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Ehepartner müssen daher grundsätzlich die Betreuungskosten für den pflegebedürftigen Partner mittragen, auch wenn dieser an einem anderen Ort lebt. Die Unterbringung in einem auswärtigen Pflegeheim begründet keine kostenbefreiende Trennung. Dies hat der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in seinem Urteil vom 05.12.2011 - AZ L 7 SO 194/09 entschieden.
Zum Urteilsfall: Eine an Alzheimer erkrankte Frau lebt seit 2007 im Pflegeheim im Landkreis Bergstraße. Einen Teil der Kosten tragen Beihilfe bzw. Pflegeversicherung. Wegen der übrigen Kosten in Höhe von rund 1.800 Euro monatlich wandte sich der seit 2003 als Betreuer bestellte Ehemann an den Sozialhilfeträger. Dieser lehnte die Kostenübernahme ab, weil aufgrund des Vermögens der Eheleute keine Hilfebedürftigkeit vorliege. Dem widersprach der in Frankfurt lebende Ehemann der 70-Jährigen. Aufgrund des Heimaufenthalts und der Erkrankung lebe er von seiner Frau getrennt, so dass sein Einkommen und Vermögen nicht heranzuziehen sei.
Die Richter beider Instanzen folgten der Argumentation des Sozialhilfeträgers. Ein nach außen erkennbarer Trennungswille des als Betreuer bestellten Mannes sei nicht feststellbar. Vielmehr habe der 68-Jährige erst ganz zum Ende des Gerichtsverfahrens behauptet, sich von seiner Frau trennen und die Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft aufgeben zu wollen. Nach außen erkennbar war dieser Wille aber bis zuletzt nicht. Zudem sei - so die Richter - keineswegs belegt, dass das Vermögen allein ihm und nicht auch seiner Ehefrau gehöre.
Fazit: Nur bei nach außen erkennbarem Trennungswillen kann das Einkommen des Ehepartners unberücksichtigt bleiben. Der Sozialhilfeträger muss sonst nur insoweit einspringen, soweit die Pflegekosten dem Pflegebedürftigen oder dessen Partner nicht zumutbar sind.
Zum Sachverhalt im Urteilsfall: Muss eine Mann seine Frau regelmäßig zum Arzt begleiten, weil auf Grund ihrer Erkrankung eine erhebliche Sturzgefahr besteht, ist die dafür insgesamt anfallende Zeit von der Pflegeversicherung voll zu berücksichtigen. Dies soll auch dann gelten, wenn während der Fahrt im Auto keine Hilfeleistungen anfallen, sondern nur auf dem Weg vom Fahrzeug bis in die Praxisräume des Arztes. So sahen die Richter am Landessozialgericht Rheinland-Pfalz keine Möglichkeit, die Betreuungszeit für die Beförderung zum Arzt in die Autofahrt und den Fußweg aufzuteilen und dann nur den Weg in die Arztpraxis in den Pflegesatz einzurechnen. Denn es gilt auch, dass die anfallenden Wartezeiten einer Begleitperson bei einem Arztbesuch für die Pflegeversicherung voll berücksichtigt werden.
Nach dem Gesetz (vgl. § 23 SGB XI) kann die Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit auch bei einem anderen Versicherungsunternehmen erfolgen, wenn dieses Wahlrecht innerhalb von sechs Monaten ausgeübt wird. Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Versicherer gemäß § 192 VVG verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege der versicherten Person zu erstatten (Pflegekostenversicherung) oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten (Pflegetagegeldversicherung).
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