Beitragsjahre in der Rentenversicherung So sicherst Du Deine Rente mit der Kontenklärung
Finanztip-Experte für Rente
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Ab einem gewissen Alter beginnt bei vielen Menschen die Vorfreude auf den wohlverdienten Ruhestand. Doch bevor Du den Zeitpunkt Deines Renteneintritts konkret für Dich planst, solltest Du noch einige Dinge klären. So sind für den Beginn Deiner Rente die Beitragsjahre in der Rentenversicherung von entscheidender Bedeutung. Sie bestimmen nicht nur Dein Renteneintrittsalter, sondern auch, ob Du überhaupt eine Rente bekommst.
Beitragsjahre sind jene Zeiten, in denen Du Beiträge in die Rentenversicherung zahlst. Bist Du angestellt, werden die Rentenbeiträge automatisch von Deinem Gehalt abgeführt. Es gibt aber noch andere Abschnitte im Leben, in denen Du zwar keinen Beitrag zahlst, die Dir aber trotzdem als Beitragsjahre angerechnet werden. Außerdem kannst Du fehlende Beitragsjahre ausgleichen. Die sogenannte Kontenklärung ist etwas mühsam, aber sie lohnt sich. Worauf Du dabei unbedingt achten solltest, liest Du in diesem Ratgeber.
Die Beitragsjahre werden im Zusammenhang mit der Rente auch gerne mal mit der Wartezeit verwechselt. Daher räumen wir schnell mit ein paar Missverständnissen auf und erklären Dir die verschiedenen Begriffe, die für Dich relevant sind. So kannst Du für Dich klären, wie es auf Deinem Rentenkonto aussieht.
Diese Phase ist die Zeit, in der Du mindestens in irgendeiner Form Teil der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen sein musst, um Anspruch auf eine Rente zu haben. Für verschiedene Renten gelten verschiedene Wartezeiten.
Die Beitragsjahre oder besser Beitragszeiten sind nur die Jahre beziehungsweise Monate, in denen Du Geld in die Rentenversicherung eingezahlt hast. Es gelten auch Monate, in denen Dir die Rentenversicherung aufgrund bestimmter Umstände Beiträge gutgeschrieben hat. Diese Umstände können vielfältig sein, deswegen gibt es auch verschiedene Beitragszeiten. Beitragszeiten wirken sich direkt auf die Höhe Deiner Rente aus.
Zusätzlich gibt es noch die beitragsfreien Zeiten und die Berücksichtigungszeiten. Die werden Dir beispielsweise angerechnet, wenn Du ein Kind großgezogen hast. Berücksichtigungs- und beitragsfreie Zeiten wirken sich in der Regel nicht direkt bis gar nicht auf die Höhe Deiner Rente aus.
Bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten gibt es auch noch die Zurechnungszeiten. Da es sich dabei um spezielle Fälle handelt, kannst Du das in unseren Ratgebern zur Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente nachlesen.
Die verschiedenen Beitragszeiten und die Berücksichtigungszeiten werden zusammengefasst unter dem Begriff rentenrechtliche Zeiten. Klingt sperrig, ist es auch. Dennoch ist es wichtig, wenn Du wissen willst, wie es mit den verschiedenen Zeiten auf Deinem Rentenkonto aussieht.
Denn je nach Rente wird nicht jede Phase auch als Wartezeit anerkannt. Heißt im Umkehrschluss: Wenn Du Beitragsjahre, rentenrechtliche Zeiten und Wartezeiten durcheinanderbringst, wird es vielleicht mit dem Ruhestand erstmal nichts, oder Du bekommst weniger Rente.
Bevor wir Dir erläutern, welche Wartezeit für welche Rente gilt, klären wir zunächst, welche rentenrechtlichen Zeiten es genau gibt.
Kinder großzuziehen, nimmt viel Zeit in Anspruch, in der Du nicht ganztags oder gar nicht arbeiten kannst. Daher schafft die Rentenversicherung verschiedene Ausgleiche. Die Kindererziehungszeiten, auch bekannt als „Mütterrente“, zählen zu den Beitragszeiten und erhöhen direkt Deine Rente. Für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, bekommst Du 30 Monate (2,5 Beitragsjahre) gutgeschrieben. Für jedes Kind, das nach 1992 geboren wurde, gibt es 36 Monate (3 Beitragsjahre).
