Steuerzinsen Statt Zinsen vom Finanzamt - mach schnell Deine Steuer

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Zinsen auf Steuerrückzahlungen bekommst Du normalerweise 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres. Das gilt auch für Zinsen, die Du bei Steuernachzahlungen leisten musst.
  • Von dieser Regelung konntest Du viele Jahre profitieren, wenn Du Deine Steu­er­er­klä­rung nur freiwillig abgeben musstest. Denn als normaler Arbeitnehmer hast Du dafür meist vier Jahre Zeit.
  • Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen beträgt seit 2019 im Jahr aber nur noch 1,8 Prozent (0,15 Prozent im Monat). Davor waren es noch 6 Prozent im Jahr.
  • Du bekommst mittlerweile höhere Zinsen bei Tages- oder Festgeld. Es lohnt sich also in der Regel nicht mehr, mit der Steu­er­er­klä­rung zu warten.

So gehst Du vor

  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm oder einer Steuer-App.
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Steuerfälle ziehen sich manchmal über Jahre hin – insbesondere, wenn sich Steuerpflichtige und Finanzamt streiten. Oft muss dann ein Finanzgericht entscheiden. Steht nach der langen Wartezeit endlich fest, dass das Amt einen Teil der vor Jahren gezahlten Steuern zurückerstatten muss, bekommt der Steuerzahler darauf Zinsen. Viele Jahre waren es stattliche 0,5 Prozent für jeden vollen Monat, also 6 Prozent für ein komplettes Jahr (Paragraf 238 Abgabenordnung AO). Davon profitieren konnten aber auch Steuerzahlende, die freiwillig und recht spät die Steuer abgaben. Das war im letzten Jahrzehnt eine sehr gute und sichere Geldanlage – so hohe Zinsen konntest Du ohne jegliches Risiko nirgendwo anders erhalten. Doch das ist mittlerweile vorbei, denn dieser Zinssatz war verfassungswidrig. Deshalb gibt es nun nur noch 1,8 Prozent im Jahr, also 0,15 Prozent pro Monat. Mit einem Tagesgeld- oder Festgeldkonto kannst Du mittlerweile deutliche höhere Zinsen bekommen. Lange mit der Steu­er­er­klä­rung zu warten, lohnt sich also aktuell nicht mehr. 

Die Zinsen gibt es normalerweise nach einer Karenzzeit von 15 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (Paragraf 233a Abgabenordnung). Wegen der Corona-Pandemie beginnt dieser Zeitraum („Zinslauf“) seit dem Steuerjahr 2019 erst später.

Nutzen der späten freiwilligen Steu­er­er­klä­rung

Wie eben beschrieben, ist es nicht mehr besonders sinnvoll, mit der Steu­er­er­klä­rung zu warten. Denn die Verzinsung von 1,8 Prozent im Jahr ist nicht mehr sonderlich lukrativ. Mit Tagesgeld kommst Du heute schon locker über 3 Prozent, mit Festgeld sogar über 4 Prozent Zinsen im Jahr. Wer also als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer freiwillig die Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung abgibt, sollte nicht mehr die vier Jahre Zeit ausreizen, die gesetzlich erlaubt ist. Sondern so schnell wie möglich abgeben und die Steuererstattung dann zum Beispiel verzinsen.

Im Finanzamtsdeutsch heißt die freiwillige Abgabe übrigens Antragsveranlagung und betrifft mehr als acht Millionen Steu­er­er­klä­rungen im Jahr. Nach Auskunft von Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohn­steu­er­hil­fe­ver­eine, liegt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeit­nehmern ohne weitere Einkünfte in rund 55 Prozent der abgegebenen Steu­er­er­klä­rungen eine freiwillige Veranlagung auf Antrag vor und nur in 45 Prozent der Fälle eine Pflichtveranlagung.

Denn nur in bestimmten Fällen sind Arbeitnehmer tatsächlich verpflichtet, eine Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung grundsätzlich zum 31. Juli des Folgejahres abzugeben: Das gilt beispielsweise, wenn sie bereits während des Jahres einen geringeren Lohnsteuerabzug hatten, weil sie einen Freibetrag auf ihrer elektronischen Lohnsteuerkarte haben. Auch Ehepaare, die die Steuerklassenkombination 3/5 oder 4 mit Faktor gewählt haben, müssen eine Steu­er­er­klä­rung abgeben.

