ETF Steuern
So viel Steuern musst Du von Deinem ETF abdrücken

Finanztip-Experte für Bank und Börse
Das Wichtigste in Kürze
Auf Gewinne durch den Verkauf Deines ETF musst Du Abgeltungssteuer zahlen. Auch auf Ausschüttungen fällt die Steuer an.
Der Steuersatz beträgt 25 Prozent. Zusätzlich zahlst Du noch Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer.
Bei Aktien-ETFs bleiben 30 Prozent der Gewinne und Ausschüttungen steuerfrei.
Hat Dein ETF im Jahresverlauf Gewinn gemacht, fällt eventuell Steuer auf eine Pauschale an. In diesem Ratgeber erfährst Du, wie diese Vorabpauschale berechnet wird.
So gehst Du vor
Den Abzug der Steuern übernimmt Deine Depotbank automatisch, wenn sie aus Deutschland kommt.
Lass bei Deiner Bank einen Freistellungsauftrag eintragen. So bleiben Erträge bis 1.000 Euro im Jahr (bei Paaren 2.000 Euro im Jahr) steuerfrei.
In bestimmen Fällen kannst Du gezahlte Steuern über die Steuerklärung zurückholen. In diesem Ratgeber erfährst Du, wann sich das lohnt.
Inhalt
Mit ETFs kannst Du einfach und günstig von Gewinnen an der Börse profitieren. Doch hast Du erfolgreich investiert, spielt das Finanzamt auch noch mit. In diesem Ratgeber erfährst Du, wie viel Steuern Du auf ETF-Gewinne zahlen musst und wie die Abrechnung funktioniert.
Verkaufst Du einen ETF mit Kursgewinn, zählt dieser Gewinn steuerlich als Kapitalertrag. Auf Kapitalerträge zahlst Du in Deutschland 25 Prozent Abgeltungssteuer. Hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag. Er beträgt 5,5 Prozent der Abgeltungssteuer. Den Solidaritätszuschlag gibt es nämlich anders als bei der Einkommensteuer bei der Abgeltungssteuer immer noch. Falls Du Kirchenmitglied bist, zahlst Du außerdem noch Kirchensteuer. Sie beträgt je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent der Abgeltungssteuer. Je nach Deiner Situation, ergibt sich daher insgesamt diese Steuerbelastung:
kein Kirchenmitglied: 26,38 Prozent
Kirchenmitglied in Bayern oder Baden-Württemberg: 27,82 Prozent
Kirchenmitglied in einem der anderen Bundesländer: 28 Prozent
Wichtig: Die Steuer fällt erst an, wenn Du die ETF-Anteile mit Gewinn verkaufst. Solange Dein ETF mit Kursgewinnen im Depot liegt, musst Du darauf erstmal keine Steuer zahlen. Allerdings fällt manchmal eine Steuer auf die sogenannte Vorabpauschale an. Was das ist, erklären wir Dir weiter unten.
Grundlage für die Besteuerung ist also der Gewinn, den Du beim Verkauf des ETF erzielst. Der Gewinn ist die Differenz zwischen dem Verkaufs- und dem Kaufkurs. Eingerechnet werden außerdem die Ordergebühren, die Du beim Kauf und Verkauf der ETF-Anteile gezahlt hast.
Dazu ein einfaches Beispiel: David hat einen ETF zu einem Kurs von 1.000 Euro gekauft. Später verkauft er ihn für 2.000 Euro. Bei Kauf- und Verkauf hat David jeweils 10 Euro Ordergebühr gezahlt. Der Gewinn berechnet sich nun aus 2.000 Euro minus 1.000 Euro minus 20 Euro Ordergebühren. Er beträgt also 980 Euro. Auf diesen Betrag ist für David dann die Abgeltungssteuer fällig.
Natürlich kann es auch vorkommen, dass Du Deinen ETF mit einem Verlust verkaufst. Dann kann dieser mit anderen Gewinnen verrechnet werden. Mehr dazu liest Du unten.
Seit der Investmentsteuerreform 2018 fällt die Steuer aber nicht mehr immer auf den vollen Gewinn des ETFs an. Besteht der ETF zu einem gewissen Teil aus Aktien, bleibt pauschal ein Teil des Gewinns steuerfrei. Die genaue Höhe zeigt die folgende Tabelle.