Die Kinderberücksichtigungszeiten zählen nicht zu den Beitrags-, sondern zu den Berücksichtigungszeiten; sie können Deine Rente aber indirekt erhöhen. Kinderberücksichtigungszeiten werden Dir unabhängig von der Anzahl Deiner Kinder bis zu zehn Jahren auf bestimmte Wartezeiten angerechnet.
Auf die Wartezeit angerechnet wird auch die Zeit der Schwangerschaft im Rahmen von 14 bis 20 Wochen.
Ab dem 17. Lebensjahr zählen Deine Schul- und Hochschulausbildung zu den Anrechnungszeiten. Sie werden Dir bis zu acht Jahre auf bestimmte Wartezeiten angerechnet, erhöhen aber nicht Deine Rente. Für Zeit, die darüber hinaus ein Studium oder eine Ausbildung absolviert hast, kannst Du freiwillig Beiträge nachzahlen. Diese erhöhen Deine Rente und Wartezeit bekommst Du dafür auch.
Bist Du als Auszubildender oder Auszubildende angestellt, ist das sozialversicherungspflichtig. Heißt: Von Deinem Gehalt zahlst Du Beiträge in die Rentenversicherung,erhöhst somit Deine Rente und sammelst Beitragszeiten.
Auch wenn Du arbeitslos werden solltest, kannst Du weiter Zeiten für Dein Rentenkonto sammeln. Voraussetzung ist, dass Du mindestens ein Jahr vor der Arbeitslosigkeit gesetzlich rentenversichert warst, Dein Job sozialversicherungspflichtig war und Du arbeitslos gemeldet warst, beziehungsweise bist.
In der Zeit, in der Du Arbeitslosengeld beziehst, zahlt die Arbeitsagentur Deine Beiträge in die Rentenversicherung. Es handelt sich also um Beitragszeit, die Deine Rente erhöht und für die Wartezeit angerechnet werden kann.
Komplizierter wird es, wenn Du Bürgergeld, welches 2023 Hartz IV ersetzt hat, beziehst. Hast Du von 2005 bis 2011 Hartz IV bezogen, handelt es sich ähnlich wie beim Arbeitslosengeld I um Beitragszeit. Die Monate oder Jahre, die Du nach 2011 Hartz IV oder Bürgergeld bezogen hast, sind keine Beitragszeit und Du kannst sie Dir nur auf eine bestimmte Wartezeit anrechnen lassen.
Grundsätzlich bist Du im Minijob freiwillig rentenversichert. Dann zählt Deine Arbeitszeit als Beitragszeit, erhöht Deine Rente und Du kannst sie Dir als Wartezeit anrechnen lassen.
Anders verhält es sich, wenn Du freiwillig auf die Versicherung verzichtest. Dann zahlt nur noch Dein Arbeitgeber in die Rentenversicherung ein. Deine Arbeitszeit gilt dann zwar weiter als Beitragszeit, allerdings wird sie weder bei der Erhöhung Deiner Rente noch für die Wartezeit voll angerechnet. Für die Wartezeit kann maximal ein Drittel angerechnet werden. Für zwölf Monate Minijob bekommst Du im besten Fall also nur vier Monate als Wartezeit angerechnet.
Wenn Du krank wirst und deswegen für eine Weile nicht mehr Deiner sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachkommen kannst, wird Dir die Zeit auf Deinem Rentenkonto gutgeschrieben. Das gilt auch für die Dauer einer Reha. Du beziehst dann entweder Kranken- oder Übergangsgeld. Warst Du vorher auch schon bei der gesetzlichen Rente pflichtversichert, wird aus diesen sogenannten Entgeltersatzleistungen Dein Beitrag für die Rentenversicherung weiterbezahlt. Diese Zeiten erhöhen also die Rente und können als Wartezeit angerechnet werden. Sie gelten allerdings als beitragsfreie und nicht als Beitragszeit.
