Die Zahlungen für das Arbeitslosengeld I sind seit dem 1. Januar 2008 für ältere Arbeitnehmer bis zu 24 Monate ausgedehnt worden. Gleichzeitig ist eine Senkung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung von bislang 4,2 Prozent auf 3,3 Prozent erfolgt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer wurden so nach Regierungsberechnungen um ca. 6,3 Milliarden Euro entlastet.
Erfüllung der Anwartschaftszeit
Die Regelanwartschaftszeit haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (zum Beispiel Beschäftigung, Krankengeldbezug) gestanden haben. Das Jahr für die Versicherungspflicht muss kein zusammenhängender Zeitraum sein. Mehrere Zeiträume innerhalb der letzten 2 Jahre summiert zu einem Jahr erfüllen gleichermaßen die Anwartschaftszeit.
Kurze Anwartschaftszeit
Sie können die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld auch erfüllen, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung weniger als zwölf Monate in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben. Diese "kurze" Anwartschaftszeit kann erfüllt werden, wenn
Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens 6 Monate/180 Tage in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben und
es sich überwiegend um Beschäftigungsverhältnisse gehandelt hat, die von Vornherein auf nicht mehr als sechs Wochen befristet waren, und
Ihr Bruttoarbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten, gerechnet vom letzten Tag Ihrer letzten Beschäftigung an rückwärts, die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (2011: 30.660 Euro) nicht überstiegen hat und
Sie der Agentur für Arbeit diesen Sachverhalt darlegen und nachweisen.
Dauer der Zahlung von Arbeitslosengeld
Das Arbeitslosengeld I wird für Arbeitslose im Alter zwischen 50 bis 54 Jahren 15 Monate lang gewährt. Ab einem Alter von 55 Jahren wird das Arbeitlosengeld 18 Monate und ab 58 Jahren 24 Monate lang gezahlt. Zur Dauer der Zahlung des Arbeitslosengeldes (präzise: Dauer des Anspruchs) enthält die Website der Bundesagentur für Arbeit Deeplink die folgende Tabelle zur Anspruchsdauer bei "normaler" Anwartschaft:
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Checkliste: Was ist bei Arbeitslosigkeit zu beachten?
Arbeitslos: Was ist zu beachten?
Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer erst, wenn er vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, aber ein mindestens wöchentlich 15 Stunden umfassendes Beschäftigungsverhältnis sucht.
Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich als Arbeitsloser zu melden. Die Meldung hat spätestens 3 Monate vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses zu erfolgen. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Mit dem Tag der Kündigung daher jeder Arbeitnehmer eine Verpflichtung.
Es ist daher wichtig, dass Sie bereits am ersten Tag der Arbeitslosigkeit zum Arbeitsamt gehen. Ist das Amt an diesem Tag geschlossen (Feiertag, Wochenende), gehen Sie am nächsten Werktag. Nehmen Sie die relevanten Unterlagen mit, wie
Personalausweis oder Reisepass, Sozialversicherungsausweis, Lohnsteuerkarte,
Arbeitsbescheinigungen Ihrer früheren Arbeitgeber.
Bei einer verspäteten Meldung, wird für die erste Woche der Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld gezahlt. Der Arbeitslose erhält durch seine Verspätung eine Sperrzeit.
Sperrzeit:
Eine Sperrzeit tritt zum Beispiel ein, wenn Sie die Arbeit selbst ohne wichtigen Grund kündigen. Oder wenn Sie durch Ihr Verhalten dem Chef Anlass für die Kündigung gegeben haben. Das Arbeitsamt sperrt Sie, wenn Sie selbst kündigen,
mit einer rechtswidrigen Kündigung einverstanden sind, einen Aufhebungsvertrag mit dem Chef geschlossen haben oder eine rechtswidrige Kündigung hinnehmen, weil Sie sich finanzielle Vorteile erhoffen.
Rechtswidrig ist eine Kündigung zum Beispiel dann, wenn der Chef die Kündigungsfrist nicht eingehalten hat. Tritt die Sperrzeit ein, zahlt das Arbeitsamt zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld. Außerdem sperrt Sie das Arbeitsamt, wenn Sie eine angebotene zumutbare Arbeit ablehnen oder
sich weigern, an einer Aus- oder Weiterbildung teilzunehmen. Die Sperrzeit tritt aber nicht ein, wenn Sie für Ihr Verhalten einen wichtigen Grund angeben können.
Voraussetzungen für Bezug von Arbeitslosengeld:
Ist die Anwartschaftszeit erfüllt? Voraussetzung: Sie müssen in den letzten drei Jahren vor der Arbeitslosmeldung mindestens 360 Kalendertage als Arbeitnehmer gearbeitet haben. Bei Saisonarbeitern genügen 180 Kalendertage. Das Arbeitsamt verlängert die Anwartschaftszeit, wenn Sie einen Angehörigen gepflegt haben, Ihr Kind bis zum Ende des dritten Lebensjahres betreut haben, selbstständig mindestens 15 Stunden wöchentlich gearbeitet haben, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bekommen haben oder Wehr- oder Zivildienst geleistet haben.
Pflicht der Erreichbarkeit
Sie müssen für das Arbeitsamt an jedem Werktag erreichbar sein. Und zwar unter der Adresse, die Sie dem Amt mitgeteilt haben. Sie müssen das Arbeitsamt auch täglich aufsuchen können. Verreisen Sie nicht ohne vorherige Zustimmung des Amtes. Sonst kann das Arbeitslosengeld von Reisebeginn an aufgehoben werden.
Pflicht der Meldung von Änderungen
Falls sich Änderungen ergeben, melden Sie diese sofort dem Arbeitsamt, notfalls telefonisch. Insbesondere dann, wenn Sie von Ihrem früheren Arbeitgeber noch Arbeitslohn, Urlaubsgeld oder Abfindungen erhalten, Sie wieder anfangen, zu arbeiten, auch als Selbstständiger oder mithelfender Familienangehöriger, Sie erkranken oder wenn Sie wieder gesund sind, Sie Mutterschaftsgeld erhalten, Sie Ihren Wohnort verlassen, sich Ihre Anschrift ändert, Sie heiraten, sich von Ihrem Ehegatten dauernd trennen oder Ihre Ehe endet, wenn Ihre Kinder aus dem Kindergeld herauswachsen, weil diese achtzehn Jahre alt werden, eine Beschäftigung finden oder ihre Ausbildung beenden oder sich Ihre Steuerklasse ändert.
Weiterführende Informationen:
Die Bundesagentur für Arbeit gibt im Internet unter der Rubrik "Bürger und Bürgerinnen" detaillierte Informationen über Rechte und Pflichten, Adressen und Formulare. Sehr nützlich ist die Funktion der Suche "Partner vor Ort".