Sonstige Einkünfte Das sind in der Steu­er­er­klä­rung sonstige Einkünfte

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Sonstige Einkünfte sind die siebte Einkunftsart bei der Einkommensteuer, sie sind also steuerpflichtig.
  • Dazu gehören zum Beispiel Renten aus der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung, Unterhaltsleistungen, private Ver­äuß­er­ungs­ge­schäfte, gelegentliche Vermietungen, Abgeordnetenbezüge und Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen.
  • Auch Gewinne in TV-Shows zählen dazu. Lottogewinne hingegen müssen nicht versteuert werden.  

So gehst Du vor

  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm oder einer Steuer-App.
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Der Begriff „Sonstige Einkünfte“ bezeichnet eine eigenständige Einkunftsart bei der Einkommensteuer. Das bedeutet aber nicht, dass hier lediglich die Einkünfte rein gehören, die nicht in die anderen sechs Einkunftsarten gehören. Das Einkommensteuergesetz regelt im Paragraf 22 exakt, was zu den sonstigen Einkünften zählt. Wir beschreiben hier die wichtigsten und welche in der Steu­er­er­klä­rung angegeben werden müssen.

Wiederkehrende Bezüge - Renten und mehr

Im Mittelpunkt der regelmäßig wiederkehrenden Bezüge stehen die sogenannten Alterseinkünfte.

Renten sind sonstige Einkünfte

Darunter fallen die sogenannten Leibrenten aus der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung, der landwirtschaftlichen Alterskasse und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Seit 2005 gilt das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Das heißt: In der Ansparphase wird die Vorsorge für das Alter steuerlich durch Zulagen beziehungsweise durch Abzug als Sonderausgaben begünstigt, und in der Auszahlungsphase unterliegen die Rentenzahlungen in vollem Umfang oder in Teilen der Einkommensteuer. 

Für Leistungen aus der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung und aus einer Rürup-Rente ist seit dem Jahr 2005 das Renteneintrittsjahr für den Besteuerungsanteil in Prozent maßgebend. Der Prozentsatz und damit auch der dauerhaft festgeschriebene Freibetrag ist aus der Tabelle des Paragrafen 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG ersichtlich. Demnach sind solche Renten ab dem Jahr 2040 zu 100 Prozent zu versteuern.

Achtung: Die Bundesregierung plant im Wachstumschancengesetz, dass erst ab dem Jahr 2058 100 Prozent steuerpflichtig sind. Ausführlicher kannst Du das im Ratgeber Rentenbesteuerung nachlesen.

Private Ren­ten­ver­si­che­rungen nur mit Ertragsanteil

Im gleichen Paragrafen 22 ist unter den Buchstaben bb) eine weitere Tabelle enthalten. Diese Tabelle zeigt den zu besteuernden Ertragsanteil in Prozent, dessen Höhe vom Lebensalter beim Renteneintritt abhängt. Für Leistungen der Renten aus privaten Ver­si­che­rungen (aber nicht Rürup-Rente) ist ab 2005 weiterhin die Besteuerung mit dem günstigeren Ertragsanteil vorzunehmen. Dieser ermittelt sich nach dem bei Beginn der Rente vollendeten Lebensjahr der rentenberechtigten Person (Paragraf  22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb).

Beispiel: Nur 18 Prozent der erhaltenen (privaten) Rentenzahlungen sind zu versteuern, wenn Du bei Beginn der Rente das 65. Lebensjahr vollendet hast. Als Folge ist die private Ren­ten­ver­si­che­rung im Vergleich zu anderen Vorsorgeprodukten für einkommensstarke Rentnerinnen und Rentner besonders attraktiv. 

Auch Unterhaltsleistungen sind sonstige Einkünfte

Das erklären wir an einem Beispiel: Der geschiedene Ehepartner erhält Unterhaltszahlungen von der Ex-Partnerin. Diese Unterhaltszahlungen sind zu versteuern, wenn der Mann zugestimmt hat, dass die Ex-Frau die Unterhaltsleistungen nach Paragraf 10 Absatz 1 Nr. 1 EStG im Rahmen des sogenannten Realsplittings als Sonderausgaben abziehen kann. Insoweit entstehen nach dem Korrespondenzprinzip steuerpflichtige Einkünfte in gleicher Höhe (Paragraf 22 Absatz 1 Nr. 1a EStG). 

Tipp: Wenn Du Unterhalt bekommst, solltest Du Deine Zustimmung zum Realsplitting von der Verpflichtung der unterhaltspflichtigen Person abhängig machen, dass dieser alle steuerlichen und außersteuerlichen Nachteile ausgleicht, die Dir durch die Versteuerung der Unterhaltszahlungen entstehen. Ausführliche Information findest Du im Ratgeber zum Ehegattenunterhalt.

Steuern bei privaten Ver­äuß­er­ungs­ge­schäften

Die Regeln zur Besteuerung von sogenannten privaten Ver­äuß­er­ungs­ge­schäften tauchen kurz im Paragraf 22, Nummer 2 EStG auf. Allerdings nur mit dem Hinweis, dass diese in Paragraf 23 EStG festgelegt sind. Oft wird hier von der Spekulationssteuer gesprochen. Eine Person erwirbt etwas, um es recht schnell wieder mit Gewinn zu verkaufen. Und diesem spekulativem Treiben gebietet Paragraf 23 Einhalt - vor allem mit Fristen.

