Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
So zahlen Alleinerziehende weniger Steuern

Finanztip-Experte für Steuern
Wer ohne Partner Kinder großzieht, kommt finanziell oft kaum über die Runden. Denn in vielen Fällen kann der Vater oder die Mutter nur in Teilzeit arbeiten und verdient entsprechend weniger. Um Alleinerziehenden das Leben zumindest in diesem Punkt etwas zu erleichtern, gewährt der Staat ihnen bei der Einkommensteuer einen Freibetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG).
Diesen können alleinstehende Mütter und Väter beantragen, die Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben.
Der Entlastungsbetrag lag von 2015 bis 2019 bei 1.908 Euro im Kalenderjahr (also 159 Euro monatlich).
Im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz, das der Bundesrat am 29. Juni 2020 verabschiedet hat, wurde der Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 um 2.100 auf 4.008 Euro (334 Euro im Monat) aufgestockt.
Auch 2022 bleibt es bei diesem Betrag.
2023 steigt der Entlastungsbetrag auf 4.260 Euro (355 Euro im Monat).
Für weitere Kinder gibt es einen Erhöhungsbetrag. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag dadurch um 240 Euro für jedes weitere Kind.
Den Entlastungsbetrag kannst Du in der Steuererklärung beantragen (Anlage Kind). Dann wird er jährlich nur einmal (auch bei mehreren Kindern) zusätzlich zum Kindergeld beziehungsweise zu den Kinderfreibeträgen gewährt. Bei der Vergleichsrechnung zwischen Kindergeld und den Freibeträgen für Kinder bleibt er unberücksichtigt. Er reduziert nur die Summe Deiner steuerpflichtigen Einkünfte. Dadurch sinkt Deine Steuerlast.
Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, verringert sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.
Um den Entlastungsbetrag zu erhalten, musst Du die folgenden vier Voraussetzungen erfüllen:
In Deinem Haushalt muss mindestens ein Kind wohnen und bei Dir gemeldet sein, für das Kindergeld gezahlt wird. An wen die Zahlung tatsächlich erfolgt, ist unerheblich. Den Entlastungsbetrag kann aber nur einer der beiden Elternteile bekommen.
Ist das Kind bei beiden gemeldet und erhalten beide den Kinderfreibetrag, sollten sich die Eltern absprechen, wer den Freibetrag beantragt. Bei demjenigen mit dem höheren Einkommen würde in der Regel ein größerer Steuervorteil herauskommen. Das Finanzamt geht normalerweise davon aus, dass der Kindergeldempfänger auch den Alleinerziehungsfreibetrag beantragt. Davon könnt Ihr abweichen, müsst aber mit Rückfragen vom Finanzamt rechnen. In diesem Fall verweist Ihr auf § 24b Absatz 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz.
Entfällt das Kindergeld, zum Beispiel, weil das Kind 25 Jahre alt geworden ist, dann verlierst Du ab diesem Monat auch den Entlastungsbetrag.
Das Kind, für das Du einen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag hast, muss zu Deinem Haushalt gehören. Wenn es bei Dir als alleinstehendem Elternteil gemeldet ist, gilt diese Voraussetzung als erfüllt.
Ist das Kind zusätzlich beim Ex-Partner gemeldet, dann bekommt derjenige den Entlastungsbetrag, der auch das Kindergeld erhält.
Tipp: Der volle Freibetrag lässt sich bei zwei Kindern verdoppeln: Lebt bei jedem Elternteil ein Kind, dann haben sowohl die Mutter als auch der Vater Anspruch auf einen Entlastungsbetrag.
Der alleinerziehende Elternteil muss zudem alleinstehend sein. Im Einkommensteuergesetz ist genau definiert, was unter „alleinstehend“ zu verstehen ist (§ 24b Abs. 3 EStG). Sobald beispielsweise die alleinerziehende Mutter mit einem neuen Lebenspartner zusammenwohnt, entfällt diese Voraussetzung.
Wer in einer Haushaltsgemeinschaft mit einem Volljährigen lebt, hat keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Sobald ein volljähriger Mitbewohner mit Erst- oder Zweitwohnsitz an derselben Adresse gemeldet ist, kann das Finanzamt eine „schädliche Haushaltsgemeinschaft“ annehmen. Es gibt allerdings Ausnahmen:
Außerdem darfst Du nicht die Voraussetzung dafür erfüllen, dass Du vom Splittingtarif profitieren kannst.
Beispiel: Heiratet eine Alleinerziehende, entfällt für das gesamte Kalenderjahr der Entlastungsbetrag. Es findet keine monatsweise Berücksichtigung statt. Denn der Gesetzestext erfordert, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens nicht erfüllt sein dürfen.
Es spielt keine Rolle, ob die Eltern eine Einzelveranlagung oder eine Zusammenveranlagung in der Steuererklärung wählen. So sehen es jedenfalls die Finanzämter. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 23. Oktober 2017 untermauert diese Einschätzung.
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Wenn Du Anspruch auf den Entlastungsbetrag hast, dann kannst Du ihn in Deiner Einkommensteuererklärung beantragen.
Dazu musst Du auf der zweiten Seite der Anlage Kind die entsprechenden Felder zum Entlastungsbetrag ausfüllen. Dann reduziert der Entlastungsbetrag die Summe Deiner steuerpflichtigen Einkünfte.
Auf der ersten Seite der Anlage Kind musst Du die Steueridentifikationsnummer des Kinds eintragen. Kinder erhalten die Nummer mit der Geburt. Für jedes Kind benötigst Du eine eigene Anlage Kind.
Da Alleinerziehende in der Regel jedoch jeden Euro so schnell wie möglich benötigen, wartest Du besser nicht auf die Steuerrückerstattung. Beantrage lieber beim Finanzamt die Steuerklasse 2.
Dazu stellst Du einen „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“. Du füllst den Hauptvordruck und die Anlage Kinder aus. Herunterladen kannst Du den Antrag im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung. Du findest ihn bei den „Steuerformularen“ im Ordner „Lohnsteuer“. Alternativ kannst Du im Portal Mein Elster elektronisch die Steuerklasse ändern lassen oder einen Freibetrag eintragen lassen. Details findest Du in unserem Ratgeber Elster.
Danach wird der Entlastungsbetrag und auch der Erhöhungsbetrag ab dem zweiten Kind automatisch beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Dein Arbeitgeber zieht wegen des Freibetrags (elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal) dann weniger an Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag ab.
Verwitwete mit Steuerklasse 3, die mit einem oder mehreren Kindern zusammenwohnen, können sich ebenfalls auf diese Weise einen Freibetrag eintragen lassen. Daraus folgt keinePflicht, eine Steuererklärung abgeben zu müssen. Das gilt auch für den Erhöhungsbetrag ab dem zweiten Kind.
Wichtig: Entfällt während des Jahres eine der Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag, dann musst Du dies dem Finanzamt mitteilen. Du verlierst zum Beispiel dann die Steuerklasse II, wenn ein Volljähriger bei Dir einzieht, mit dem Du eine Wohngemeinschaft bildest.
Neben dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gibt es viele weitere Steuervorteile für Eltern. Diese haben wir in einem weiteren umfassenden Ratgeber zusammengefasst.
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