Das Wichtigste in Kürze
- Gesetzlich Krankenversicherte können ihre Kinder, ihren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und sogar Enkel unter bestimmten Voraussetzungen kostenfrei mitversichern.
- Ab 2028 wird der Kreis der beitragsfrei Mitversicherten jedoch deutlich eingeschränkt.
- Generell aufpassen müssen Eltern, bei denen einer privat versichert ist. Dann kann eine Familienversicherung ausgeschlossen sein.
So gehst Du vor
- Überprüfe, ob alle Voraussetzungen für eine Familienversicherung gegeben sind. für eine Familienversicherung gegeben sind.
- Stelle einen Antrag zur Aufnahme in die Familienversicherung mithilfe des Formulars, das Deine Krankenkasse online zur Verfügung stellt.
- Möchtest Du Deine Familie günstiger versichern oder Extras wie Sportkurse, Reiseimpfungen oder Osteopathie bezahlt bekommen, kann sich ein Wechsel der Krankenkasse lohnen.
- Finanztip empfiehlt gesetzliche Krankenkassen mit einem guten Preis-Leistungs-Verhältnis: HKK, TK, Audi BKK und DAK-Gesundheit.
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Inhalt
- Was sind Voraussetzungen für eine Familienversicherung?
- Was ändert sich 2028 bei der Familienversicherung?
- Wie viel dürfen Familienversicherte verdienen?
- Wie beantragst Du eine Familienversicherung?
- Welche Altersgrenzen musst Du beachten?
- Wann können Kinder nicht mitversichert werden?
- Was gilt für Studenten in der Familienversicherung?
- Welche Krankenkasse ist die beste Wahl für Deine Familie?
Was sind Voraussetzungen für eine Familienversicherung?
Dein Wohnort, Deine Beschäftigungsart und Dein Versicherungsstatus sind drei wichtige Voraussetzungen für die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 10 SGB 5).
Damit Du Angehörige beitragsfrei mitversichern kannst, müssen folgende Kriterien auf das Familienmitglied zutreffen:
- Wohnt in Deutschland.
- Ist nicht selbst versicherungspflichtig (je nach Beschäftigungsart sind dafür bestimmte Einkommensgrenzen maßgeblich).
- Ist nicht versicherungsfrei, zum Beispiel als gut verdienender Arbeitnehmer oder Beamtin.
- Ist nicht hauptberuflich selbstständig tätig. Das ist etwa dann der Fall, wenn Dein Angehöriger mehr als 18 Stunden in der Woche für die selbstständige Tätigkeit verwendet.
Erfüllt Dein Kind, Ehegatte oder Partner einen dieser Punkte nicht, ist eine Mitversicherung ausgeschlossen: Dein Familienmitglied muss sich dann selbst krankenversichern. Die Familienversicherung tritt damit immer hinter die eigene Versicherungspflicht zurück.
Schnellcheck: Kannst Du Deine Familie kostenlos mitversichern?
| Deine Situation | Familienversicherung möglich? | Worauf Du achten musst |
|---|---|---|
| Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner ohne eigenes Einkommen | ja, meist möglich | darf nicht pflichtversichert, nicht privat versichert und nicht hauptberuflich selbstständig sein |
| Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner mit Minijob | ja | Minijob-Grenze beachten |
| unverheirateter Partner | nein | Familienversicherung gibt es nicht für eheähnliche Gemeinschaften |
| Kind unter 18 Jahren | ja, meist möglich | Einkommen des Kindes und mögliche PKV-Konstellation der Eltern prüfen |
| Kind zwischen 18 und 23 Jahren | ja, wenn es nicht erwerbstätig ist | bei Job oder Ausbildung eigene Versicherungspflicht prüfen |
| Kind unter 25 Jahren in Schule, Studium oder unbezahlter Ausbildung | ja, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind | Einkommensgrenze, Nebenjob und Altersgrenze beachten |
| Student mit kurzfristiger Beschäftigung | ja, oft möglich | Job muss auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt sein |
| Student über 25 Jahren | meist nein | Ausnahmen bei bestimmten Dienstzeiten oder Behinderung prüfen |
| Kind mit einem privat versicherten Elternteil | kommt drauf an | Ausschluss nur bei verheirateten/eingetragenen Eltern, wenn der PKV-Elternteil mehr verdient und über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt |
| nebenberuflich selbstständig | möglich | nicht hauptberuflich selbstständig, Gewinn unter Einkommensgrenze |
| Hauptberuflich selbstständig | nein, ausgeschlossen | eigene Krankenversicherung nötig |
| Familienmitglied mit Arbeitslosengeld oder eigenem versicherungspflichtigem Job | nein, meist ausgeschlossen | eigene Versicherungspflicht geht vor |
| Stief-, Pflege- oder Enkelkind | möglich | Haushalt, Unterhalt und Altersgrenzen prüfen |
Wann schließt die eigene Versicherungspflicht die Familienversicherung aus?
