Aus diesem Grund schreibt das Erbrecht vor, dass jeder Erbe die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen kann. Etwas andere gilt nur, wenn der Erblasser im Testament bestimmt, dass das Erbe für eine bestimmte Zeit nicht auseinandergesetzt werden darf (Beispielsweise um einen Geschäftsbetrieb zu erhalten).
Können sich die Erben nicht einigen, können sie die Hilfe des Nachlassgerichts in Anspruch nehmen. Dieses vermittelt jedoch nur. Kommt eine Einigung dann immer noch nicht zustande, muss ein Erbe die anderen vor normalen Zivilgerichten auf Auseinandersetzung verklagen.
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Nach dem BFH-Urteil vom 09.12.2009 - II R 37/08 gehören zu den begünstigten Nachlassverbindlichkeiten auch die Aufwendungen für ein Grundstücksgutachten durch einen Sachverständigen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung. So heißt es im Leitsatz des BFH-Urteils: "Die Kosten einer Erbauseinandersetzung sind gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Bewertung der im Nachlass befindlichen Grundstücke durch Sachverständige".
Zu den danach zu berücksichtigenden Kosten der Erbauseinandersetzung zählen insbesondere die Aufwendungen für die durch einen Sachverständigen vorgenommene Bewertung der Nachlassgegenstände, wenn diese auf der Grundlage der Bewertung in das Alleineigentum einzelner Miterben übertragen werden sollen, ferner die für die Übertragung der Nachlassgegenstände, insbesondere von Grundbesitz, auf die Miterben entstandenen Notariats- und Gerichtskosten, die Aufwendungen für die anwaltliche Beratung und außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Miterben bei der Erbauseinandersetzung sowie die bei einem etwaigen Rechtsstreit der Miterben über die Auseinandersetzung angefallenen Gerichtskosten.
Für die Abziehbarkeit der unmittelbar mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft im Zusammenhang stehenden Kosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG spielt es keine Rolle, ob die Erbengemeinschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder der Einsetzung mehrerer Erben durch den Erblasser entstanden ist und ob der Erblasser nach § 2048 BGB Teilungsanordnungen verfügt hat oder ob die Erbauseinandersetzung auf einer Vereinbarung oder dem Ergebnis eines Rechtsstreits der Miterben beruht. Das Erbschaftsteuerrecht macht die Abziehbarkeit der Kosten nur davon abhängig, dass sie dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen.
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