Steuerklasse 2 Ent­last­ungs­be­trag für Alleinerziehende spart Steuern

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Du kannst in die günstigere Steuerklasse 2 wechseln, wenn Du ein Kind hast, das bei Dir wohnt und das Du ohne Partner oder Partnerin erziehst. Denn dann steht Dir ein spezieller Steuerfreibetrag zu, der Ent­last­ungs­be­trag für Alleinerziehende.
  • Alleinerziehende erhalten ab 2023 für das erste Kind einen Ent­last­ungs­be­trag von 4.260 Euro (zuvor: 4.008 Euro). Für jedes weitere Kind erhöht sich der Ent­last­ungs­be­trag um jeweils 240 Euro.
  • Um den Freibetrag zu bekommen, musst Du mit mindestens einem Kind zusammenleben, für das Du Anspruch auf Kindergeld hast, und Du darfst in der Regel keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden.

So gehst Du vor

  • Beantrage beim Finanzamt die Steuerklasse 2. Dann kannst Du den Ent­last­ungs­be­trag für Alleinerziehende schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen lassen. 
  • Du kannst diesen Antrag auch mit unseren Steuersoftware-Empfehlungen Wiso Steuer 2023, Steuersparerklärung 2023 und Tax 2023 erstellen.
  • Hast Du die Steuerklasse 2 und eine der Voraussetzungen dafür fällt im Laufe des Jahres weg, musst Du dies dem Finanzamt mitteilen.

Wer Kinder allein großzieht, kommt finanziell oft kaum über die Runden. Denn in vielen Fällen kann die Mutter oder der Vater nur in Teilzeit arbeiten und verdient entsprechend weniger. Um Alleinerziehenden das Leben zumindest in diesem Punkt etwas zu erleichtern, gewährt der Staat ihnen bei der Einkommensteuer einen Freibetrag, den Ent­last­ungs­be­trag für Alleinerziehende (Paragraf 24b EStG).

Diesen können alleinstehende Mütter und Väter beantragen, die Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben. Sie können auf Antrag die Steuerklasse ändern und in die bessere Steuerklasse 2 wechseln.

Wie hoch ist der Ent­last­ungs­be­trag?

Der Ent­last­ungs­be­trag liegt seit dem 1. Januar 2023 bei 4.260 Euro (355 Euro im Monat). Damit ist er erneut gestiegen. 

Von 2015 bis 2019 betrug er noch 1.908 Euro im Kalenderjahr (also 159 Euro monatlich).
Im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz, das der Bundesrat am 29. Juni 2020 verabschiedet hatte, war der Ent­last­ungs­be­trag für die Jahre 2020 und 2021 um 2.100 auf 4.008 Euro (334 Euro im Monat) aufgestockt worden. Auch 2022 blieb es bei diesem Betrag.

Für weitere Kinder gibt es einen Erhöhungsbetrag. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Ent­last­ungs­be­trag dadurch um 240 Euro für jedes weitere Kind.

Der schnellste Weg, den Ent­last­ungs­be­trag in Anspruch nehmen zu können ist, die Steuerklasse 2 zu beantragen. Dann hast Du schon im Folgemonat mehr netto auf dem Konto als zuvor. Wie Du das machen kannst, kannst Du im Ratgeber „Steuerklasse ändern" ausführlich nachlesen.
Wenn Du den Ent­last­ungs­be­trag erst in der Steu­er­er­klä­rung im nächsten Jahr beantragst (Anlage Kind), profitierst Du später. Dann wird er jährlich nur einmal (auch bei mehreren Kindern) zusätzlich zum Kindergeld beziehungsweise zu den Kinderfreibeträgen gewährt. Bei der Vergleichsrechnung zwischen Kindergeld und den Freibeträgen für Kinder bleibt er unberücksichtigt. Er reduziert nur die Summe Deiner steuerpflichtigen Einkünfte. Dadurch sinkt Deine Steuerlast.

