Steuerklasse 2 Mit Entlastungsbetrag und Steuerklasse 2 sparen Alleinerziehende Steuern

Jörg Leine
Jörg Leine
Experte Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Alleinerziehende können in die günstige Steuerklasse 2 wechseln und schon im Folgemonat vom Entlastungsbetrag profitieren.
  • Dieser Entlastungsbetrag beträgt seit 2023 für Alleinerziehende mit einem Kind 4.260 Euro pro Jahr. Für jedes weitere Kind erhöht er sich um jeweils 240 Euro.
  • Du kannst Dir den Entlastungsbetrag auch sichern, wenn Du ihn im Folgejahr in Deiner Steuererklärung beantragst

So gehst Du vor

  • Beantrage beim Finanzamt die Steuerklasse 2 oder sichere Dir den Entlastungsbetrag mit der Steuererklärung im Jahr darauf.

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Wer Kinder mehr oder weniger allein großzieht, kommt finanziell oft kaum über die Runden. Denn in vielen Fällen kann die Mutter oder der Vater nur in Teilzeit arbeiten und verdient entsprechend weniger. Um Alleinerziehenden das Leben zumindest in diesem Punkt etwas zu erleichtern, gibt es den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und die Steuerklasse 2.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind liegt seit dem 1. Januar 2023 bei 4.260 Euro im Jahr, das entspricht 355 Euro im Monat (§ 24b Einkommensteuergesetz EStG). 

Von 2015 bis 2019 betrug der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende noch 1.908 Euro im Kalenderjahr, also 159 Euro monatlich. Im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz, das der Bundesrat am 29. Juni 2020 verabschiedet hatte, war der Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 um 2.100 auf 4.008 Euro, also 334 Euro im Monat, aufgestockt worden. Auch 2022 blieb es bei diesem Betrag.

Was ist bei mehreren Kindern?

Hast Du als Alleinerziehende nicht nur eins, sondern mehrere Kinder, profitierst Du von einem Erhöhungsbetrag. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag dadurch um 240 Euro für jedes weitere Kind.

Eine alleinerziehende Person hat also: 

  • mit einem Kind 4.260 Euro Entlastungsbetrag
  • mit zwei Kindern 4.500 Euro
  • mit drei Kindern 4.740 Euro
  • bei vier Kindern 4.980 Euro

Was bedeutet der Entlastungsbetrag steuerlich? 

Der Entlastungsbetrag mit einem Kind in Höhe von 4.260 Euro bedeutet nicht, dass Du 4.260 Euro weniger Steuern zahlen musst. Denn der Entlastungsbetrag ist “nur” ein Freibetrag. Das heißt, er reduziert das Einkommen, das zu versteuern hast, um diesen Betrag. Im Steuerdeutsch heißt das: Dein zu versteuerndes Einkommen sinkt um 4.260 Euro. Das bedeutet: Je nach Höhe Deines Einkommens zahlst Du aufs Jahr gesehen zwischen 800 bis zu 1.800 Euro im Spitzensteuersatz weniger Steuern.

Wie erhältst Du den Entlastungsbetrag?

Um den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen zu können, hast Du zwei Möglichkeiten: 

Du musst also aktiv werden. Der Entlastungsbetrag kommt nicht von allein zu Dir!

Ist Steuerklasse 2 oder Steuererklärung besser?

Der schnellste Weg, den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen zu können ist, die Steuerklasse 2 zu beantragen. Dann hast Du schon im Folgemonat mehr netto auf dem Konto als zuvor. Wie Du das machen kannst, kannst Du im Ratgeber Steuerklasse ändern ausführlich nachlesen.

Wenn Du den Entlastungsbetrag erst in der Steuererklärung im nächsten Jahr mit der Anlage Kind beantragst, profitierst Du auch erst später. Dann wird er jährlich nur einmal - auch bei mehreren Kindern - zusätzlich zum Kindergeld beziehungsweise zu den Kinderfreibeträgen - gewährt. Bei der Vergleichsrechnung zwischen Kindergeld und den Freibeträgen für Kinder bleibt er allerdings unberücksichtigt. Er reduziert nur die Summe Deiner steuerpflichtigen Einkünfte. Dadurch zahlst Du weniger Steuern.

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, verringert sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel. Bist Du zum Beispiel ab 1. Juli alleinerziehend, steht Dir für dieses Jahr nur die Hälfte des Jahresbetrags zu.

Was ist Voraussetzung für Steuerklasse 2?

