Erbauseinandersetzung bei mehreren Erben

Was ist eine Erbauseinandersetzung?

Wenn aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund eines Testamentes mehrere Personen erben, befinden Sie sich zunächst in einer Erbengemeinschaft. Das hat zur Folge, dass kein Miterbe über Gegenstände aus dem Nachlass allein verfügen kann. Soll beispielsweise ein Auto verkauft werden, dann müssen sämtliche Miterben diesem Verkauf zustimmen. Sämtliche Miterben müssen auch den Nachlass gemeinsam verwalten, was natürlich oft auf Schwierigkeiten stößt, da zwischen Miterben häufig ein gespannte Verhältnis steht. Oft scheitert die gemeinsame Verwaltung schon daran, dass die Erben sehr weit auseinander wohnen und es deswegen zu Kommunikationsschwierigkeiten kommt.

Aus diesem Grund schreibt das Erbrecht vor, dass jeder Erbe die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen kann. Etwas andere gilt nur, wenn der Erblasser im Testament bestimmt, dass das Erbe für eine bestimmte Zeit nicht auseinandergesetzt werden darf (Beispielsweise um einen Geschäftsbetrieb zu erhalten).

Verteilung des Nachlasses

Die Auseinandersetzung des Erbes erfolgt nach § 2042 BGB nach den Regeln, die für die Auseinandersetzung einer Gemeinschaft gelten. Das bedeutet, dass das Erbe zunächst "in Natur" zu teilen ist, § 752 BGB. Jeder Erbe nimmt sich also aus dem Nachlass Gegenstände für sich heraus (Verteilung des Nachlasses). Ist das nicht möglich, weil es beispielsweise zwar mehrere Erben, aber nur einen Vermögenswert (z.B. ein Haus) gibt, erfolgt die Teilung dadurch, dass das Erbe verkauft oder ggf. zwangsversteigert wird, § 753 BGB.

Können sich die Erben nicht einigen, können sie die Hilfe des Nachlassgerichts in Anspruch nehmen. Dieses vermittelt jedoch nur. Kommt eine Einigung dann immer noch nicht zustande, muss ein Erbe die anderen vor normalen Zivilgerichten auf Auseinandersetzung verklagen.

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Kosten der Erbauseinandersetzung als Erbfallkosten

Unmittelbare Erbfallkosten sind im Todesfall vom steuerpflichtigen Erwerb abzugsfähig und mindern so die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer. Vom steuerpflichtigen Erwerb im Todesfall können die unmittelbaren Erbfallkosten wie Kosten der Bestattung (auch Grabdenkmal und Grabpflege) sowie die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung und Verteilung des Nachlasses entstehenden Kosten abgesetzt werden, so dass der Wert für die Erbschaftsteuer entsprechend gemildert wird. Typische Kosten sind Gebühren für Testamentseröffnung, Erteilung des Erbscheins oder die Aufwendungen für die Umschreibung im Grundbuch.

Nach dem BFH-Urteil vom 09.12.2009 - II R 37/08 gehören zu den begünstigten Nachlassverbindlichkeiten auch die Aufwendungen für ein Grundstücksgutachten durch einen Sachverständigen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung. So heißt es im Leitsatz des BFH-Urteils: "Die Kosten einer Erbauseinandersetzung sind gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Bewertung der im Nachlass befindlichen Grundstücke durch Sachverständige".

Zu den danach zu berücksichtigenden Kosten der Erbauseinandersetzung zählen insbesondere die Aufwendungen für die durch einen Sachverständigen vorgenommene Bewertung der Nachlassgegenstände, wenn diese auf der Grundlage der Bewertung in das Alleineigentum einzelner Miterben übertragen werden sollen, ferner die für die Übertragung der Nachlassgegenstände, insbesondere von Grundbesitz, auf die Miterben entstandenen Notariats- und Gerichtskosten, die Aufwendungen für die anwaltliche Beratung und außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Miterben bei der Erbauseinandersetzung sowie die bei einem etwaigen Rechtsstreit der Miterben über die Auseinandersetzung angefallenen Gerichtskosten.

Für die Abziehbarkeit der unmittelbar mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft im Zusammenhang stehenden Kosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG spielt es keine Rolle, ob die Erbengemeinschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder der Einsetzung mehrerer Erben durch den Erblasser entstanden ist und ob der Erblasser nach § 2048 BGB Teilungsanordnungen verfügt hat oder ob die Erbauseinandersetzung auf einer Vereinbarung oder dem Ergebnis eines Rechtsstreits der Miterben beruht. Das Erbschaftsteuerrecht macht die Abziehbarkeit der Kosten nur davon abhängig, dass sie dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen.

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