Laut einem BGH-Urteil vom 12. Juni 2024 (Az. IV ZR 437/22) enthält ein Tarif der Dialog Lebensversicherung, die zur Generali gehört, unwirksame Klauseln. Zum einen seien Versicherte durch die Informationsklausel unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 S.1. BGB). Denn die Versicherten tragen allein das Risiko, ihr gesundheitsbewusstes Verhalten an die Versicherung zu melden. Das würde die Versicherten benachteiligen, da sie dann auch das Risiko für den Fall tragen, wenn die Versicherung für das Ausbleiben der Meldung verantwortlich ist, heißt es. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn die Daten aus technischen Gründen nicht übermittelt werden können.
Zum anderen sei es für Versicherte schwer durchschaubar, wie sich welches Verhalten genau auf den Beitrag auswirke. Die Klausel verstoße daher gegen das Transparenzgebot nach Paragraf 307 Abs. 1 S. 2 BGB, urteilte der BGH. Die Generali hat auf Nachfrage von Finanztip geäußert, dass sie Ihre Versicherungsbedingungen entsprechend anpassen werde. Davon sind laut Angaben der Versicherung rund hundert Kunden betroffen.