Aktienanteil | steuerfreier Anteil der Erträge (in Prozent) |
---|---|
mehr als 50 Prozent | 30 |
25 bis 50 Prozent | 15 |
unter 25 Prozent | 0 |
Quelle: Investmentsteuergesetz, Finanztip-Darstellung (Stand: 12. Juni 2023)
Investierst Du also in einen ETF mit einem Aktienindex als Basiswert, sind 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Dazu zählen zum Beispiel die von uns empfohlenen ETFs auf den MSCI World. Machst Du durch den Verkauf eines solchen ETF 100 Euro Gewinn, werden also nur 70 Euro davon versteuert. Statt 25 Euro Abgeltungsteuer ohne die Teilfreistellung fallen nur 17,50 Euro an. Hinzu kommen jeweils noch der Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer.
Diese Teilfreistellung wurde 2018 eingeführt, da damals die Anrechnung von Quellensteuer auf Dividenden bei Fonds abgeschafft wurde. Was es mit der Quellensteuer auf sich hat, erfährst Du weiter unten. Für einen Anleihen-ETF oder einen Rohstoff-ETF gilt die Teilfreistellung nicht. Hier musst Du 100 Prozent des Gewinns aus dem Verkauf versteuern.
Um die genaue Berechnung Deiner Steuer musst Du Dich aber nicht selbst kümmern. Verkaufst Du Deinen ETF, zieht Deine Bank Dir automatisch die entsprechenden Steuern ab und zahlt Dir dann den Rest aus. Die genauen Details findest Du in der Verkaufsabrechnung, die Du nach dem Verkauf von Deiner Bank erhältst. Meist findest Du sie im digitalen Postfach Deines Online-Bankings.
Deine Bank zieht Dir keine Steuer ab, wenn Du einen Freistellungsauftrag eingerichtet hast und dieser noch nicht ausgeschöpft ist. Denn damit bleiben bis zu 1.000 Euro an Kapitalerträgen pro Jahr steuerfrei. Weiter unten liest Du, wie das funktioniert.
Wichtig: Den automatischen Steuerabzug gibt es nur bei deutschen Banken. Hast Du Dein Depot bei einer Bank im Ausland, musst Du Deine Gewinne selbst über die Steuererklärung versteuern.
Mit einem ETF erzielst Du nicht unbedingt erst beim Verkauf einen Gewinn. Hast Du Dein Geld in einen ausschüttenden ETF gesteckt, zahlt der ETF ein- oder mehrmals im Jahr Dividenden der gehaltenen Aktien an Dich aus, beziehungsweise die Zinsen der gehaltenen Anleihen. Auch auf diese Ausschüttungen musst Du Steuern zahlen.
Für die Ausschüttungen gilt derselbe Steuersatz wie bei Gewinnen aus dem Verkauf. Du zahlst 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Teilfreistellungen für Aktien-ETFs gelten ebenfalls. Auch bei den Ausschüttungen zieht Dir Dein Broker automatisch die entsprechenden Steuern ab. Die genaue Berechnung findest Du dann in der Ertragsabrechnung, die Dir Deine Bank zur Verfügung stellt.
Bis 2018 mussten sich Anlegerinnen und Anleger von ETFs auch mit dem Thema „Quellensteuer“ befassen. Seit der Investmentsteuerreform ist dies jedoch nur noch für diejenigen relevant, die in einzelne Aktien anlegen.
Der Hintergrund: Auf Dividenden von ausländischen Aktien fallen oft im jeweiligen Land Quellensteuern an. Anlegerinnen und Anleger müssen dann in Deutschland zudem die Abgeltungsteuer zahlen. Die Dividenden werden also doppelt besteuert. Früher wurden diese Dividenden dann mit der Abgeltungssteuer verrechnet. Seit 2018 gelten jedoch einfach pauschale Teilfreistellungen für Aktienfonds. Interessieren Dich die Details dazu, findest Du sie in unserem Ratgeber zur Quellensteuer.
Von Immobilien kennst Du vielleicht die sogenannte Spekulationsfrist: Liegen zehn Jahre zwischen Kauf und Verkauf eines Hauses, ist der Verkauf steuerfrei. So etwas gibt es bei ETFs nicht. Egal ob Du Deinen ETF nur ein paar Monate oder mehr als zehn Jahre im Depot hattest: Steuern fallen immer an.
Allerdings gibt es bei Kapitalerträgen den sogenannten Sparerpauschbetrag: Bis zu 1.000 Euro im Jahr bleiben für Dich steuerfrei. Bei zusammenveranlagten Paaren sind es 2.000 Euro im Jahr. Bis einschließlich 2022 betrug der Sparerpauschbetrag 801 Euro (1.602 Euro für Paare). Wichtig: Der Freibetrag bezieht sich auf Deine gesamten Kapitalerträge im Jahr. Also auch auf Deine Gewinne aus dem Verkauf von anderen Wertpapieren oder auch Zinsen auf Tages- oder Festgeld.
