Fa­mi­lien­ver­si­che­rung Die Familie kostenlos krankenversichern

Barbara Weber
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Das Wichtigste in Kürze

  • Gesetzlich Krankenversicherte können ihre Kinder, ihren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und sogar Enkel unter bestimmten Voraussetzungen kostenfrei mitversichern.
  • Das ist ein großer Vorteil gegenüber der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung – denn dort kostet jedes Familienmitglied extra.
  • Aufpassen müssen Eltern, bei denen einer privat versichert ist. Dann kann eine kostenlose Fa­mi­lien­ver­si­che­rung ausgeschlossen sein.

So gehst Du vor

  • Überprüfe mithilfe dieses Textes, ob alle Voraussetzungen für eine Fa­mi­lien­ver­si­che­rung gegeben sind.
  • Stelle einen Antrag zur Aufnahme in die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung. Nutze dafür das Formular, das Deine Kran­ken­kas­se auf ihrer Website zur Verfügung stellt.
  • Möchtest Du Deine Familie günstiger versichern oder Extras wie Sportkurse, Reiseimpfungen oder Osteopathie bezahlt bekommen, kann sich ein Wechsel der Kran­ken­kas­se lohnen.

Die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) ist für viele Familien besonders günstig, denn Kinder sind kostenlos mitversichert. Auch Deinen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner kannst Du unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichern. Gleiches gilt für ein Enkelkind, das bei Dir lebt. Mit einem Beitrag kann so unter Umständen die gesamte Familie gesetzlich krankenversichert sein.

Was sind Voraussetzungen für eine Fa­mi­lien­ver­si­che­rung?

Gegenüber der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung (PKV) kann schon bei einem Kind die gesetzliche Fa­mi­lien­ver­si­che­rung günstiger sein. Denn in der PKV braucht jedes Familienmitglied einen eigenen Vertrag, jedes Kind kostet also extra.

Gesetzlich mitversicherte Familienmitglieder erhalten dagegen kostenfrei die vollen Leistungen der Kasse mit Ausnahme des Krankengelds. Im Juli 2023 waren nach Angaben des Verbands der Ersatzkassen mehr als 16 Millionen Familienangehörige kostenlos versichert.​​​​​​

Damit Du Angehörige beitragsfrei mitversichern kannst, müssen folgende Kriterien auf das Familienmitglied zutreffen:

  1. Wohnt in Deutschland;
  2. ist nicht selbst versicherungspflichtig (je nach Beschäftigungsart sind dafür bestimmte Einkommensgrenzen maßgeblich);
  3. ist nicht versicherungsfrei, zum Beispiel als gut verdienender Arbeitnehmer oder Beamtin;
  4. ist nicht hauptberuflich selbstständig tätig. Das ist etwa dann der Fall, wenn Dein Angehöriger mehr als 18 Stunden in der Woche für die selbstständige Tätigkeit verwendet.

Erfüllt Dein Kind, Ehegatte oder Partner einen dieser Punkte nicht, ist eine Mitversicherung ausgeschlossen: Dein Familienmitglied muss sich selbst krankenversichern. Die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung tritt damit immer hinter die eigene Ver­si­che­rungspflicht zurück.

Wird zum Beispiel jemand arbeitslos und erhält Ar­beits­lo­sen­geld (ALG I), ist er selbst pflichtversichert und kann nicht über die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung mitversichert werden. Frauen, die zu Beginn der Mutterschutzfrist nicht in der GKV versichert waren, können ebenfalls nicht mitversichert werden. Dasselbe gilt für die Schutzfrist nach der Entbindung und den Beginn der Elternzeit.

Wie viel dürfen Familienversicherte verdienen?

Kinder und Partner, die kostenfrei familienversichert werden sollen, dürfen selbst nur ein geringes Einkommen haben. Wie hoch die Einkommensgrenze für die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung ist, variiert je nach Beschäftigungsart. Übersteigt der Verdienst Deiner Angehörigen die für sie geltende Grenze, müssen sie sich selbst versichern.

