, was durch das gemeinschaftliche Testament eigentlich vermieden werden sollte.

Von einer solch harten Vorgehensweise kann man die Kinder davon abhalten, indem man im gemeinschaftlichen Testament eine Regelung einbaut, nach der derjenige, der nach dem Tode des Erstverstorbenen den Pflichtteil fordert auch nach dem Tode des Zweitversterbenden als auf den Pflichtteil gesetzt gilt. Im obigen Beispiel kann das Kind, das den Pflichtteil fordert, aus der ersten Erbschaft 125.000 Euro fordern. Übrig bleiben 875.000 Euro. Verstirbt nun auch die Mutter, bleiben 875.000 Euro übrig, von dem nun eigentlich jedem Kind 437.500 Euro zustünden. Davon steht nun dem abtrünnigen Kind wiederum die Hälfte zu, das sind 216.750 Euro als Pflichtteil zu, so dass dem Kind, dass den Pflichtteil verlangt, statt insgesamt 500.000 Euro nur 341.750 Euro zufließen. Der vorzeitige Zugriff auf das Erbe kostet also knapp 160.000 Euro. Ein solcher Verlust wird etwas sein, was man sich zweimal überlegt. Daher stellt diese Pflichtteilsklausel eine relativ gute Sicherung gegen vorzeitige Begehrlichkeiten der Kinder dar.

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