Dein Depotanbieter berücksichtigt den Sparerpauschbetrag jedoch nicht automatisch. Du musst zunächst einen Freistellungsauftrag einrichten. Das geht meist über das Online-Banking. Erst wenn Du im laufenden Jahr bei Deiner Bank dann mit den Kapitalerträgen über 1.000 Euro kommst, zieht diese die entsprechenden Steuern ab.
Du kannst den Freistellungsauftrag auch auf mehrere Banken aufteilen. Wie das geht, liest Du im Ratgeber zum Freistellungsauftrag. Hast Du vergessen, einen Freistellungsauftrag einzurichten, kannst Du Dir die zu viel gezahlte Steuer mit der Steuererklärung zurückholen. Unten erfährst Du, wie das funktioniert.
Hast Du den ETF mit einem Sparplan bespart, berechnet sich die Steuer nach dem sogenannten FIFO-Prinzip. FIFO steht für „First in, First out“. Das bedeutet: Es werden immer zuerst die Anteile des ETF verkauft, die Du als erstes erworben hattest. Dies gilt genauso, wenn Du mit mehreren Einmalkäufen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in den ETF investiert hast.
Dazu ein einfaches Beispiel: Annette erwirbt von einem ETF einen Anteil zum Kurs von 50 Euro. Ein halbes Jahr später kauft sie einen weiteren Anteil zum Kurs von 100 Euro. Ein Jahr später verkauft Annette einen der beiden gehaltenen Anteile. Der Kurs beträgt nun 150 Euro. Steuerlich wird nun angenommen, dass sie den zuerst gekauften Anteil verkauft hat. Das ist der, den Annette für 50 Euro erworben hatte. Der steuerliche Gewinn beträgt also 100 Euro (150 Euro Verkaufskurs minus 50 Euro Kaufkurs). Auf diese 100 Euro muss sie nun Steuern zahlen. Wichtig: Bei unserer Beispielrechnung haben wir Gebühren für den Kauf- und Verkauf weggelassen.
Mit unserer Finanztip 3x10-Strategie kannst Du dafür sorgen, dass der Verkauf Deiner ETF-Anteile zum Teil nicht nach dem Fifo-, sondern nach dem Lifo-Prinzip (Last-in-first-out) abläuft. Das also zunächst die jüngsten ETF-Anteile verkauft werden. In unserem Ratgeber ETF Verkaufen erklären wir Dir, wie die Strategie funktioniert und warum Du damit Deine Steuerlast senken kannst.
Seit 2018 gibt es für Investmentfonds und somit auch ETFs die sogenannte Vorabpauschale. Hat der ETF im Jahresverlauf einen Gewinn erzielt, musst Du am Anfang des Jahres vorab auf diese Pauschale Steuern zahlen. Wichtig: Die Vorabpauschale wird Dir bei einem späteren Verkauf auf den Gewinn angerechnet. Du zahlst die Steuern also nicht doppelt. Es ist eine Art Vorauszahlung auf die zukünftige Steuerzahlung beim Verkauf.
Wichtig: Die Vorabpauschale selbst ist nicht die Steuer, die Du zahlen musst. Stattdessen ist sie nur der Wert, auf den die Steuer erhoben wird. Du zahlst also 25 Prozent der Vorabpauschale als Abgeltungssteuer. Auch hier kommen Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer hinzu.
Die Höhe der Vorabpauschale hängt unter anderem vom allgemeinen Zinsniveau ab. Genaugenommen vom Basiszins, einen Wert, den das Finanzministerium zum Anfang des Jahres bekannt gibt. Da dieser Basiszins in den vergangenen Jahren bei null oder sogar negativ war, fiel die Vorabpauschale zuletzt nicht an.
Für 2023 hat das Bundesfinanzministerium aber einen positiven Basiszins bekannt gegeben. Er beträgt 2,55 Prozent. Das heißt für Dich: Wenn Dein ETF 2023 ordentlich steigt, musst Du Anfang 2024 die Vorabpauschale versteuern. Immerhin: Das Rechnen und Versteuern übernimmt Dein Depotanbieter automatisch. Er bucht den Steuerbetrag dann am Anfang des Jahres von Deinem Verrechnungskonto ab. Hast Du einen Freistellungsauftrag eingerichtet, wird die Vorabpauschale darin angerechnet.