Eine beitragsfreie Familienversicherung ist nicht möglich, wenn das Familienmitglied bereits selbst gesetzlich krankenversichert ist – etwa, weil es einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht.
Wird jemand arbeitslos und erhält Arbeitslosengeld (ALG I), ist er selbst pflichtversichert und kann nicht über die Familienversicherung mitversichert werden. Die Beiträge übernimmt die Bundesagentur für Arbeit.
Frauen, die zu Beginn der Mutterschutzfrist nicht in der GKV versichert waren, können ebenfalls nicht mitversichert werden. Dasselbe gilt für die Schutzfrist nach der Entbindung und den Beginn der Elternzeit.
Was ändert sich 2028 bei der Familienversicherung?
Ab 2028 müssen viele bislang kostenlos Familienversicherte einen Beitragszuschlag zahlen (SGV § 242b). Bestehen bleibt die kostenfreie Mitversicherung für Kinder und für Personen
- mit Kindern unter zwölf Jahren oder mit einer Behinderung,
- mit Pflegeverantwortung für einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 (Pflege von mindestens zehn Stunden in der Woche an mindestens zwei Tagen),
- mit Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz,
- mit mindestens Pflegegrad 3,
- mit Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente,
- bei Bezug von Grundsicherung,
- mit einer Behinderung von mindestens 60 Prozent
- und für Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze, also ihrem gesetzlichen Rentenalter.
Auch Stiefkinder, Pflegekinder und Enkel können als Kinder gelten, wenn sie mit Deinem Ehe- oder Lebenspartner zusammen in Deinem Haushalt leben.
Für alle anderen bislang Familienversicherten wird ein Aufschlag von 2,5 Prozent auf das Einkommen des versicherten Mitglieds berechnet. Zahlen muss ihn das versicherte Mitglied allein, der Arbeitgeber beteiligt sich daran nicht.
Was es für Deinen Beitrag bedeutet, wenn Dein Partner nicht mehr kostenlos bei Dir mitversichert ist, haben wir anhand einiger Beispiele für Dich ausgerechnet:
| Einkommen/Monat | aktueller Beitrag/Monat | ab 2028 | Differenz |
|---|---|---|---|
| 3.000 Euro | 263 Euro | 338 Euro | +75 Euro |
| 4.000 Euro | 350 Euro | 450 Euro | +100 Euro |
| 5.000 Euro | 438 Euro | 563 Euro | + 125 Euro |
| 6.000 Euro | 525 Euro | 675 Euro | + 150 Euro |
Quelle: Finanztip-Berechnungen; Arbeitnehmeranteil; Werte gerundet; Beitrag inklusive durchschnittlichem Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent. Bei Rentnern wird der Beitragszuschlag zur Familienversicherung erst zum 1. Juli 2028 erhoben, bei allen anderen zum 1. Januar 2028.
Wie viel dürfen Familienversicherte verdienen?
Familienversicherte Kinder und Partner dürfen nur ein geringes Einkommen haben, das je nach Beschäftigungsart unterschiedliche Grenzen hat. Sonst müssen sie sich selbst krankenversichern.
Die Einkommensgrenze für die Familienversicherung liegt bei 565 Euro im Monat. Allerdings zählen als Gesamteinkommen die Einkünfte im Sinne des Steuerrechts (§ 16 SGB IV). Deshalb können regulär Angestellte von ihren Einnahmen auch Werbungskosten beziehungsweise den entsprechenden Pauschbetrag abziehen.