Die Einkommensgrenze für die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung liegt bei 505 Euro im Monat. Allerdings zählen als Gesamteinkommen die Einkünfte im Sinne des Steuerrechts (§ 16 SGB IV). Deshalb können regulär Angestellte von ihren Einnahmen auch Werbungskosten beziehungsweise den entsprechenden Pauschbetrag abziehen. Für Minijobber gilt das hingegen nicht.

Somit darf bei regulär Angestellten das Gesamteinkommen bei etwa 608 Euro im Monat liegen. Dieser Wert setzt sich zusammen aus der Einkommensgrenze für die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung von 505 Euro und der Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von 1.230 Euro im Jahr (monatlich 102,50 Euro). Wer höhere Werbungskosten als die Pauschale bei der Steuer geltend machen kann, darf entsprechend mehr verdienen (Einkommensgrenze plus Werbungskosten).

Für Familienmitglieder, die nebenberuflich selbstständig sind, gilt ebenfalls die Einkommensgrenze von 505 Euro im Monat. Entscheidend ist in diesem Fall der Gewinn aus der Selbstständigkeit.

Wenn Mitversicherte die Einkommensgrenze überschreiten, müssen sie sich ab dem Tag selbst versichern, an dem sie den Einkommensteuerbescheid erhalten. In der Regel fragt die Kran­ken­kas­se einmal pro Jahr nach den Einkommensverhältnissen der versicherten Familie.

Trotzdem ist es sinnvoll, sich selbst bei der Kasse zu melden, sobald das Einkommen die festgelegten Grenzen übersteigt. Hast Du die Änderung verschwiegen, kann es passieren, dass die Kasse die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung rückwirkend beendet und Beiträge nachfordert.

Was als Einkommen zählt

Für die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung ist nicht nur Einkommen aus Lohn- und Gehaltszahlungen relevant. Auch andere Einnahmen zählen: zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung, Rentenbezüge sowie Zinserträge aus Geldanlagen.

Für Erträge aus Geldanlagen gibt es allerdings einen Sparerfreibetrag (1.000 Euro pro Jahr seit 2023). Einkünfte bis zu diesem Betrag haben keinen Einfluss auf das Gesamteinkommen. 

Wie das regelmäßige monatliche Einkommen berechnet wird, das für die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung relevant ist, hängt vom Einzelfall und der Einkommensart ab. Arbeitseinkommen wird in der Regel für die Monate betrachtet, in denen es erzielt wurde. Regelmäßige Zahlungen einmal im Jahr, etwa Weihnachts­geld, werden durch zwölf geteilt, also anteilig für jeden Monat angerechnet. Bei schwankenden Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit schätzt die Kran­ken­kas­se die Einkünfte für die Zukunft basierend auf dem gezwölftelten Jahreseinkommen des letzten Einkommensteuerbescheids. Details dazu hat der Spitzenverband der Kran­ken­kas­sen geregelt.

Sonderfall Minijob

Wer geringfügig beschäftigt ist, also einen Minijob hat, kann bis zu 538 Euro im Monat sozialabgabenfrei verdienen. Solange die Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro nicht übersteigen, kann sich Dein Angehöriger kostenfrei familienversichern.

Das gilt für Stief- und Enkelkinder

Seit Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) im Mai 2019 dürfen auch Stief- und Enkelkinder grundsätzlich in die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung, sofern sie im Haushalt der Person wohnen, über die sie versichert werden sollen. Vor der Gesetzesänderung ging das nur, wenn derjenige, der das Kind mitversichern wollte, dessen Lebensunterhalt auch hauptsächlich bestritt. Falls das Kind selbst etwas verdiente, konnte das problematisch werden.

Wer den Lebensunterhalt überwiegend finanziert, prüfen die Kassen nun nur noch, wenn Stiefkinder oder Enkel in einem anderen Haushalt leben als die Person, über die sie familienversichert sind. Wie das genau funktioniert, erklären wir in unserem Ratgeber Einkommensgrenzen in der Fa­mi­lien­ver­si­che­rung.

