Nach dem Gesetz erfolgt der Widerruf durch Testament (§ 2254 BGB). Auch ein notarielles Testament kann z. B. durch ein eigenhändiges Testament widerrufen werden. Die einfachste Form, ein bestehendes Testament zu "widerrufen", ist die Vernichtung eines Testamentes. Ein nicht vorhandenes Testament kann auch keine Rechtswirkungen entfalten.
In einem so genannten Widerrufstestament bestimmt der Erblasser lediglich, dass ein bestehendes Testament widerrufen wird. Trifft der Erblasser dabei keine neuen Verfügungen von Todes wegen, gilt mangels Verfügung die gesetzliche Erbfolge.
Bei einem öffentlichen Testament, das in amtliche Verwahrung gegeben wurde, erfolgt der Widerruf durch Rücknahme aus der Verwahrung. Der Artikel Testament ändern und widerrufen beschreibt sehr genau die Rechtswirkungen bei Testamentswiderruf durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung und die möglichen Probleme bei Widerruf durch Vernichtung der Testamentsurkunde.
Gemeinschaftliches Testament unter Ehegatten
Oft enthalten gemeinschaftliche Testamente unter Ehepaaren wechselbezügliche Verfügungen. Gemeint sind damit solche Verfügungen, bei denen anzunehmen ist, dass die eine nicht ohne die andere getroffen worden sein würde (§ 2270 BGB). Die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung hat daher die Unwirksamkeit der anderen Verfügung zur Folge. Durch eine neue testamentarische Verfügung kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.
Solange beide Eheleute noch leben, können Sie im gegenseitigen Einvernehmen das Testament jederzeit durch ein anderes ersetzen. Sind sie sich aber nicht einig, dann kann ein Ehegatte nur dadurch widerrufen, dass der Ehegatte zum Notar geht, den Widerruf erklärt und diese Erklärung dem anderen Ehegatten zustellen lässt (§ 2271 BGB, § 2296 BGB). Die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments ist zwischen den Ehegatten also zu Lebzeiten erheblich.
Das Recht zum Widerruf erlischt überdies mit dem Tode des anderen Ehegatten. Der überlebende Ehegatte kann seine Testierfreiheit dann grundsätzlich nur wiedererlangen, wenn er das ihm Zugewendete wirksam ausschlägt {§ 2271 Abs. 2 BGB). Wenn ein Ehegatte erst einmal verstorben ist, dann ist mithin der Widerruf des Testaments gar nicht mehr möglich. Auch in dieser Situation hat jedoch der überlebende Ehegatte dann freie Hand, wenn die Ehegatten – wie das meist der Fall ist – ihr gemeinschaftliches Testament in Form eines so genanntes "Berliner Testamentes" errichtet haben.
Das ist dann der Fall, wenn im gemeinschaftlichen Testament sich die Ehegatte gegenseitig als Erben einsetzen und bestimmen, dass nach dem Tode des überlebenden Ehegatten der beiderseitige Nachlass einem Dritten (meist den Kindern) zufallen soll. Wenn es ein solches Testament gibt, dann ist der Ehegatte Vollerbe und kann zu Lebzeiten über das von seinem Partner Ererbte frei verfügen.
Fazit: Beim Gemeinschaftlichen Testament ist mithin das einseitige Widerrufrecht an die notarielle Form gebunden oder nach dem Tod des Erstverstorbenen gänzlich unzulässig. Für gemeinschaftliche Testamente eingetragener Lebenspartner gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend.
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