Bei regulär Angestellten darf das Gesamteinkommen so bei 667,50 Euro im Monat liegen. Dieser Wert setzt sich zusammen aus der Einkommensgrenze für die Familienversicherung von 565 Euro und der Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro im Jahr, das entspricht monatlich 102,50 Euro. Wer höhere Werbungskosten als die Pauschale bei der Steuer geltend machen kann, darf entsprechend mehr verdienen, nämlich die Einkommensgrenze plus die Werbungskosten.
Für Familienmitglieder, die nebenberuflich selbstständig sind, gilt ebenfalls die Einkommensgrenze von 565 Euro im Monat. Entscheidend ist in diesem Fall der Gewinn aus der Selbstständigkeit.
Für Minijobber gilt eine Verdienstgrenze von 603 Euro im Monat.
Was passiert, wenn Familienversicherte zu viel verdienen?
Wenn Mitversicherte mehr verdienen als erlaubt, endet die Mitversicherung. Sie müssen sich dann ab dem Monat nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids selbst versichern. In der Regel fragt die Krankenkasse einmal pro Jahr nach den Einkommensverhältnissen der versicherten Familie. Trotzdem ist es sinnvoll, sich selbst bei der Kasse zu melden, sobald das Einkommen die festgelegten Grenzen übersteigt. Hast Du die Änderung verschwiegen, kann es passieren, dass die Kasse die Familienversicherung rückwirkend beendet und Beiträge nachfordert.
Wie geht es nach der Familienversicherung für Dich weiter?
Endet die Familienversicherung für Dich, kommt für Dich entweder die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung mit einem monatlichen Mindestbeitrag von rund 192 Euro infrage. Hinzu kommt der Beitrag für die Pflegeversicherung und der kassenindividuelle Zusatzbeitrag. Oder Du wirst pflichtversichert, wenn Du ein Angestelltenverhältnis beginnst. Dann teilst Du Dir den Krankenkassenbeitrag mit Deinem Arbeitgeber.
Verdienst Du viel Geld und liegst mit Deinem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze von monatlich 6.450 Euro, kannst Du auch in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Als Selbstständiger steht Dir dieser Weg ohne Einkommensvorgabe offen.
Was zählt als Einkommen?
Für die Familienversicherung sind neben dem Einkommen aus Lohn- und Gehaltszahlungen auch andere Einnahmen relevant, zum Beispiel aus:
- Vermietung und Verpachtung
- Rentenbezügen
- Zinserträgen aus Geldanlagen
Für Erträge aus Geldanlagen gibt es einen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr. Einkünfte bis zu diesem Betrag haben keinen Einfluss auf das Gesamteinkommen.
Wie das regelmäßige monatliche Einkommen berechnet wird, das für die Familienversicherung relevant ist, hängt vom Einzelfall und der Einkommensart ab. Arbeitseinkommen wird in der Regel für die Monate betrachtet, in denen es erzielt wurde.
Regelmäßige Zahlungen einmal im Jahr, etwa Weihnachtsgeld, werden durch zwölf geteilt, also anteilig für jeden Monat angerechnet. Bei schwankenden Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit schätzt die Krankenkasse die Einkünfte für die Zukunft basierend auf dem gezwölftelten Jahreseinkommen des letzten Einkommensteuerbescheids. Details dazu hat der Spitzenverband der Krankenkassen geregelt.
Wie werden Stief- und Enkelkinder in der Familienversicherung berücksichtigt?
Seit Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) im Mai 2019 dürfen auch Stief- und Enkelkinder grundsätzlich in die Familienversicherung, sofern sie im Haushalt der Person wohnen, über die sie versichert werden sollen.
Vor der Gesetzesänderung ging das nur, wenn derjenige, der das Kind mitversichern wollte, dessen Lebensunterhalt auch hauptsächlich bestritt. Falls das Kind selbst etwas verdiente, konnte das problematisch werden.
Wer den Lebensunterhalt überwiegend finanziert, prüfen die Kassen nun nur noch, wenn Stiefkinder oder Enkel in einem anderen Haushalt leben als die Person, über die sie familienversichert sind. Wie das genau funktioniert, erklären wir in unserem Ratgeber Einkommensgrenzen in der Familienversicherung.
Wie beantragst Du eine Familienversicherung?
Willst Du Familienmitglieder kostenfrei mitversichern, besorge Dir den entsprechenden Antrag bei Deiner Krankenkasse. Den gibt es meist online. Darin musst Du unter anderem Angaben zur bisherigen Versicherung, zum Einkommen und zu Deinen Kindern machen. Der GKV-Spitzenverband hat dazu einen einheitlichen Fragebogen entwickelt (Familienversicherung-Meldeverfahren, Anlage 1).