Wie beantragst Du eine Fa­mi­lien­ver­si­che­rung?

Willst Du Familienmitglieder kostenfrei mitversichern, musst Du das bei Deiner Kran­ken­kas­se beantragen. Den Antrag findest Du auf der Website Deiner Kasse. Darin musst Du unter anderem Angaben zur bisherigen Ver­si­che­rung, zum Einkommen und zu Deinen Kindern machen. Der GKV-Spitzenverband hat dazu einen einheitlichen Fragebogen entwickelt (Familienversicherung-Meldeverfahren, Anlage 1).

Dabei ist auch der Ehe- oder Lebenspartner anzugeben. Der Begriff Lebenspartner bezieht sich ausschließlich auf eingetragene gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften, nicht auf eheähnliche Gemeinschaften. Partner, die nicht verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können sich also nicht gegenseitig familienversichern.

Die Kran­ken­kas­sen prüfen regelmäßig, ob die Voraussetzungen für eine Fa­mi­lien­ver­si­che­rung weiterhin erfüllt sind. Dazu verwenden sie einen umfangreichen Fragebogen, den Du ausfüllen musst (Familienversicherung-Meldeverfahren, Anlage 2).

Falls beide Elternteile erwerbstätig und versicherungspflichtig sind, können sie selbst festlegen, bei wem die Kinder mitversichert sein sollen. Die Höhe des Einkommens ist nicht entscheidend.

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Welche Altersgrenzen musst Du beachten?

Kinder können bis zum 23. Lebensjahr in der Fa­mi­lien­ver­si­che­rung bleiben, sofern sie noch nicht arbeiten. Sollten die Kinder ein Studium oder eine Berufsausbildung ohne Bezahlung aufnehmen, verlängert sich die kostenfreie Mitversicherung bis zum 25. Lebensjahr. Für die Dauer des Engagements im Bundesfreiwilligendienst oder während eines Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahres (FSJ/FÖJ) müssen sie sich selbst versichern. Die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung ist für die Dauer des Engagements ausgeschlossen.

Die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung kann über das 25. Lebensjahr hinaus um zwölf Monate verlängert werden, wenn die Schul- oder Berufsausbildung durch folgende Dienste unterbrochen oder verzögert wird:

Kinder, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, allein ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, können ohne Altersbegrenzung familienversichert sein.

Wann können Kinder nicht mitversichert werden?

Nicht jede Familie kann ihre Kinder über die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung in der gesetzlichen Kran­ken­kas­se mitversichern. Wenn bei verheirateten Eltern der Besserverdiener privatversichert ist und eine gewisse Einkommensgrenze überschreitet, müssen die Eltern ihre Kinder kostenpflichtig versichern – entweder in der PKV oder in der GKV. Denn in dieser Konstellation sollen die Kinder nicht auf Kosten der Solidargemeinschaft abgesichert werden.

Ist ein Elternteil gesetzlich und ein Elternteil privat versichert, ist eine kostenlose Fa­mi­lien­ver­si­che­rung nach dem Gesetz (§ 10 Abs. 3 SGB V) ausgeschlossen, wenn folgende drei Merkmale vorliegen:

  • Die Eltern sind Ehegatten oder Lebenspartner und
  • das Einkommen des Privatversicherten ist höher als das des gesetzlich Versicherten und
  • das monatliche Gesamteinkommen des Privatversicherten übersteigt ein Zwölftel der Jahres­arbeits­entgelt­grenze (5.775 Euro brutto.