Tipp: Wenn Du thesaurierende ETFs besitzt (also welche, die keine Ausschüttungen auszahlen, sondern sie wieder anlegen), solltest Du darauf achten, am Anfang des Jahres genug Geld für die Besteuerung der Vorabpauschale auf dem Verrechnungskonto zu haben. Für 2023 beträgt die Vorabpauschale pro 10.000 Euro ETF-Volumen höchstens knapp 180 Euro. Um auf Nummer sicher zu gehen, solltest Du Anfang 2024 pro 10.000 Euro Fondsvolumen daher 50 Euro Guthaben auf Deinem Verrechnungskonto haben. Dann ist die Steuer auf die Vorabpauschale abgedeckt.
Möchtest Du genau wissen, wie sich die Vorabpauschale berechnet, findest Du in den folgenden Abschnitten die Details und einige Beispielrechnungen.
Um die Vorabpauschale zu bestimmen, errechnet Dein Fondsanbieter zunächst den sogenannten Basisertrag. Dafür muss er den Wert der Fondsanteile zum Beginn des Steuerjahres kennen und diesen mit dem Basiszins sowie dem Faktor 0,7 multiplizieren. Also:
Basisertrag = Wert der Fondsanteile zum 1. Januar 2023 x Basiszins x 0,7
Seit 2017 kannst Du den Basiszins aus der Zeitreihe der Bundesbank für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und Restlaufzeit 15 Jahre direkt entnehmen. Der Basiszins für Berechnungen in Bezug auf 2023 liegt bei 2,55 Prozent. (Wir berichten außerdem regelmäßig über den neuen Basiszins in der Finanztip-App und im Finanztip-Newsletter.)
Der Basisertrag entspricht der Vorabpauschale, wenn er niedriger ist als die Wertsteigerung, die der Fonds innerhalb eines Jahrs gut gemacht hat. Für einen thesaurierenden Fonds, der Dividenden mit anspart, könnte dies so aussehen:
Beispiel große Wertsteigerung:
Wert der Fondsanteile zum 1. Januar 2023: 10.000 €
Wert der Fondsanteile zum 1. Januar 2024: 10.500 €
Wertsteigerung: 500 €
Basisertrag = 10.000 € x 2,55 % x 0,7 = 178,50 €
Weil der Basisertrag (178,50 Euro) kleiner ist als der Wertzuwachs der Fondsanteile in einem Jahr (500 Euro), dient der Basisertrag gleich als zu versteuernde Vorabpauschale (178,50 Euro).
Sollte die Wertsteigerung dagegen geringer ausfallen als der Basisertrag, gilt sie als Vorabpauschale.
Beispiel geringe Wertsteigerung:
Wert der Fondsanteile zum 1. Januar 2023: 10.000 €
Wert der Fondsanteile zum 1. Januar 2024: 10.100 €
Wertsteigerung: 100 €
Basisertrag = 10.000 € x 2,55 % x 0,7 = 178,50 €
Weil der Basisertrag (178,50 Euro) größer ist als der Wertzuwachs der Fondsanteile in einem Jahr (100 Euro), dient die Wertsteigerung als zu versteuernde Vorabpauschale (100 Euro).
Beispiel keine Wertsteigerung:
Wert der Fondsanteile zum 1. Januar 2023: 10.000 €
Wert der Fondsanteile zum 1. Januar 2024: 10.000 €
Wertsteigerung: 0 €
Basisertrag = 10.000 € x 2,55 % x 0,7 = 178,50 €
Der Wertzuwachs der Fondsanteile in einem Jahr beträgt 0 Euro. Er ist damit kleiner als der Basisertrag (178,50 Euro). Die Vorabpauschale beträgt 0 Euro. Es fällt keine Steuer an. Gleiches gilt bei einer negativen Wertentwicklung.
Sollten die Fondsanteile zum Jahresende so viel wert sein wie am Anfang oder an Wert verlieren, so ist die Vorabpauschale gleich null.
Formal etwas anders sieht es aus, wenn ein Fonds Dividenden ausschüttet, Dir also zu festen Terminen im Jahr auf dem Depotkonto gutgeschrieben werden.
Auch hier dienen Basisertrag und Vorabpauschale als Bemessungsgrundlagen. Im Unterschied zu thesaurierenden Fonds werden aber auch die Dividenden mit einbezogen. Sie werden auf die Vorabpauschale angerechnet.
