Liegen die Aufwendungen für die Geschenke darüber, scheitert der Betriebsausgabenabzug völlig, da es sich bei der 35-Euro-Grenze nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze handelt.
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer
Für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer war die Steuerübernahme durch den Arbeitgeber schon immer möglich. Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 kann der Arbeitgeber nun die Steuer des Arbeitnehmers durch eine pauschale Einkommensteuer übernehmen. Die gesetzliche Regelung enthält § 37b Abs. 2 EStG zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen. Die Pauschalversteuerung der Sachzuwendungen erfolgt mit einem Pauschalsteuersatz von 30 Prozent (plus Solidaritätszuschlag plus Kirchensteuer.
Die Pauschalierung ist allerdings nur in den Fällen zugelassen, in denen die Sachzuwendungen zusätzlich zu dem zwischen den Beteiligten ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Voraussetzung: Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer muss einheitlich für alle - innerhalb eines Wirtschaftsjahres - den Arbeitnehmern gewährten Zuwendungen ausgeübt werden. Außen vor bleiben steuerfreie Sachbezüge innerhalb der 44-Euro-Freigrenze. Ebenso sind Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen sowie die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung nicht in den Anwendungsbereich der Pauschalierung einzubeziehen. Auch Zuwendungen, die als bloße Aufmerksamkeiten anzusehen sind, sind nicht in die Pauschalierung einzbeziehen, soweit deren jeweiliger Wert 40 Euro nicht übersteigt.
Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sind prinzipiell wie Gehalt oder Lohn zu versteuern. Hat der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG gewählt, braucht der Arbeitnehmer diesen Vorteil nicht mehr versteuern. Dies gilt nicht für die Sozialversicherungspflicht.
Freigrenze: Die Zuwendungen an Arbeitnehmer sind bis zu einer Freigrenze von 44 Euro monatlich beim Empfänger überhaupt nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig, wenn es sich um einen so genannten Sachbezug (Sachzuwendung) handelt. Während bei der steuerlichen Beurteilung von Geschenken an Nichtarbeitnehmer nicht danach unterschieden wird, ob es sich um eine Sachzuwendung, ein Geldgeschenk oder einen Geldgutschein handelt, muss bei Zuwendungen an Arbeitnehmer beachtet werden, dass von der Steuerfreiheit ausdrücklich nur Sachbezüge und keine Geldgeschenke erfasst werden. Der Artikel Steuerliche Behandlung von Tankgutscheinen an Mitarbeiter beschreibt, was hierbei zu beachten ist.
Zu den Sachzuwendungen zählen zum Beispiel: Die unentgeltliche Überlassung typischer Berufskleidung oder die private Nutzung von betrieblichen PCs sowie Telefonen, Handys usw. Auch Zuschüsse zu Jobtickets werden steuerlich begünstigt.
Zuschuss zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder
Wichtige Voraussetzung für die Steuerfreiheit des Arbeitgeberzuschusses ist, dass er zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt wird. Wird der Zuschuss durch eine Umwandlung des Arbeitslohns gewährt oder auf das Gehalt angerechnet, liegt keine zusätzliche Leistung vor. Folge: Die Steuerfreiheit entfällt.
Unterstützt ein Arbeitgeber seine Beschäftigten bei den Kosten für Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder, sind diese Zuschüsse Steuer- und sozialversicherungsfrei. Zu solchen Einrichtungen zählen etwa Kindergärten, Kitas, Schulkindergärten und auch Tagesmütter.
Ein Kindergartenzuschuss ist daher eine durchaus attraktive Alternative zur individuellen Gehaltserhöhung mit Vorteilen für Arbeitgeber wie auch für den Arbeitnehmer. Denn im Gegenzug zu einer Gehaltserhöhung um den gleichen Betrag sparen beide Parteien die Abgabe für die Sozialversicherung und der Arbeitnehmer zusätzlich noch die Lohnsteuer.
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