Ein Beispiel: Der Ehemann und Vater ist Mitglied in der GKV, während die Ehefrau und Mutter in der PKV ist. Sie haben einen 15 Jahre alten Sohn. Der Vater verdient 3.700 Euro, die Mutter 6000 Euro pro Monat. Da die Mutter privat versichert ist, ihr Einkommen die Jahres­arbeits­entgelt­grenze übersteigt und dieses auch regelmäßig höher ist als das Einkommen des Vaters, kann der Sohn nicht über die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung des Vaters versichert werden. Für den Sohn müssen die Eltern eine eigene Kran­ken­ver­si­che­rung abschließen – entweder eine private oder eine freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Kran­ken­kas­se.

Familienzuschläge nach Besoldungsrecht werden übrigens nicht berücksichtigt, wenn es darum geht, ob ein Kind familienversichert werden kann. Solche Familienzuschläge dürfen die Kran­ken­kas­sen nach einem Urteil des Bundessozialgerichts nicht einrechnen, wenn sie prüfen, ob der Verdienst eines Privatversicherten über oder unter der Jahres­arbeits­entgelt­grenze liegt (BSG, Urteil vom 29. Juli 2003, Az. B 12 KR 16/02 R)

Was gilt für Studenten in der Fa­mi­lien­ver­si­che­rung?

Studierende können bis zum 25. Geburtstag in der Fa­mi­lien­ver­si­che­rung der Eltern bleiben. Das gilt allerdings nur, solange ihr Gesamteinkommen unter der Verdienstgrenze bleibt.

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung, die auf längstens drei Monate oder 70 Tage im Kalenderjahr begrenzt ist, spielt die Höhe des Einkommens allerdings keine Rolle. Das bedeutet: Studenten können in einem Nebenjob in den Semesterferien mehr dazuverdienen und bleiben trotzdem familienversichert – vorausgesetzt der Job gilt als kurzfristige Beschäftigung.

Verdienst Du als familienversicherter Student zu viel, wirst Du versicherungspflichtig und fällst aus der Fa­mi­lien­ver­si­che­rung heraus. Es kann dann sogar passieren, dass Du Beiträge nachzahlen musst. Bevor Du einen Nebenjob annimmst, solltest Du deshalb unbedingt mit Deiner Kran­ken­kas­se sprechen.

Wenn keine Fa­mi­lien­ver­si­che­rung mehr möglich ist

Studierende, die nicht mehr in der Fa­mi­lien­ver­si­che­rung kostenfrei mitversichert sind, können sich vergünstigt gesetzlich versichern. Der monatliche Beitrag für die studentische Kran­ken­ver­si­che­rung beträgt seit dem Wintersemester 2022/2023 rund 83 Euro plus Zusatzbeitrag der jeweiligen Kran­ken­kas­se. Für kinderlose Studierende kommen für die Pfle­ge­ver­si­che­rung knapp 30 Euro monatlich obendrauf, mit einem Kind knapp 28 Euro.

Der Beitrag für die studentische Kran­ken­ver­si­che­rung ist an den Bafög-Satz gekoppelt. Wird die staatliche Förderung erhöht, steigen damit auch die Kran­ken­ver­si­che­rungsbeiträge. 

Eine studentische Kran­ken­ver­si­che­rung gilt nicht unbegrenzt. Nach Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V endet sie zum Ende des Semesters, in dem der Student das 30. Lebensjahr vollendet. Danach müssen sich Studierende freiwillig versichern, denn der Gesetzgeber hat im November 2019 den Übergangstarif abgeschafft, der bisher für Studierende in der Abschlussphase galt. Mehr dazu liest Du im Ratgeber studentische Kran­ken­ver­si­che­rung.

So sparen Studenten auch bei der Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung

  • Schüler, Azubis und Studenten können bereits vor dem Berufseinstieg eine BU-Versicherung abschließen. Je niedriger das Eintrittsalter, desto einfacher die Gesundheitsprüfung und desto niedriger die monatlichen Beiträge.
  • Lass Dich vor Abschluss unbedingt beraten und hol Dir mehrere Angebote ein. Von uns emp­foh­lene Makler: Hoesch & Partner, Buforum24, Zeroprov, Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung, P&F.

Zum Ratgeber 

Autor
Julia Rieder

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