Dabei ist auch der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner anzugeben. Eine Familienversicherung zwischen Partnern ist nur möglich, wenn sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Unverheiratete Paare können sich dagegen nicht gegenseitig familienversichern.
Sind beide Elternteile erwerbstätig und versicherungspflichtig, können sie selbst festlegen, bei wem die Kinder mitversichert sein sollen. Die Höhe des Einkommens ist nicht entscheidend.
Die gesetzlichen Krankenkassen prüfen mithilfe eines Fragebogens einmal im Jahr, ob die Voraussetzungen für die Familienversicherung noch erfüllt sind (§ 289 SGB V). Auch wenn sich bei Dir nichts verändert hast, musst Du die Fragen beantworten und an Deine Kasse zurückschicken.
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Welche Altersgrenzen musst Du beachten?
Kinder können bis zum 23. Lebensjahr in der Familienversicherung bleiben, sofern sie nicht arbeiten. Sollten die Kinder ein Studium oder eine Berufsausbildung ohne Bezahlung aufnehmen, verlängert sich die kostenfreie Mitversicherung bis zum 25. Lebensjahr. Für die Dauer des Engagements im Bundesfreiwilligendienst oder während eines Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahres (FSJ/FÖJ) müssen sie sich selbst versichern, wenn ein Taschengeld oder ein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Die Familienversicherung ist für die Dauer des Engagements ausgeschlossen.
Die Familienversicherung kann über das 25. Lebensjahr hinaus um zwölf Monate verlängert werden, wenn die Schul- oder Berufsausbildung durch folgende Dienste unterbrochen oder verzögert wird:
- freiwilliger Wehrdienst
- Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst oder ein vergleichbarer anerkannter Freiwilligendienst
- Tätigkeit als Entwicklungshelfer
Kinder, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, allein ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, können ohne Altersbegrenzung familienversichert sein.
Wann können Kinder nicht mitversichert werden?
Wenn bei verheirateten Eltern der Besserverdiener privatversichert ist und eine gewisse Einkommensgrenze überschreitet, müssen die Eltern ihre Kinder kostenpflichtig versichern – entweder in der privaten Krankenversicherung oder in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Ist ein Elternteil gesetzlich und ein Elternteil privat versichert, ist eine kostenlose Familienversicherung nach dem Gesetz (§ 10 Abs. 3 SGB V) ausgeschlossen, wenn folgende drei Merkmale vorliegen:
- Die Eltern sind Ehegatten oder Lebenspartner.
- Das Einkommen des Privatversicherten ist höher als das des gesetzlich Versicherten.
- Das monatliche Gesamteinkommen des Privatversicherten übersteigt ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze (6.450 Euro brutto).
Ein Beispiel: Der Ehemann und Vater ist Mitglied in der GKV, während die Ehefrau und Mutter in der PKV ist. Sie haben einen 15 Jahre alten Sohn. Der Vater verdient 3.700 Euro, die Mutter 6.500 Euro pro Monat. Da die Mutter privat versichert ist, ihr Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und dieses auch regelmäßig höher ist als das Einkommen des Vaters, kann der Sohn nicht über die Familienversicherung des Vaters versichert werden. Für den Sohn müssen die Eltern eine eigene Krankenversicherung abschließen – entweder eine private oder eine freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse.
Die folgende Übersicht zeigt Dir, wann was gilt:
| Ehepartner 1 in der PKV | Ehepartner 2 in der GKV | Familienversicherung |
|---|---|---|
| verdient über Einkommensgrenze | verdient mehr als der Partner | ja |
| verdient über Einkommensgrenze | nein | |
| verdient unter Einkommensgrenze | der Verdienst ist egal | ja |
Zählt der Familienzuschlag zum Verdienst?
Familienzuschläge nach Besoldungsrecht werden übrigens nicht berücksichtigt, wenn es darum geht, ob ein Kind familienversichert werden kann. Solche Familienzuschläge dürfen die Krankenkassen nach einem Urteil des Bundessozialgerichts nicht einrechnen, wenn sie prüfen, ob der Verdienst eines Privatversicherten über oder unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt (BSG, Urteil vom 29. Juli 2003, Az. B 12 KR 16/02 R).