Um Anspruch auf den Entlastungsbetrag zu haben und damit in die Steuerklasse 2 wechseln zu können, musst Du die folgenden drei Voraussetzungen erfüllen:

  1. Du hast einen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag.
  2. Das Kind gehört zu Deinem Haushalt.
  3. Du bist tatsächlich alleinstehend.

Finanztip beantwortet Dir die wichtigsten Fragen zu diesen Voraussetzungen.

Was bedeutet Anspruch auf Kindergeld?

In Deinem Haushalt muss mindestens ein Kind wohnen und bei Dir gemeldet sein, für das Kindergeld gezahlt wird. An wen die Zahlung tatsächlich erfolgt, ist dabei unerheblich. Den Entlastungsbetrag und damit auch die Steuerklasse 2 kann aber nur eines der beiden Elternteile bekommen.

Ihr als Eltern solltet Euch absprechen, wer den Entlastungsbetrag beantragt. Bei demjenigen mit dem höheren Einkommen würde in der Regel ein größerer Steuervorteil herauskommen. Das Finanzamt geht normalerweise davon aus, dass der Kindergeldempfänger auch den Alleinerziehungsfreibetrag beantragt. Davon könnt Ihr allerdings abweichen, müsst aber mit Rückfragen vom Finanzamt rechnen. In diesem Fall verweist Ihr auf Paragraf 24b Absatz 1 Satz 3 EStG.

Entfällt das Kindergeld, zum Beispiel, weil das Kind 25 Jahre alt geworden ist, dann verlierst Du ab diesem Monat den Entlastungsbetrag.

Was bedeutet Kind im eigenen Haushalt? 

Das Kind, für das Du einen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag hast, muss zu Deinem Haushalt gehören. Wenn es bei Dir als alleinstehendem Elternteil mit dem Hauptwohnsitz gemeldet ist, gilt diese Voraussetzung als erfüllt.

Tipp: Der volle Freibetrag lässt sich bei zwei Kindern verdoppeln: Ist bei jedem Elternteil ein Kind mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet, dann haben sowohl die Mutter als auch der Vater Anspruch auf einen Entlastungsbetrag. Die Eltern müssen sich aber auf diese Regelung einigen, was wegen der vorgegangenen Trennung nicht immer so leicht ist wie es klingt.

Wann bist Du steuerrechtlich alleinstehend? 

Im Einkommensteuergesetz ist genau definiert, was unter „alleinstehend“ zu verstehen ist (§ 24b Abs. 3 EStG). Sobald beispielsweise die alleinerziehende Mutter mit einem neuen Lebenspartner zusammenwohnt, entfällt diese Voraussetzung. 

Wer in einer Haushaltsgemeinschaft mit einem anderen Volljährigen lebt, hat ebenfalls keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Sobald ein volljähriger Mitbewohner mit Erst- oder Zweitwohnsitz an derselben Adresse gemeldet ist, kann das Finanzamt eine „schädliche Haushaltsgemeinschaft“ annehmen. Entscheiden sich zum Beispiel zwei alleinstehende Mütter dazu, gemeinsam eine Wohnung mit ihren Kindern zu beziehen, erhalten beide keinen Entlastungsbetrag.

Gibt es Ausnahmen beim Alleinstehenden-Status?

In zwei Fällen darf aber doch ein Erwachsener bei Dir wohnen - und Du giltst trotzdem als alleinerziehend.

  • Nimmst Du volljährige Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine auf, führt das nach einem Schreiben des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 16. Juni 2022 (FM SH: VI 305 - S 2223 - 711) nicht zu dieser schädlichen Haushaltsgemeinschaft. Diese Regelung ist bis Ende Dezember 2025 befristet.
  • Ist das eigene Kind volljährig geworden und Mutter oder Vater bekommen noch Kindergeld, können diese weiterhin den Entlastungsbetrag erhalten. Beispiel: Eine alleinstehende Mutter lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem 19-jährigen Sohn in Ausbildung. Aber: Entfällt nach Ende der Ausbildung das Kindergeld, verliert die Mutter den Entlastungsbetrag.

Achtung: Heiratet eine Alleinerziehende, entfällt für das gesamte Kalenderjahr der Entlastungsbetrag. Es findet keine monatsweise Berücksichtigung statt. 

Es spielt keine Rolle, ob die Eltern eine Einzelveranlagung oder eine Zusammenveranlagung in der Steuererklärung wählen. So sehen es jedenfalls die Finanzämter. Ein BMF-Schreiben vom 23. November 2022 untermauert diese Einschätzung.

Ab wann kannst Du in Steuerklasse 2 wechseln?

Du kannst unmittelbar - also noch im Monat der Trennung - in die Steuerklasse 2 wechseln, wenn Du die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllst.