Pflichtversichert bist Du auch, wenn Du einen Angehörigen in dessen häuslicher Umgebung ohne Bezahlung pflegst. Dann sammelst Du Beitragszeit.
Voraussetzung ist, dass die zu pflegende Person Leistungen aus einer Pflegeversicherung erhält. Die Pflegekasse oder das entsprechende private Unternehmen übernimmt dann Deine Beitragszahlung. Dafür musst Du seit 2017 an mindestens zwei Tagen für insgesamt mindestens zehn Stunden die Pflege übernehmen. Für die Anerkennung von Pflegetätigkeiten bei Angehörigen vor 2016 betrug die Mindestdauer 14 Stunden pro Woche.
Für die Jahre zwischen 1992 und 1995 gab es vor der Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung noch die Pflegeberücksichtigungszeit. Hast Du in dieser Zeit einen Angehörigen ohne Bezahlung gepflegt, kannst Du Dir die entsprechenden Monate als Wartezeit anrechnen lassen. Deine Rente erhöhen sie nicht.
Hast Du Zivil-, Wehr- oder Bundesfreiwilligendienst absolviert, warst Du in dieser Zeit in der Rentenversicherung pflichtversichert. Das gilt auch für das freiwillige soziale oder ökologische Jahr. Der Bund oder Dein Arbeitgeber haben in dieser Zeit Deine Beiträge gezahlt. Da es sich also um Beitragszeiten handelt, wird Deine Rente erhöht und Du kannst sie Dir als Wartezeit anrechnen lassen.
Für die Rentenversicherung sorgen Menschen, die gemeinsam alt werden, auch gemeinsam für das Alter vor. Wenn eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder Ehe geschieden wird, sollen also beide Parteien mit den gleichen Ansprüchen ausgestattet sein. Dabei spielt es keine Rolle, wer mehr oder weniger gearbeitet hat. Deswegen gibt es den Versorgungsausgleich. Dabei werden die insgesamt erworbenen Entgeltpunkte hälftig aufgeteilt. Die Anzahl dieser Entgeltpunkte wird durch den Faktor 0,0313 geteilt. Das aufgerundete Ergebnis stellt die Monate dar, die Du Dir als Wartezeit anrechnen lassen kannst. Wichtig: Wenn Du im Versorgungsausgleich Entgeltpunkte abgegeben hast, verringert sich Deine Wartezeit nicht.
Du kannst Deine Entgeltpunkte in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft auch freiwillig aufteilen und dadurch Monate für die Wartezeit sammeln. Das ist als Rentensplitting bekannt. Voraussetzung ist, dass Du nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet hast. Paare der Jahrgänge ab 1962 können das Rentensplitting ebenfalls in Anspruch nehmen, wenn sie zu besagtem Zeitpunkt bereits verheiratet waren. Außerdem müssen beide Partner mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten gesammelt haben.
Genau wie beim Versorgungsausgleich verringert sich die Wartezeit für den Partner, der Entgeltpunkte abgibt, nicht.
Sogar für extreme Situationen hat die Rentenversicherung einen Plan für Dich. Wenn Du in Kriegsgefangenschaft warst, politisch verfolgt oder verschleppt wurdest, konntest Du in dieser Zeit gezwungenermaßen keine Beiträge zahlen. Deswegen rechnet die Rentenversicherung Dir dafür die sogenannten Ersatzzeiten an. Allerdings nur, wenn besagte Fälle vor 1992 eingetreten sind.
Der Grund: Die Ersatzzeiten wurden ursprünglich eingeführt, um einen Ausgleich für die Folgen des nationalsozialistischen Regimes und des 2. Weltkriegs zu schaffen. Heutzutage sind davon noch am häufigsten Menschen betroffen, die aus politischen Gründen in der DDR eingesperrt wurden. Die Ersatzzeiten werden sowohl für die Höhe Deiner Rente als auch die Wartezeit angerechnet.
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Wie bereits erwähnt, musst Du für jede Rente eine Wartezeit erfüllen, sonst kannst Du sie nicht in Anspruch nehmen und bekommst kein Geld. Was zur Wartezeit zählt, ist aber je nach Rente unterschiedlich.