So sparen Studenten auch bei der Berufsunfähigkeitsversicherung
- Schüler, Azubis und Studenten können bereits vor dem Berufseinstieg eine BU-Versicherung abschließen. Je niedriger das Eintrittsalter, desto einfacher die Gesundheitsprüfung und desto niedriger die monatlichen Beiträge.
- Lass Dich vor Abschluss unbedingt beraten und hol Dir mehrere Angebote ein. Von uns empfohlene Makler: Hoesch & Partner, Buforum24, Zeroprov, Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung, P&F.
Was gilt für Studenten in der Familienversicherung?
Studierende können bis zum 25. Geburtstag in der Familienversicherung der Eltern bleiben, solange ihr Gesamteinkommen unter der Verdienstgrenze bleibt.
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung, die auf längstens drei Monate oder 70 Tage im Kalenderjahr begrenzt ist, spielt die Höhe des Einkommens keine Rolle. Das bedeutet: Studenten können in einem Nebenjob in den Semesterferien mehr dazuverdienen und bleiben trotzdem familienversichert – vorausgesetzt der Job gilt als kurzfristige Beschäftigung.
Verdienst Du als familienversicherter Student zu viel, wirst Du versicherungspflichtig und fällst aus der Familienversicherung heraus. Es kann dann sogar passieren, dass Du Beiträge nachzahlen musst. Bevor Du einen Nebenjob annimmst, solltest Du deshalb unbedingt mit Deiner Krankenkasse sprechen.
Wie bist Du als Student versichert, wenn keine Familienversicherung mehr möglich ist?
Studierende, die nicht mehr in der Familienversicherung kostenfrei mitversichert sind, können sich vergünstigt in der studentischen Krankenversicherung versichern. Der monatliche Beitrag beträgt rund 87 Euro plus Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse. Für Studierende kommen für die Pflegeversicherung 31 bis 36 Euro monatlich obendrauf.
Die folgende Tabelle listet Dir den Beitrag für unsere vier Finanztip-Empfehlungen HKK, TK, Audi BKK und DAK-Gesundheit auf (ohne Pflegebeitrag):
| Krankenkassen | Monatsbeitrag |
|---|---|
| HKK | 109,52 € |
| TK | 110,38 € |
| Audi BKK | 109,61 € |
| DAK-Gesundheit | 114,74 € |
Wann steigen die Beiträge für Studierende?
Der Beitrag für die studentische Krankenversicherung ist an den Bafög-Satz gekoppelt. Wird die staatliche Förderung erhöht, steigen damit auch die Krankenversicherungsbeiträge.
Wann endet die studentische Krankenversicherung?
Nach Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V endet die studentische Krankenversicherung zum Ende des Semesters, in dem der Student das 30. Lebensjahr vollendet. Danach müssen sich Studierende freiwillig versichern. Mehr dazu liest Du im Ratgeber studentische Krankenversicherung.
Welche Krankenkasse ist die beste Wahl für Deine Familie?
Hier klicken: Hinweise zu Daten im Krankenkassenvergleich
Der Finanztip-Vergleich der gesetzlichen Krankenkassen basiert auf Angaben, die wir per Fragebogen direkt bei den Krankenkassen abgefragt haben. Die Daten werden regelmäßig überprüft und aktualisiert.
Du kannst die Krankenkassen entweder nach Beitrag oder Preis-Leistung sortieren. In Preis-Leistung fließen folgende Faktoren ein: Zusatzbeitrag, Bonusprogramme, Serviceangebot, Transparenz sowie Leistungen in den Bereichen Zähne, Vorsorge, Schwangerschaft und Kinder und alternative Heilmethoden.
Die Empfehlungen erfolgen redaktionell unabhängig. Die Auswahl der Krankenkassen stellt keinen vollständigen Marktüberblick dar. In den Vergleich haben wir zu Beginn bundesweit geöffnete Krankenkassen mit vergleichsweise günstigen Beiträgen, attraktiven Zusatzleistungen oder großer Versichertenzahl aufgenommen. Wir erweitern die Auswahl fortlaufend durch weitere bundesweite Krankenkassen.
Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der hier bereitgestellten Informationen. Für Schäden aus fehlerhaften Daten oder durch die Nutzung des Vergleichs übernehmen wir keine Haftung.
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