Fa­mi­lien­haft­pflicht­ver­si­che­rung Wie ich Schäden absichere, die meine Kinder anrichten

Henriette Neubert
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Das Wichtigste in Kürze

  • In einer Fa­mi­lien­haft­pflicht­ver­si­che­rung ist die gesamte Familie in einem Vertrag abgesichert. 
  • Kinder sind bis zum Ende der Ausbildung oder des Studiums mitversichert, solange sie noch nie regulär gearbeitet haben oder nicht verheiratet sind. 
  • Damit Kinder unter sieben Jahren mitversichert sind, muss der Tarif auch für Schäden durch deliktunfähige Personen aufkommen.

So gehst Du vor

  • Kinder sind automatisch mitversichert, sobald Du die Tarifvariante „mit Kind(ern)“ wählst. Wenn Du Kinder hast, die unter sieben Jahre alt sind, kannst Du nach Tarifen, die auch Schäden durch deliktunfähige Personen abdecken, suchen. Nicht alle Tarife bieten das an.
  • Die Ver­si­che­rungs­sum­me Deines Fa­mi­lien­haft­pflicht­ver­trag­es sollte mindestens 50 Millionen Euro betragen.

Manchmal geht es schnell: Ein Moment der Unachtsamkeit, und schon hast Du einen Unfall verursacht, der Dich finanziell beeinträchtigt. Bei kleinen Kindern ist diese Gefahr noch größer: Sie verursachen viel häufiger einen Schaden als Erwachsene, weil sie die Konsequenzen ihrer Handlungen nicht immer überblicken können.

Alle Eltern sollten deshalb eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung haben, die für die finanziellen Folgen solcher Unglücke aufkommt. Familien benötigen dafür nur eine einzige Ver­si­che­rung – die Familienhaftpflicht. Sie gilt auch für unverheiratete Paare und nicht leibliche Kinder, also für Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder.

Wie lange sind Kinder in der Haftpflicht mitversichert?

Während der Schulzeit und der ersten beruflichen Ausbildung schließt eine Fa­mi­lien­haft­pflicht­ver­si­che­rung sowohl minderjährige als auch erwachsene Kinder ein – sogar, wenn der Nachwuchs nicht mehr Zuhause wohnt. Als erste berufliche Ausbildung gelten Lehre und Studium, die ohne Unterbrechung aufeinander folgen. Wer als Student nach dem Bachelor direkt einen Master macht, ist ebenfalls abgesichert. Erst mit dem ersten richtigen Gehalt fallen sie aus der Fa­mi­lien­ver­si­che­rung heraus.

In der Wartephase nach der Schule schützt die private Haftpflicht ein Jahr lang. Falls Dein Kind nach der Lehre bereits erwerbstätig war und danach ein Studium oder eine weitere Lehre aufnimmt, muss es sich allerdings selbst versichern. Das gilt in der Regel auch, sobald ein Kind heiratet.

Grundsätzlich gilt: Wer einmal nach der Erstausbildung oder dem Erststudium aus dem Familienvertrag raus ist, kommt nicht wieder rein.

Ab wann sind kleine Kinder überhaupt haftbar?

Kinder gelten erst im Alter von sieben Jahren vor dem Gesetz als delikt- beziehungsweise schuldfähig, im Straßenverkehr sogar erst mit zehn Jahren. Das bedeutet, dass kleinere Kinder nicht haften müssen, wenn sie einen Schaden verursachen. Schießt beispielweise ein sechsjähriger Junge einen Fußball durch die Fensterscheibe des Nachbarhauses, ist er schuldunfähig. Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, müssen weder sie noch deren private Haft­pflicht­ver­si­che­rung für den Schaden aufkommen

Je jünger das Kind, desto mehr sind die Eltern in der Pflicht

Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt, springt die Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung ein und zahlt für Schäden, die das Kind verursacht hat. Bei der Frage, wann genau Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, kommt es auf den Einzelfall an – dabei sind das Alter und die Reife des Kindes ausschlaggebend.

Als Faustformel gilt laut dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 24. März 2009, Az. VI ZR 51/08): Ist das Kind jünger als vier Jahre, muss es so von den Eltern beaufsichtigt werden, dass sie jederzeit eingreifen können. Kinder bis sieben Jahre müssen alle 15 bis 30 Minuten kontrolliert werden. Ältere Jungen und Mädchen dürfen auch über einen längeren Zeitraum unbeobachtet bleiben. Die Eltern sollten aber ungefähr wissen, wo sich der Nachwuchs aufhält.

Ein Beispiel: Bei einer Vierjährigen haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt, wenn sie zu weit von dem Mädchen entfernt sind, um es daran zu hindern, ein Auto zu zerkratzen. In dieser Situation haften die Eltern für ihr Kind, und die Haft­pflicht­ver­si­che­rung muss den Schaden am Auto ersetzen.

Aber: Nicht haften mussten die Eltern eines dreijährigen Kindes, das sie schlafend wähnten. Der Junge war ins Bett gebracht worden, die Mutter war in Hörweite. Nur schlief das Kind nicht, sondern verstopfte mit Toilettenpapier die Toilette und verursachte dabei eine Überschwemmung. Dennoch sah das Gericht die Aufsichtspflicht nicht als verletzt an, weil Kinder in der geschlossenen Wohnung nicht ständig beobachtet werden müssen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. April 2018, Az. I-4 U 15/18). Hier musste die Mutter nicht haften und die Haft­pflicht­ver­si­che­rung nicht zahlen.

Damit die Ver­si­che­rung auch zahlt, wenn sie nicht muss

Unfälle mit Kindern passieren meist im privaten Umfeld, also bei Nachbarn, Freunden oder Verwandten. Diesen Menschen fühlen sich die meisten persönlich verpflichtet und möchten die vom Nachwuchs verursachten Schäden ersetzen, auch wenn sie das eigentlich nicht müssten. Das kann aber, vor allem wenn Personen zu Schaden kommen, sehr teuer werden. Die Haft­pflicht­ver­si­che­rung sollte deshalb auch in solchen Fällen zahlen.

Dafür muss sie eine Klausel enthalten, die die Schäden schuldunfähiger Kinder abdeckt. Dann zahlt die Ver­si­che­rung auch, wenn Dein Kleinkind einen Schaden verursacht hat. Dabei ist es egal, ob Du Deine Aufsichtspflicht verletzt hast oder nicht. Du vermeidest damit Streitigkeiten mit Deiner Ver­si­che­rung und mit Deinen Nachbarn. Achte darauf, dass die Erweiterung auch für sehr teure Schäden aufkommt, im besten Fall bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me. Wir empfehlen eine Deckungssumme von 50 Millionen Euro und 10 Millionen Euro pro geschädigte Person. Die von uns emp­foh­lenen Tarife tun das.

Übrigens: Die Klausel, die Schäden durch kleine Kinder mit abdeckt, beinhaltet konkret Schäden durch nicht schuldfähige oder deliktunfähige Personen. Damit sind in einem solchen Familientarif nicht nur Kinder unter sieben Jahre versichert, sondern auch ältere Kinder mit geistigen Einschränkungen, die als deliktunfähig gelten oder unter Umständen auch demenzkranke Angehörige, die Zuhause gepflegt werden. Da es sich bei diesen Angehörigen meist um Erwachsene handelt, die bereits eine eigene Privathaftpflicht hatten, frage bei Deiner Ver­si­che­rung nach, inwieweit Du sie in einen Familientarif mit aufnehmen kannst.

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