Beispiel mit Dividenden:
Wert der Fondsanteile zum 1. Januar 2023: 10.000 €
Wert der Fondsanteile zum 1. Januar 2024: 10.500 €
Wertsteigerung: 500 €
Dividendenerträge: 200 €
Basisertrag = 10.000 € x 2,55 % x 0,7 = 178,50 €
Weil der Basisertrag (178,50 Euro) kleiner ist als der Wertzuwachs der Fondsanteile in einem Jahr (500 Euro), dient der Basisertrag gleichzeitig als zu versteuernde Vorabpauschale (178,50 Euro). Auf die Vorabpauschale werden nun die 200 Euro Dividendenerträge angerechnet. Da aber die Dividende (200 Euro) größer ist als der Basisertrag, wird nur die Dividende besteuert. Sollte der Basisertrag größer ausfallen, werden die Dividendenerträge darauf angerechnet und die verbleibende Differenz ergibt die zu versteuernde Vorabpauschale.
Für Anleger, die einen Fondsanteil erst im Lauf des Jahres kaufen oder regelmäßig im Sparplan ansparen, berechnet sich auch die Vorabpauschale anteilig: Für jeden vollen Monat, der dem Kaufdatum des Fondsanteils vorangeht, verringert sich die Pauschale um ein Zwölftel.
Dazu verpflichtet, die Gewinne aus Deinem ETF in der Steuererklärung anzugeben, bist Du nur, wenn Du Dein Depot bei einer ausländischen Bank führst. Hast Du Dein Depot bei einer deutschen Bank, musst Du die Erträge nicht in der Steuererklärung angeben, da die Bank sie automatisch versteuert. Unter bestimmten Umständen kannst Du aber Steuern zurückholen, wenn Du Deine Erträge in der Erklärung angibst. Das ist zum Beispiel der Fall,
wenn Du keinen Freistellungsauftrag eingerichtet hattest. So kannst Du die Steuern auf Gewinne von ETF-Verkäufen oder ETF-Ausschüttungen zurückbekommen. Und zwar jeweils bis zum Sparerpauschbetrag von 801 Euro für Singles und 1602 Euro für Paare (ab 2023: 1.000 Euro für Singles und 2.000 Euro für Paare).
wenn Dein Grenzsteuersatz unter der Abgeltungsteuer liegt. Denn dann kannst Du eine Günstigerprüfung beantragen und zahlst auf Deine Kapitalerträge nur Deinen persönlichen Steuersatz. Du bekommst also einen Teil der Steuern zurück. Die Günstigerprüfung lohnt sich in der Regel, wenn Dein zu versteuerndes Einkommen unter 20.000 Euro im Jahr liegt.
wenn Du Verluste bei der einen Bank mit Gewinnen bei einer anderen Bank verrechnen lassen willst. Mehr dazu erklären wir Dir im letzten Abschnitt.
In allen genannten Fällen musst Du die Anlage KAP der Steuererklärung ausfüllen. Die Werte, die Du dort eintragen musst, findest Du in der Jahressteuerbescheinigung. Die erhältst Du in der Regel im Frühjahr von Deiner Bank. In unserem Ratgeber zur Anlage KAP erklären wir Dir genau, welche Angaben Du machen musst.
Verkaufst Du Deinen ETF mit Verlust, verrechnet Deine Bank diesen mit anderen Gewinnen, etwa aus den Verkäufen von anderen Wertpapieren oder von Ausschüttungen. Dazu führt der Broker einen Verlustverrechnungstopf. Hier wird der Verlust aus dem Verkauf gespeichert. Erzielst Du dann später einen Gewinn, verrechnet der Broker diesen mit dem Inhalt des Verrechnungstopfs. Ergibt sich am Ende des Jahres ein Minus, überträgt die Bank den Verlustverrechnungstopf einfach ins folgende Jahr und verrechnet ihn dann automatisch mit künftigen Gewinnen.
Du kannst Deine Verluste aber auch mit Gewinnen verrechnen lassen, die Du bei einer anderen Bank erzielt hast. Dazu musst Du bis zum 15. Dezember bei Deiner Bank eine Verlustbescheinigung beantragen. Den ausgewiesenen Verlust gibst Du dann – wie die Gewinne bei der anderen Bank – in der Anlage KAP Deiner Steuererklärung an. Das Finanzamt verrechnet die Werte dann mit dem Steuerbescheid und zahlt Dir zu viel gezahlte Steuern zurück.
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