Kündigung und Wechsel der Krankenkasse
Mit nur zwei Schreiben bist Du Mitglied einer neuen Kasse
- Jeder gesetzlich Krankenversicherte darf seine Krankenkasse wechseln.
- Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende.
- Wenn Deine Kasse einen Zusatzbeitrag einführt oder erhöht, kannst Du außerordentlich kündigen. In einem Wahltarif gelten gesonderte Fristen.
- Kündige schriftlich bei Deiner alten Kasse. Nutze dazu unser Musterschreiben.
- Stelle bei der neuen Krankenversicherung einen Antrag auf Mitgliedschaft und weise der alten Kasse nach, dass die neue Dich aufgenommen hat.
- Bei einem Jobwechsel musst Du unter bestimmten Voraussetzungen der alten Kasse nicht kündigen, sondern kannst Dich vom neuen Arbeitgeber direkt bei einer neuen Krankenkasse anmelden lassen.
In diesem Ratgeber
Die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, kann sinnvoll sein. Denn die Kassen nehmen unterschiedlich hohe Zusatzbeiträge und bieten verschiedene Zusatzleistungen. Der Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung ist unkompliziert und mit zwei Schreiben erledigt.
Wie kann ich die Krankenkasse wechseln?
Zunächst musst Du Dich für eine neue Krankenkasse entscheiden. Wie Du am besten eine für Dich geeignete Kasse findest, erfährst Du in unserem Ratgeber gesetzliche Krankenversicherung. Hast Du einen passenden Anbieter ausgesucht, geht es an den Wechsel: Du kündigst der alten Krankenkasse und meldest Dich bei der neuen an.
Die Kündigung ist aber erst komplett, wenn der alten Kasse oder dem Arbeitgeber die Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse vorliegt – noch innerhalb der Kündigungsfrist.
Die reguläre Kündigungsfrist
Die normale Kündigungsfrist in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt zwei volle Monate zum Monatsende. Das bedeutet: Wer beispielsweise bis zum 31. August seiner alten Kasse das Kündigungsschreiben geschickt hat, kann sich ab dem 1. November bei einer neuen Kasse versichern.
Die Mindestvertragslaufzeit, auch Bindungsfrist genannt, beträgt bei allen Krankenkassen 18 Monate. Erst danach kannst Du mit einer regulären Kündigung zu einer neuen Kasse wechseln. Wahltarife haben eigene Mindestlaufzeiten. Wenn Du Dich für einen solchen entschieden hast, bist Du möglicherweise länger an Deine Kasse gebunden.
Wann es ein Sonderkündigungsrecht gibt
Erhöht die Kasse ihren Zusatzbeitrag, hast Du ein Sonderkündigungsrecht, auch wenn Du noch nicht 18 Monate lang Mitglied bei Deiner Kasse bist. Das gilt auch, wenn Du in einem Wahltarif versichert bist. Einzig den Krankengeld-Wahltarif kannst Du erst mit Ablauf der Mindestlaufzeit kündigen.
Die Kündigungsfrist von zwei Monaten gilt trotz des Sonderkündigungsrechts weiter – in der neuen Krankenkasse kannst Du also erst zwei Monate nach Deiner Kündigung Mitglied werden. Dein Kündigungsschreiben muss spätestens bis zum Ende des Monats bei der Versicherung eingehen, in dem diese das erste Mal den neuen Zusatzbeitrag erhebt.
Achtung: Es gibt kein Sonderkündigungsrecht, wenn die Krankenkasse Zusatzleistungen kürzt oder streicht, etwa die professionelle Zahnreinigung oder Zuschüsse für Osteopathie oder Vorsorgeuntersuchungen.
Die meisten Versicherungen ändern ihren Zusatzbeitrag zum Jahreswechsel, doch auch im laufenden Jahr kann es teurer werden. Bevor die Krankenkasse den höheren Beitrag erhebt, muss sie die Mitglieder auf ihr Kündigungsrecht hinweisen. Kommt diese Benachrichtigung der Krankenkasse zu spät bei Dir an, kannst Du rückwirkend zu dem Monat kündigen, in dem erstmals der höhere Zusatzbeitrag fällig wurde (§ 175 Abs. 4 SGB V).
Unsere Vorlage für das Kündigungsschreiben
Nutze zum Kündigen unser Musterschreiben, das Du auch per Fax versenden kannst. Wer das Sonderkündigungsrecht nutzt, sollte sich im Schreiben auf den erhöhten Zusatzbeitrag beziehen: „Aufgrund des von Ihnen erhobenen Zusatzbeitrags mache ich von meinem Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 des SGB V Gebrauch.“
Musterschreiben Kündigung Krankenversicherung
Hier kannst Du unser Musterschreiben für die Kündigung der Krankenversicherung herunterladen:
Mitgliedsantrag und Kündigungsbestätigung
Um Mitglied einer neuen Krankenkasse zu werden, genügt es, den Mitgliedsantrag der Versicherung auszufüllen. Dafür benötigst Du Deine Sozialversicherungsnummer und die Anschrift Deines Arbeitgebers, damit die Kasse ihn über den Wechsel informieren kann. Für mitversicherte Familienangehörige oder Selbstständige gibt es zusätzliche Antragsformulare. Die Anträge kannst Du oft online ausfüllen oder auch faxen.
