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Beiträge für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte

Freiwillig versichert in der Krankenkasse? Alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung können ihre Mitgliedschaft nach dem Ende der Versicherungspflicht freiwillig fortsetzen. Diese Personen werden also nicht kraft Gesetz versichert, sondern müssen sich selbst um Ihren Krankenversicherungsschutz kümmern. Dies gilt insbesondere für Personen, die aus einer Krankenversicherungspflicht oder einer Familienversicherung ausgeschieden sind.

Die Weiterversicherung kann in der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung oder bei einer Privatkrankenversicherung erfolgen. Damit eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der § 9 SGB V regelt im 5. Sozialgesetzbuch die "Freiwillige Versicherung" für die gesetzliche Krankenkasse.

Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung in der GKV
Eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist in der Regel nur für Personen möglich, die bereits unmittelbar vorher der GKV angehört haben. Wer daher aus der Pflichtversicherung oder der Familienversicherung ausscheidet, kann sich freiwillig versichern, wenn er unmittelbar vorher ununterbrochen mindestens zwölf Monate oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden insgesamt mindestens 24 Monate versichert war. Eine freiwillige Weiterversicherung in der Krankenkasse ist möglich für

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Der Beitritt muss schriftlich erfolgen und ist der Krankenkasse innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende der Mitgliedschaft anzuzeigen. Wer also freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben möchte, obwohl die Voraussetzungen nicht (mehr) vorliegen, muss das innerhalb von drei Monaten seiner gesetzlichen Krankenkasse mitteilen, weil sonst der Anspruch auf Mitgliedschaft erlischt. Erforderlich ist mithin bei freiwillig Versicherten eine ausdrückliche Beitrittserklärung.

Die freiwillige Versicherung beginnt mit dem Tag, der auf das Ende der Pflichtversicherung oder Familienversicherung folgt, ansonsten mit dem Tag des Beitritts. Wenn die nicht mehr pflichtversicherten Arbeitnehmer nach Mitteilung seitens der Krankenkasse nicht ihren Austritt innerhalb von zwei Wochen erklären, setzen sie die zuvor bestandene Versicherung als freiwillige Versicherung fort.

Die Mitgliedschaft in der freiwilligen Krankenversicherung endet

Für freiwillig Versicherte, die ihr Wahlrecht ausüben, gelten dieselben Kündigungsfristen und dieselbe Bindungswirkung wie bei Pflichtversicherten. Auch hier ist der Wechsel zu einer anderen Krankenkasse nur dann möglich, wenn eine Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse vorgelegt wird.

Höhe der Beiträge in der freiwilligen Krankenversicherung
Das Sozialgesetz enthält für die Festsetzung der Beitragshöhe nur allgemeine Vorgaben. So heißt es im § 240 SGB V: Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Familienversicherung besteht, sind unzulässig.

Freiwillig Versicherte der GKV erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Einen derartigen Beitragszuschuss bekommen auch Arbeitnehmer, die bei einer privaten Krankenversicherungsgesellschaft eine so genannte substitutive Krankenversicherung abgeschlossen haben.

Auszahlung aus einer privaten Lebensversicherung für Krankenkassenbeitrag
Nach dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 21.02.2011 - L 1 KR 327/10 B ER kann der Zahlbetrag einer privaten Lebensversicherung nicht zur Bemessung von Beiträgen zur Gesetzlichen Krankenversicherung bei freiwilliger Mitgliedschaft herangezogen werden. Nach § 240 SGB V wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.

Trotzdem ist bei der Berechnung der Versicherungsbeiträge von freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung die Auszahlung aus einer privaten Lebensversicherung nicht zu berücksichtigen, denn die "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" erfassen zwar im Vergleich zu den Beiträgen von Pflichtversicherten weitere Arten von Einnahmen. Diese Grundsätze sind jedoch vom Vorstand des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen erlassen worden, der hierzu nicht hinreichend demokratisch legitimiert sei. Die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts hat insoweit auch Bedeutung für die Heranziehung aller sonstigen Einnahmen, die "für den Lebensunterhalt verbraucht werden können". Hierunter können z.B. auch Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung sowie Kapitalvermögen fallen, die bei Pflichtversicherten beitragsfrei sind.

Hinweise zur Krankenversicherung (KV) für Selbstständige
Von Personen (z.B. Selbstständige), die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird ein Beitrag erhoben, der ein Mindestbetrag oder ein Höchstbetrag sein kann. Der Höchstbeitrag zur GKV hat die Berechnungsgrundlage: allgemeiner Beitragssatz x Beitragsbemessungsgrenze. Der Mindestbeitrag für hauptberuflich Selbstständige hat die Bemessungsgrundlage: 3/4 der Bezugsgröße. Daneben gibt es noch Mindestbeiträge für Selbstständige mit Gründungszuschuss bzw. Härtefallregelung und für sonstige freiwillige Mitglieder (z. B. Kinder, Hausfrauen).

Das Institut für Freie Berufe (IFB) bietet auf der eigenen Website eine Information zur Krankenversicherung für Selbständige und zeigt tabellarisch die aktuellen Höchst- und Mindestbeiträge für "Hauptberuflich Selbstständige" und für "Existenzgründer". In der vorgenannten Information wird auch auf die Entscheidung "Was ist bei GKV / PKV zu beachten" sowohl auf einige Entscheidungskriterien und Unterschiede zwischen gesetzlicher (freiwilliger) und privater Krankenversicherung eingegangen.

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