Diese Zeitspanne ist als allgemeine Wartezeit bekannt. Wenn Du diese erfüllt hast, bekommst Du bei Erreichen Deiner Regelaltersgrenze auf jeden Fall eine Rente ausgezahlt. Außerdem muss diese Mindestversicherungszeit eingehalten werden, für teilweise und volle Erwerbsminderungs- sowie für Hinterbliebenenrente. Auf die fünf Jahre werden aber nur Ersatz-, Beitrags- oder Zeiten aus Versorgungsausgleich und Rentensplitting angerechnet.
Hierbei handelt es sich um einen von vielen Sonderfällen. 20 Jahre Wartezeit sind nötig für die volle Erwerbsminderungsrente, wenn die Arbeitsunfähigkeit schon vor Erreichen der fünf Jahre Wartezeit eingetreten ist. Zum Beispiel wenn es sich bei der betreffenden Person von Geburt an um einen Menschen mit Behinderung handelt. Für diese Person wäre es, je nach Grad der Behinderung schwer bis unmöglich, über ein reguläres Angestelltenverhältnis jemals die allgemeine Wartezeit zu erfüllen. Über die Anstellung in einer Behindertenwerkstatt kann die Person aber auf die 20 Jahre Wartezeit kommen. Für diesen Personenkreis ist diese Wartezeit entsprechend gedacht. Auf sie können auch neben den entsprechenden Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Zeiten aus einem Versorgungsausgleich beziehungsweise Rentensplitting angerechnet werden.
Es handelt sich um den nächsten Sonderfall. Er betrifft Bergleute oder Personen, die langjährig unter Tage beschäftigt waren. Diese dürfen aufgrund der Belastung durch ihre Arbeit schon mit 50 beziehungsweise 62 Jahren in den Ruhestand. Sie sind aber auch nicht direkt in der gesetzlichen, sondern in der untergeordneten knappschaftlichen Rentenversicherung versichert. Für diese Wartezeit können dementsprechend auch nur Zeiten angerechnet werden, die aus einer entsprechenden Tätigkeit resultieren.
Das ist der mit Abstand häufigste Fall in der Rentenversicherung, denn diese Wartezeit wird benötigt für die Altersrente für langjährig Versicherte. Die kannst Du ab einem Alter von 63 in Anspruch nehmen, sofern Du bereit bist, Abzüge in Kauf zu nehmen. 35 Jahre Wartezeit sind zudem die Voraussetzung für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Du kannst Dir einfach sämtliche rentenrechtlichen Zeiten anrechnen lassen.
Mit 45 Jahren Wartezeit bekommst Du so etwas wie den Goldstatus in der Rentenversicherung. Dann bist Du nämlich ein besonders langjährig Versicherter. Als solcher verschiebt sich Deine Regelaltersgrenze um zwei Jahre nach unten. Du kannst also schon mit 65 statt mit 67 Jahren ohne Abzüge in den Ruhestand.
Das ist allerdings um einiges schwerer zu erreichen als die 35 Jahre Wartezeit. Denn auf die 45 Jahre kannst Du Dir keine Zeit aus dem Studium oder der Schulausbildung anrechnen lassen und auch keine Monate, in denen Du Hartz IV bezogen hast.
Zeiten, in denen Du krank warst oder Arbeitslosengeld I bezogen hast, werden Dir erst seit Juli 2014 auf die 45 Jahre Wartezeit angerechnet. Beim Arbeitslosengeld I auch dann nicht, wenn Du zwei Jahre vor Deinem Rentenbeginn arbeitslos geworden bist. Es sei denn, es war durch Insolvenz oder Geschäftsaufgabe begründet.
Zweifelsfrei anrechnen lassen kannst Du Dir also nur Zeiten, in denen Du selbst Pflichtbeiträge gezahlt hast, sowie Kindererziehungs-, Berücksichtigungs- und Ersatzzeiten.
Sofern Du 18 Jahre an Pflichtbeiträgen aus versicherungspflichtiger Arbeit vorweisen kannst, sind zudem Zeiten, die Du durch freiwillige Beiträge erreicht hast, gültig. Was es damit genau auf sich hat, klären wir jetzt.