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, verringert sich der Ent­last­ungs­be­trag um ein Zwölftel.

Voraussetzungen für Steuerklasse 2

Um den Ent­last­ungs­be­trag zu erhalten und damit in die Steuerklasse 2 wechseln zu können, musst Du die folgenden vier Voraussetzungen erfüllen:

  1. Du hast einen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag.
  2. Das Kind gehört zu Deinem Haushalt.
  3. Du bist tatsächlich alleinstehend.
  4. Du hast den Ent­last­ungs­be­trag beantragt. Das geht mit der Steu­er­er­klä­rung oder mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung.

Anspruch auf Kindergeld

In Deinem Haushalt muss mindestens ein Kind wohnen und bei Dir gemeldet sein, für das Kindergeld gezahlt wird. An wen die Zahlung tatsächlich erfolgt, ist unerheblich. Den Ent­last­ungs­be­trag kann aber nur eines der beiden Elternteile bekommen.

Erhalten beide den Kinderfreibetrag, sollten sich die Eltern absprechen, wer den Freibetrag beantragt. Bei demjenigen mit dem höheren Einkommen würde in der Regel ein größerer Steuervorteil herauskommen. Das Finanzamt geht normalerweise davon aus, dass der Kindergeldempfänger auch den Alleinerziehungsfreibetrag beantragt. Davon könnt Ihr abweichen, müsst aber mit Rückfragen vom Finanzamt rechnen. In diesem Fall verweist Ihr auf Paragraf 24b Absatz 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz.

Entfällt das Kindergeld, zum Beispiel, weil das Kind 25 Jahre alt geworden ist, dann verlierst Du ab diesem Monat auch den Ent­last­ungs­be­trag.

Kind im eigenen Haushalt 

Das Kind, für das Du einen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag hast, muss zu Deinem Haushalt gehören. Wenn es bei Dir als alleinstehendem Elternteil mit dem Hauptwohnsitz gemeldet ist, gilt diese Voraussetzung als erfüllt.

Tipp: Der volle Freibetrag lässt sich bei zwei Kindern verdoppeln: Ist bei jedem Elternteil ein Kind mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet, dann haben sowohl die Mutter als auch der Vater Anspruch auf einen Entlastungsbetrag.

Wirklich alleinstehend 

Der alleinerziehende Elternteil muss zudem auch alleinstehend sein, um in den Genuss der Steuerklasse 2 kommen zu können. Im Einkommensteuergesetz ist genau definiert, was unter „alleinstehend“ zu verstehen ist (§ 24b Abs. 3 EStG). Sobald beispielsweise die alleinerziehende Mutter mit einem neuen Lebenspartner zusammenwohnt, entfällt diese Voraussetzung. 

Wer in einer Haushaltsgemeinschaft mit einem Volljährigen lebt, hat keinen Anspruch auf den Ent­last­ungs­be­trag. Sobald ein volljähriger Mitbewohner mit Erst- oder Zweitwohnsitz an derselben Adresse gemeldet ist, kann das Finanzamt eine „schädliche Haushaltsgemeinschaft“ annehmen. Es gibt allerdings Ausnahmen:

  • Nimmst Du volljährige Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine auf, führt das nach einem Schreiben des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein (FM SH: VI 305 - S 2223 - 711) nicht zu dieser schädlichen Haushaltsgemeinschaft. Auch in den FAQ des Bundesfinanzministeriums zum Thema Steuern und Ukraine findet sich ein entsprechender Passus.
  • Eine weitere Ausnahme besteht, wenn das eigene Kind volljährig geworden ist. Solange Mutter oder Vater noch Kindergeld bekommen, können sie weiterhin den Ent­last­ungs­be­trag erhalten; zum Beispiel die alleinstehende Mutter, die mit ihrem 19-jährigen Sohn, der eine Ausbildung macht, in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Entfällt jedoch nach der Ausbildung das Kindergeld und er bleibt weiterhin dort wohnen, dann verliert die Mutter den Ent­last­ungs­be­trag.

