Das Gesetz sagt (bis Ende 2012) hierzu: Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können zwischen getrennter Veranlagung gemäß § 26a EStG und Zusammenveranlagung gemäß § 26b EStG wählen. Die getrennte Veranlagung ist keine Einzelveranlagung, sondern lediglich eine Sonderform der Ehegattenveranlagung, bei der jeder Ehegatte gesondert veranlagt wird und folglich auch seine eigenen Einkünfte versteuert.
Eine steuerliche Zusammenveranlagung kommt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur für Ehegatten in Betracht. Mitglieder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können somit nicht unter Ausnutzung des Splittingtarifs zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden (Urteil des BFH vom 26.01.2006 - III R 51/05).
Für Ehepaare kommen 3 Ehegattenveranlagungsarten in Betracht: Zusammenveranlagung und Getrennte Veranlagung und für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung die besondere Veranlagung nach § 26c EStG. Das Wahlrecht für die "Besondere Veranlagung" steht Ehepaaren zu, wenn das Ehepaar die Ehe bis zum letzten Tag im Kalenderjahr geschlossen hat. Stirbt der Ehegatte im Laufe des Jahres, kann das Wahlrecht für diesen Veranlagungszeitraum ebenfalls ausgeübt werden.
Sobald einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung wählt, muss auch der andere zwingend getrennt veranlagt werden. Ein Wahlrecht besteht dann für den anderen Ehegatten nicht mehr (§ 26 Abs.2 EStG). Es ist allerdings ein Willkürverbot zu beachten. So ist der einseitige Antrag eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung unwirksam, wenn er keine bzw. nur so geringe Einkünfte bezieht, dass sich für ihn keine Steuerschuld ergäbe. In diesem Fall ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen, wenn der andere Ehegatte dies beantragt. Willkür und rechtsmissbräuchliche Wahl liegt mithin vor, wenn der beantragende Partner über keine oder nur geringe Einkünfte bzw. über keine oder nur geringe Verluste verfügt.
Bei Scheidung oder Aufhebung (§ 1564 BGB) gilt die Ehe erst mit Rechtskraft des Urteils als aufgelöst. Diese Regelung gilt auch im Einkommensteuerrecht. Ein Steuerpflichtiger, dessen Ehegatte verschollen oder vermisst ist, gilt als verheiratet.
Stattdessen können Ehegatten beantragen, wie Ledige zur Steuer veranlagt zu werden. Eine besondere Veranlagung von Ehepartnern ist daher nicht mehr möglich. Es kann nur zwischen einer Einzel- und einer Zusammenveranlagung gewählt werden. Bei der Einzelveranlagung erfolgt die Besteuerung für Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienstleistungen auch einzeln. Diese Posten werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf gemeinsamen Antrag kann jedoch auch jeweils eine hälftige Zuordnung erfolgen. Damit können die Ehegatten beantragen, dass ihre Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen für haushaltsnahe und Handwerkerleistungen gemeinsam ermittelt und dann jedem Ehepartner dann bei der Einkommensteuer zur Hälfte zugeordnet werden.
Amtsdeutsch zu: "Nicht dauernd getrennt leben"
Ein wichtiges Kriterium zur Frage, ob Ehegatten als dauernd getrennt lebend anzusehen sind, kommt einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung regelmäßig eine besondere Bedeutung zu. Die eheliche Lebensgemeinschaft ist im Allgemeinen nicht aufgehoben, wenn sich die Ehegatten nur vorübergehend räumlich trennen, z. B. bei einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt eines der Ehegatten. Sogar in Fällen, in denen die Ehegatten infolge zwingender äußerer Umstände für eine nicht absehbare Zeit räumlich voneinander getrennt leben müssen, z. B. infolge Krankheit oder Verbüßung einer Freiheitsstrafe, kann die eheliche Lebensgemeinschaft noch weiterbestehen, wenn die Ehegatten die erkennbare Absicht haben, die eheliche Verbindung in dem noch möglichen Rahmen aufrechtzuerhalten und nach dem Wegfall der Hindernisse die volle eheliche Gemeinschaft wiederherzustellen.
War der Steuerpflichtige im Laufe des Veranlagungszeitraums 2-mal verheiratet und haben jeweils die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung vorgelegen, besteht ein Veranlagungswahlrecht für die aufgelöste Ehe nur, wenn die Auflösung durch Tod erfolgt ist und die Ehegatten der nachfolgenden Ehe die besondere Veranlagung nach § 26c EStG wählen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG). Sind die Voraussetzungen für die letzte Ehe nicht erfüllt, besteht für die aufgelöste Ehe ein Veranlagungswahlrecht nur dann nicht, wenn der andere Ehegatte dieser Ehe im Veranlagungszeitraum ebenfalls wieder geheiratet hat und bei ihm und seinem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegen (siehe Satz 2 dieser Vorschrift).
Widerruft ein Ehegatte im Zuge der Veranlagung die von ihm oder von beiden Ehegatten abgegebene Erklärung über die Wahl der getrennten Veranlagung, ist die bestandskräftige Veranlagung des anderen Ehegatten nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aufzuheben, da die Vorschriften des § 26 Abs. 1 EStG hinsichtlich der Besteuerung beider Ehegatten nur einheitlich angewendet werden können. Haben beide Ehegatten eine Erklärung über die Wahl der getrennten Veranlagung abgegeben, müssen beide Ehegatten ihre Erklärung widerrufen.
Die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung (§ 26c EStG) setzt voraus, dass beide Ehegatten eine ausdrückliche Erklärung über die Wahl dieser Veranlagungsart abgeben. Geschieht das nicht, werden die Ehegatten zusammen veranlagt, falls nicht einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung wählt (§ 26 Abs. 3 EStG).
Die besondere Veranlagung ähnelt der getrennten Veranlagung. Es erfolgt jedoch hier keine gemeinsame Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen. Ein zu Beginn des Veranlagungszeitraumes verwitweter Ehegatte kann bei der besonderen Veranlagung den Vorteil des Witwen-Splittings wahrnehmen, sofern die Voraussetzungen des § 32a Abs. 1 Nr. 6 EStG erfüllt sind (§ 26c Abs. 2 EStG). Nach § 25 Abs. 3 EStG hat jeder Ehegatte eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung (§ 26c EStG) setzt voraus, dass beide Ehegatten eine ausdrückliche Erklärung über die Wahl dieser Veranlagungsart abgeben. Geschieht das nicht, werden die Ehegatten zusammen veranlagt, falls nicht einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung wählt (§ 26 Abs. 3 EStG).
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