Die freiwilligen Beiträge solltest Du in Anspruch nehmen, wenn Dir Wartezeit fehlt. Das nennt sich auch Lücke im Rentenkonto. Mit den freiwilligen Beiträgen kaufst Du Dir also praktisch Monate für Dein Rentenkonto nach. Weil das aber nicht einfach jeder machen kann, ist es auch nur für bestimmte Personengruppen interessant.
Prinzipiell kannst Du das nur tun, wenn Du nicht gesetzlich rentenversichert bist. Zum Beispiel als Selbstständiger, Hausfrau, Hausmann oder wenn Du im Ausland arbeitest. Dann sind freiwillige Beiträge für Dich sinnvoll, wenn Du Dir über die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rente eine zusätzliche Altersvorsorge aufbauen willst. Denk dran: Du musst mindestens freiwillige Beiträge für die Wartezeit von fünf Jahren kaufen.
Freiwillige Beiträge können sich auch für Dich lohnen, wenn Du insgesamt nur wenige Jahre gearbeitet hast oder vor Beginn Deiner Arbeitslosigkeit nicht pflichtversichert warst. Auch dann kannst Du mit freiwilligen Beiträgen noch den Rest bist zu dieser Mindestversicherungszeit auffüllen. Kommst Du beispielsweise nur auf drei Jahre der Mindestversicherungszeit, verfallen Deine eingebrachten Beiträge einfach. Unbedingt beachten: Die freiwilligen Beiträge für das jeweilige Jahr kannst Du immer nur bis zum 31. März des Folgejahres bezahlen.
Bist Du gesetzlich rentenversichert, dann kannst Du Dir nur Monate aus Deiner Schul- und Studienzeit nachkaufen. Das geht für Deine Schulzeit zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr. Das ist auch möglich, wenn Deine Schul- oder Studienzeit ab dem 17. Lebensjahr länger als acht Jahre gedauert hat. Allerdings nur, wenn Du in der darüber gehenden Zeit nicht auf anderem Wege Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt hast. Zum Beispiel indem Du nebenbei sozialversicherungspflichtig gearbeitet hast.
Ganz wichtig: Den Antrag auf den Kauf von freiwilligen Beiträgen für die Schul- und Studienzeit musst Du spätestens bis zu Deinem 45. Lebensjahr gestellt haben.
Wenn Du wissen willst, wie viel Dich die freiwilligen Beiträge kosten und wie sie zusätzlich Deine Rente erhöhen, schau doch mal in unseren Ratgeber zur freiwilligen Rentenversicherung.
Nun stellst Du Dir wahrscheinlich die Frage, wie viele Monate Wartezeit Du bereits auf Deinem Rentenkonto gesammelt hast und ob wohl alle richtig eingetragen sind. Um diese Fragen zu beantworten und eventuelle Lücken zu füllen, gibt es die Kontenklärung. Die kannst Du einfach online mit dem Formular V0100 beantragen. Die Rentenversicherung schaut dann für Dich auf Deinem Rentenkonto nach.
Viele Daten zu Zeiten, in denen Du sozialversicherungspflichtig gearbeitet hast, arbeitslos oder krank warst, werden der Rentenversicherung automatisch gemeldet und liegen in aller Regel korrekt vor. Sollten Lücken in irgendeiner Form vorliegen, wird sich die Rentenversicherung auf jeden Fall bei Dir melden, um das zu klären. Verschiedene Zeiten kannst Du dann auf verschiedene Arten nachweisen.
Wir empfehlen Dir, eine Kontenklärung so früh wie möglich zu beantragen. Denn je länger bestimmte Zeiten zurückliegen, desto schwieriger kann es sein, entsprechende Bescheinigungen aufzutreiben. Außerdem kannst Du dann schon früh abschätzen, ob Du Dein Rentenkonto mit freiwilligen Beiträgen auffüllen solltest.
Hast Du alle Deine Zeiten mit der Rentenversicherung geklärt, bekommst Du einen sogenannten Feststellungsbescheid. Keine Sorge: Sollten sich darin immer noch Fehler befinden, kannst Du sie nachträglich immer korrigieren lassen.