Außerdem darfst Du nicht die Voraussetzung dafür erfüllen, dass Du vom Splittingtarif profitieren kannst. 

Beispiel: Heiratet eine Alleinerziehende, entfällt für das gesamte Kalenderjahr der Ent­last­ungs­be­trag. Es findet keine monatsweise Berücksichtigung statt. Denn der Gesetzestext erfordert, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens nicht erfüllt sein dürfen.

Es spielt keine Rolle, ob die Eltern eine Einzelveranlagung oder eine Zu­sam­men­ver­an­la­gung in der Steu­er­er­klä­rung wählen. So sehen es jedenfalls die Finanzämter. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 23. Oktober 2017 untermauert diese Einschätzung.

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Steuerklasse 2 beantragen

Wenn Du Anspruch auf den Ent­last­ungs­be­trag hast, dann kannst Du ihn in Deiner Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung beantragen. 

Anlage Kind

Dazu musst Du auf der zweiten Seite der Anlage Kind die entsprechenden Felder zum Ent­last­ungs­be­trag ausfüllen. Dann reduziert der Ent­last­ungs­be­trag die Summe Deiner steuerpflichtigen Einkünfte. 

Auf der ersten Seite der Anlage Kind musst Du die Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Kinds eintragen. Kinder erhalten die Nummer mit der Geburt. Für jedes Kind benötigst Du eine eigene Anlage Kind.

Steuerklasse 2 eintragen lassen

Da Alleinerziehende in der Regel jedoch jeden Euro so schnell wie möglich benötigen, wartest Du besser nicht auf die Steuerrückerstattung. Beantrage lieber beim Finanzamt die Steuerklasse 2.

Dazu stellst Du einen „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“. Du füllst den Hauptvordruck und die Anlage Kinder aus. Herunterladen kannst Du den Antrag im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung. Du findest ihn bei den „Steuerformularen“ im Ordner „Lohnsteuer“. Alternativ kannst Du im Portal Mein Elster elektronisch die Steuerklasse ändern lassen oder einen Freibetrag eintragen lassen. Details dazu findest Du in unserem Ratgeber „Steuerklasse ändern“.

Du kannst den Antrag auch mit unseren Steuersoftware-Empfehlungen Wiso Steuer 2023, Steuersparerklärung 2023 und Tax 2023 erstellen. Wenn Du also schon mit einem dieser Programme Deine Steu­er­er­klä­rung gemacht hast, nutze die Software auch für den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung. Du kannst damit Deine Daten aus der Steu­er­er­klä­rung übernehmen und bist schnell fertig.

Danach wird der Ent­last­ungs­be­trag und auch der Erhöhungsbetrag ab dem zweiten Kind automatisch beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Dein Arbeitgeber zieht wegen des Freibetrags (elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal) dann weniger an Lohnsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag ab.

Verwitwete mit Steuerklasse 3, die mit einem oder mehreren Kindern zusammenwohnen, können sich ebenfalls auf diese Weise einen Freibetrag eintragen lassen. Daraus folgt keinePflicht, eine Steu­er­er­klä­rung abgeben zu müssen. Das gilt auch für den Erhöhungsbetrag ab dem zweiten Kind. 

Wichtig: Entfällt während des Jahres eine der Voraussetzungen für den Ent­last­ungs­be­trag, dann musst Du dies dem Finanzamt mitteilen. Du verlierst zum Beispiel dann die Steuerklasse 2, wenn ein Volljähriger bei Dir einzieht, mit dem Du eine Wohngemeinschaft bildest.

Neben dem Ent­last­ungs­be­trag für Alleinerziehende gibt es viele weitere Steuervorteile für Eltern. Diese haben wir in einem weiteren umfassenden Ratgeber zusammengefasst.

Autoren
Udo Reuß

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