Lange war es aber so, dass bei Ehepaaren der Entlastungsbetrag erst nach der Scheidung von einer Person in Anspruch genommen werden konnte.

Dagegen hatte ein alleinerziehender Vater mit zwei Kindern geklagt, dessen Frau ausgezogen war. Der Fall wurde am Ende vom Bundesfinanzhof (BFH) am 28. Oktober 2021 zugunsten des Vaters entschieden (Az. III R 17/20). Demnach durfte er den Entlastungsbetrag in den Monaten nach dem Auszug der Ehefrau in Anspruch nehmen, also ausdrücklich innerhalb des Trennungsjahrs. Das Gericht betonte, dass aber alle anderen Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllt sein müssen.

Das am 5. Dezember 2024 veröffentlichte Jahressteuergesetz 2024 hat dann dieses Urteil aufgegriffen. Das Gesetz sieht vor, dass der Entlastungsbetrag bei dauerndem Getrenntleben der Ehegatten ab dem Monat der Trennung mit dem Wechsel in die Steuerklasse 2 greifen kann. 

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Wie beantragst Du Steuerklasse 2?

Du kannst auf drei Wegen die Steuerklasse 2 beantragen:

  1. Du füllst den „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ aus, dort den Hauptvordruck und die Anlage Kinder. Herunterladen kannst Du den Antrag im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung. Du findest ihn bei den „Steuerformularen“ im Ordner „Lohnsteuer“.
  2. Du kannst im Portal Mein Elster elektronisch die Steuerklasse ändern lassen.
  3. Du nutzt unsere Steuersoftware-Empfehlungen Wiso Steuer, Steuersparerklärung (Steuerjahr 2024) und Tax 2025. Wenn Du schon mit einem dieser Programme Deine Steuererklärung gemacht hast, nutze die Software auch für den “Antrag auf Lohnsteuerermäßigung”. Du kannst damit Deine Daten aus der Steuererklärung übernehmen und bist schnell fertig.

Details zu den ersten beiden Möglichkeiten findest Du in unserem Ratgeber Steuerklasse ändern.  

Wann profitierst Du von Steuerklasse 2?

Nach Deinem Antrag auf Steuerklasse 2 wird der Entlastungsbetrag automatisch beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt - und zwar schon ab dem folgenden Monat.

Dein Arbeitgeber zieht dann wegen des zusätzlichen Freibetrags von 4.260 Euro als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal weniger an Lohnsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag ab.

Das ist gut, denn Alleinerziehende brauchen jeden Euro so schnell wie möglich. Beim Antrag spielt es keine Rolle, ob Du zuvor verheiratet in Steuerklasse 3 oder 5 warst oder in Steuerklasse 1.

Wichtig: Entfällt während des Jahres eine der Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag, dann musst Du dies dem Finanzamt mitteilen. Du verlierst zum Beispiel dann die Steuerklasse 2, wenn ein Volljähriger bei Dir einzieht, mit dem Du eine Wohngemeinschaft bildest.

Achtung: Verwitwete mit Steuerklasse 3, die mit einem oder mehreren Kindern zusammenwohnen, können sich ebenfalls auf diese Weise einen Freibetrag eintragen lassen. Daraus folgt keine Pflicht, eine Steuererklärung abgeben zu müssen.

Gilt Steuerklasse 2 beim paritätischen Wechselmodell?

Nein, selbst wenn sich die Eltern im paritätischen Wechselmodell die Aufgaben hälftig teilen, kann nur eine Person den Entlastungsbetrag und damit Steuerklasse 2 haben. 

Das musste ein Vater aus Thüringen erfahren, der in seiner Steuererklärung den hälftigen Entlastungsbetrag angesetzt hatte. Das Finanzamt erkannte das nicht an und auch eine Klage am Thüringer Finanzgericht blieb erfolglos (Urteil vom 23. November 2021, Az. 3 K 799/18). Auch am BFH scheiterte er, das Gericht lehnte die Revision des Mannes ab (Urteil vom 10. Juli 2024, Az. III R 1/22). 

Der BFH erklärte deutlich, dass beim Wechselmodell die Beanspruchung des Entlastungsbetrags von den Eltern selbst geklärt müsse. Komme es zu keiner Vereinbarung, erhält der Elternteil diese steuerliche Entlastung, der auch das Kindergeld erhält. Eine hälftige Aufteilung des Entlastungsbetrags sei nicht möglich, selbst wenn beide Elternteile formal die Voraussetzungen dafür hätten. Dabei bezog sich das Gericht auch auf ein BFH-Urteil vom 28. April 2010 (Az. III R 79/08).

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