Wer aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die erforderlichen finanziellen Mittel für eine anwaltliche Rechtsberatung nicht aufbringen kann, darf ggf. beim Amtsgericht einen Antrag auf Beratungshilfe stellen. Grundlage ist hierfür das Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz).
So besagt § 1 Absatz 1 BerGH:
Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn
1. der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann,
2. nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist,
3. die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.
Wer kann Beratungshilfe bekommen?
Das Beratungshilfegesetz sichert Menschen mit niedrigem Einkommen gegen eine geringe Eigenleistung Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im so genannten obligatorischen Güteverfahren zu. Wenn die Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung scheitern und ein Gericht mit der Sache befasst werden muss, kann ggf. Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden. Beratungshilfe kann also jemand beanspruchen, der so wenig Geld zur Verfügung hat, dass er Prozesskostenhilfe nach der Zivilprozessordnung erhalten würde, ohne Raten aus seinem Einkommen oder etwas aus seinem Vermögen dazu bezahlen zu müssen.
Weiterhin darf kein Mutwillen vorliegen. Für den Wunsch nach Aufklärung über die Rechtslage muss also ein sachlich gerechtfertigter Grund zu erkennen sein. Das ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn man in derselben Sache schon Beratungshilfe erhalten hat. Andere Möglichkeiten, Hilfe in Anspruch zu nehmen, dürfen entweder nicht zur Verfügung stehen oder eine Beratung durch sie darf der rechtsuchenden Person nicht zumutbar sein. So beraten zum Beispiel Gewerkschaften und Mieterverbände ihre Mitglieder in ihrem Aufgabenbereich. Auch Behörden, z.B. Sozialämter, Arbeitsagenturen und Jugendämter sind gesetzlich zu Auskunft und Beratung verpflichtet.
Beratungshilfe auf folgenden Rechtsgebieten
Es stellt sich für die Rechtsrat suchende Person die Frage in welchen Angelegenheiten eine Beratungshilfe gewährt wird. Beratungshilfe kommt in Betracht in Angelegenheiten
Die Möglichkeit, Beratungshilfe zu bekommen, entfällt daher, sobald Prozesskostenhilfe beantragt werden könnte bzw. müsste. Für den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe ist das Amtsgericht am Wohnsitz des Rechtsuchenden bzw. die Rechtsantragstelle zuständig. Hier ein Beispiel eines Antrags auf Bewilligung von Beratungshilfe aus Nordrhein-Westfalen.
Vorgehen bei der Beantragung von Beratungshilfe
Um die Wege abzukürzen ist der Antrag sorgfältig auszufüllen und zum Gespräch auf der Rechtsantragstelle sind möglichst vollständig alle Belege mitzunehmen, aus denen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ersichtlich sind. So kann die Rechtsantragstelle schnell beurteilen, ob der Antragsteller auch wirklich bedürftig ist. Sofern die Bedürftigkeit gegeben ist, erhält der Antragsteller einen Beratungshilfeschein, mit dem er einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen kann, der die außergerichtliche Beratung durchführt und direkt mit der Justizkasse des Amtsgerichtes abrechnet.
Sollte eine außergerichtliche Vertretung gegenüber der gegnerischen Partei oder einer Behörde nötig sein, wird auch das durch den Beratungshilfeschein abgedeckt. In Strafsachen findet lediglich eine Beratung, jedoch keine Vertretung statt. Die Beratungshilfe deckt nicht die Anwalts- und Gerichtskosten für ein Gerichtsverfahren ab. Hier kommt gegebenenfalls Prozesskostenhilfe in Betracht.
Besonderheiten in den Stadtstaaten Hamburg, Bremen und Berlin
In den Ländern Bremen und Hamburg gilt die dort schon seit längerem eingeführte öffentliche Rechtsberatung. Dort kann man also nicht wegen einer Beratung einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aufsuchen. In Hamburg erteilen die Öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstellen (ÖRA) Auskunft, in Bremen die Arbeitnehmerkammern. In Berlin kann man zwischen der öffentlichen Rechtsberatung und der anwaltlichen Beratungshilfe, wie sie oben beschrieben ist, wählen.
Fazit:Einzelne Rechtsgebiete sind bei der Beratungshilfe ausgeschlossen. Ein typisches Beispiel ist das Steuerrecht. Die Beratungshilfe kann entweder über den konsultierten Rechtsanwalt oder bei dem zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Bei der Beantragung von Beratungshilfe sind ausreichende Unterlagen vorzulegen, aus denen sich eine konkrete Rechtstreitigkeit ergibt. Außerdem sind aktuelle Einkommens- und Ausgabennachweise zu leisten.
Die Beratungshilfesätze liegen deutlich unterhalb der Sätze, die der Rechtsanwalt für "normale" Beratungsleistungen in Rechnung stellt. Wer mit einem Beratungshilfeschein zum Rechtsanwalt geht, muss daher gewappnet sein, dass er nicht immer mit "offenen Armen" empfangen wird. Rechtsanwälte sind aber grundsätzlich zur Beratungshilfe verpflichtet. Sie darf nur im Einzelfall aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
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