Die alte Kasse ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen eine Kündigungsbestätigung auszustellen (§ 175 Abs. 4 SGB V). Diese schickst Du entweder direkt mit den Antragsunterlagen mit oder reichst Du vor Beginn der Mitgliedschaft bei der neuen Kasse nach. Erst dann ist der Kassenwechsel abgeschlossen.
Sonderfall: Krankenkasse wechseln ohne Kündigung
In bestimmten Fällen hast Du ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht. Das heißt Du kannst die Kasse wechseln, ohne zu kündigen. Nach einer Unterbrechung Deiner Mitgliedschaft kannst Du sofort eine Kasse wählen. Du musst weder Deiner bisherigen Kasse kündigen noch die reguläre Kündigungsfrist abwarten. Im Gegensatz zum „normalen“ Krankenkassenwechsel spielt es in diesem Fall auch keine Rolle, ob Du bereits 18 Monate bei Deiner bisherigen Kasse versichert bist.
Als Unterbrechung der Mitgliedschaft gilt es beispielsweise, wenn Du zwischen zwei versicherungspflichtigen Beschäftigungen über Deinen Partner familienversichert bist oder während einer kurzen Pause zwischen zwei Jobs über den sogenannten nachgehenden Leistungsanspruch Versicherungsschutz genießt.
Auch wenn Du nahtlos den Arbeitgeber wechseln, kannst Du Dich sofort für eine neue Kasse entscheiden – in diesem Fall allerdings nur, wenn Du bei der alten Kasse die Mindestlaufzeit von 18 Monaten erfüllt hast. Dann brauchst Du der alten Kasse nicht zu kündigen. Es reicht, wenn Du Deinem neuen Arbeitgeber eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse vorlegst, und zwar innerhalb von 14 Tagen, nachdem Du den Job angetreten hast.
Doch diese Regelung, die auf einem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem September 2018 fußt (Az. B 1 KR 10/18 R), hat einen großen Nachteil. Nach einem Arbeitgeberwechsel beginnt die 18-monatige Bindungsfrist erneut zu laufen – egal, ob Du bei Deiner bisherigen Krankenkasse geblieben bist oder gewechselt hast. Das hat der Spitzenverband der Krankenkassen in einem Rundschreiben aus dem Juni 2019 festgelegt. Auch wenn Du schon seit Jahren bei demselben Anbieter bist, kann es so passieren, dass Du weitere anderthalb Jahre festsitzt.
Falls Du unzufrieden bist mit Deiner Kasse, solltest Du deshalb beim Jobwechsel aktiv werden. Tust Du nichts, wird das nämlich als aktive Entscheidung zugunsten Deiner bisherigen Kasse gewertet.
Welche Krankenkassen empfiehlt Finanztip?
Wer mit den Leistungen oder dem Preis seiner bisherigen gesetzlichen Krankenversicherung unzufrieden ist, sollte sich nach einem neuen Anbieter umschauen.
Wir haben in unserem Krankenkassenvergleich im Januar 2020 die Zusatzleistungen verschiedener, bundesweit geöffneter Kassen untersucht und ihr Angebot in den Bereichen Service, Familienleistungen, Vorsorge und alternative Heilmethoden bewertet. Am besten abgeschnitten haben die IKK Classic und HEK.
Die günstigste Kasse je Bundesland
Sparfüchse, denen es nur auf den Beitrag ankommt, können auch zur günstigsten regionalen Kasse wechseln. Versicherte dürfen in jede Kasse eintreten, die in dem Bundesland geöffnet ist, in dem sie entweder wohnen oder arbeiten.
Preislich besonders attraktiv ist die AOK Sachsen-Anhalt. Sie verlangt als einzige Kasse keinen Zusatzbeitrag. Mitglieder zahlen also nur 14,6 Prozent von ihrem Brutto. Ebenfalls günstig ist die BKK Euregio, die von Mitgliedern in Hamburg und Nordrhein-Westfalen 14,95 Prozent Beitrag verlangt. In allen anderen Bundesländern ist die HKK mit 14,99 Prozent Gesamtbeitrag die günstigste Kasse.
Die günstigsten Krankenkassen 2020 nach Bundesland
Bundesland | Kasse | Gesamtbeitrag |
---|---|---|
Baden-Württemberg | HKK | 14,99 % |
Bayern | HKK | 14,99 % |
Berlin | HKK | 14,99 % |
Brandenburg | HKK | 14,99 % |
Bremen | HKK | 14,99 % |
Hamburg | BKK Euregio | 14,95 % |
Hessen | HKK | 14,99 % |
Mecklenburg-Vorpommern | HKK | 14,99 % |
Niedersachsen | HKK | 14,99 % |
Nordrhein-Westfalen | BKK Euregio | 14,95 % |
Rheinland-Pfalz | HKK | 14,99 % |
BKK Pfaff | 15 % | |
Saarland | HKK | 14,99 % |
Sachsen | HKK | 14,99 % |
Sachsen-Anhalt | AOK Sachsen-Anhalt | 14,6 % |
Schleswig-Holstein | HKK | 14,99 % |
Thüringen | HKK | 14,99 % |
Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: 11. Juni 2020)
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