Kurz und vereinfacht gesagt bedeutet er, dass der Verkauf einer privaten, vermieteten Immobilie erst zehn Jahre nach Erwerb steuerfrei ist.

Der Verkauf von Bitcoins und anderen Kryptowährungen, Edelmetallen, Schmuck, Kunstgegenständen und vielen anderen Dingen ist hingegen schon nach einem Jahr steuerfrei. Zudem gibt es eine Freigrenze: Erzielst Du mit diesen Verkäufen innerhalb eines Jahres weniger als 600 Euro Gewinn, wird keine Steuer fällig. Sind es aber 600 Euro oder mehr, muss der gesamte Betrag versteuert werden. 

Achtung: Die Bundesregierung plant im Wachstumschancengesetz (Entwurf vom 15. November 2023), die Freigrenze ab 2024 auf 1.000 Euro zu erhöhen. Das Gesetz hängt Ende 2023 allerdings noch im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat.

Sehr ausführliche Informationen zu diesen privaten Ver­äuß­er­ungs­ge­schäften findest Du im Ratgeber Spekulationssteuer.

Sonstige Einkünfte aus Leistungen

Weiter geht es in Paragraf 22 EStG mit der Nummer 3. Hier kommen dann tatsächlich Einkünfte, die keiner anderen Einkunftsart zuzurechnen sind. Oft wird in diesem Zusammenhang von „Einkünften aus sonstigen Leistungen“ gesprochen. Auch hier gibt es eine Freigrenze, alles unter 256 Euro im Jahr ist steuerfrei, alles ab diesem Betrag ist komplett steuerpflichtig. 

Wir nennen an dieser Stelle einige Beispiele

  • Prämien, die Du zum Beispiel bei einer Kontoeröffnung oder einem Depotwechsel erhältst.
  • Die gelegentliche Vermietung von beweglichen Gegenständen, etwa wenn Du Dein Auto einer anderen Person für kurze Zeit überlasst und dafür Geld bekommst. Das gilt auch für ein Motorboot, ein Wohnmobil oder Handwerksgeräte.
  • Provisionen, zum Beispiel für die gelegentliche Vermittlung von Wohnungen.
  • Regelmäßige Gewinne bei Pokerspielen und ähnlichem, hier wird dann oft auch noch Gewerbesteuer fällig.
  • Einnahmen als Rettungschwimmer.
  • Honorar für die Teilnahme an einer wissenschaftlichen Studie.

Das Big-Brother-Urteil

Einige Zeit war unklar, wie mit Gewinnen aus TV-Shows und ähnlichem steuerlich umgegangen werden muss. Doch bereits am 24. April 2012 entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil (Az. IX R 6/10), dass solche Preisgelder (Projektgewinne) einkommensteuerpflichtig sind. Im damaligen Fall hatte der Gewinner (der 5. Staffel) des TV-Sendeformats „Big Brother“ (RTL II) geklagt und verloren.

Begründung: Ein dem Gewinner der Fernsehshow „Big Brother“ ausgezahltes Preisgeld (Projektgewinn) ist als sonstige Einkünfte nach Paragraf 22 Nr. 3 EStG zu besteuern, wenn die Auskehrung des Preisgeldes nach Maßgabe und Durchführung des entgeltlichen (Teilnahme-)Vertrags als Gegenleistung für sein (aktives wie passives) Verhalten während seines Aufenthaltes im „Big-Brother-Haus“ zu beurteilen ist. 

Der Gewinner schuldete – wie alle anderen Kandidaten auch – dem Veranstalter seine ständige Anwesenheit im Big-Brother-Haus; er musste sich während seines Aufenthalts ununterbrochen filmen und belauschen lassen und nach Auswahl an Wettbewerben mit anderen Kandidaten teilnehmen. Dieses aktive wie passive Verhalten des Klägers hat der BFH auf der Basis des entgeltlichen Teilnahmevertrags als steuerpflichtige sonstige Leistung angesehen. 

Lottogewinne immer steuerfrei

Ganz anders sieht es aus, wenn Du den Jackpot im Lotto knackst - oder dabei einen anderen Gewinn erzielst. Hier hast Du keine Leistung erbracht und kannst mit dem Geld nicht nur machen, was Du willst, sondern zahlst dafür auch keine Steuern. Das kann sich erst ändern, wenn Du das Geld anlegst und damit wiederum Einnahmen erzielst. 

Weitere sonstige Einkünfte

Der Paragraf 22 EStG listet in den Nummern 4 und 5 noch weitere Arten von sonstigen Einkünften auf. 

  • Abgeordnetenbezüge: Das betrifft Abgeordnete auf Bundes- und Landesebene sowie im Europaparlament. Die Spanne reicht von Entschädigungen und Amtszulagen über Zuschüsse zu Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungsbeiträgen sowie Übergangsgeldern bis zu Sterbegeldern und Versorgungsabfindungen.
  • Riester-Renten  sowie Zahlungen aus Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen: Anders als bei der gesetzlichen Rente gibt es hier keinen steuerlichen, prozentualen Freibetrag. Immerhin greift aber der Abzug von Werbungskosten in Höhe von 102 Euro. 

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