Freiwillige Steu­er­er­klä­rung

Viele andere Lohnsteuerzahlende sind hingegen nicht dazu gezwungen. Sie haben bis zu vier Jahre nach Ablauf des Steuerjahres Zeit, um ihre Steu­er­er­klä­rung abzugeben. Sie können zum Beispiel die Unterlagen für das Jahr 2022 noch bis zum 31. Dezember 2026 einreichen. Das bringt dann zwar auch noch Zinsen auf die Steuererstattung. Allerdings nicht mehr wie früher 6 Prozent im Jahr (0,5 Prozent im Monat), sondern vergleichsweise geringe 1,8 Prozent im Jahr (0,15 Prozent im Monat).

Zinsfreie Karenzzeit und Ver­zin­sungs­zeit­raum

Die Verzinsung von Steuern bezieht sich auf den Zeitraum zwischen der Steuerentstehung und ihrer Festsetzung per Steuerbescheid durchs Finanzamt. Im Normalfall bedeutet das: Du bekommst ab 15 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres („zinsfreie Karenzzeit“) bis zum Steuerbescheid Zinsen. Der sogenannte Zinslauf endet genau mit Ablauf des Tages, an dem der Steuerbescheid bekannt gegeben wird. Dann hat das Finanzamt Steuern und Zinsen wirksam festgesetzt.

Normalerweise würde ab dem 1. April 2024 die Zeit beginnen, in der eine Steuererstattung für 2022 zusätzlich noch Zinsen vom Finanzamt bringt. Wegen der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber aber im Vierten Corona-Steuerhilfegesetz für die Steuerjahre ab 2019 die zinsfreie Karenzzeit verlängert. Der Zinslauf beginnt deshalb

  • für das Steuerjahr 2019 erst am 1. Oktober 2021,
  • für das Steuerjahr 2020 am 1. Oktober 2022,
  • für das Steuerjahr 2021 am 1. Oktober 2023,
  • für das Steuerjahr 2022 am 1. September 2024 und
  • für das Steuerjahr 2023 am 1. Juli 2025.

Beispiel: Frühestens im Oktober 2023 kann der Ver­zin­sungs­zeit­raum für das Steuerjahr 2021 beginnen. Erhältst Du beispielsweise im November 2023 einen Steuerbescheid für 2021 inklusive Erstattungszinsen, dann wird das Finanzamt hier nur Zinsen für einen Monat festsetzen.

So funktioniert die Verzinsungsregel für Steuerzinsen

Die Verzinsungsregeln gelten grundsätzlich für alle Steuerzahler für die Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer (sogenannte Vollverzinsung gemäß Paragraf 233a in Verbindung mit Paragraf  238 Abgabenordnung für Erstattungszinsen und Nach­zah­lungs­zin­sen). Erstattungszinsen fallen an, wenn Du eine Steuererstattung nach der zinsfreien Karenzzeit vom Finanzamt erhältst. Nach­zah­lungs­zin­sen musst Du hingegen ans Finanzamt zahlen, wenn Du Steuern dementsprechend verspätet nachzahlen musst. Einen Zinseszins gibt es nicht, aber eine Abrundungsvorschrift.

Beispiel: Marion gibt ihre freiwillige Steu­er­er­klä­rung 2018 zum letztmöglichen Termin am 31. Dezember 2022 ab. Sie erhält am 7. Juni 2023 neben der Steuererstattung von 2.500 Euro auch Zinsen vom Finanzamt. Für die ersten 15 Monate gibt es keine. Für den Zeitraum April 2020 bis Mai 2023 (38 Monate = Ver­zin­sungs­zeit­raum) sind dass: 2.500 Euro × 38 × 0,15 Prozent = 142,50 Euro. Für Juni 2023 gibt es keine Zinsen, weil nur volle Monate zählen.

Das Beispiel zeigt gut, wie deutlich sich die Höhe der zusätzlich erhaltenen Zinsen mit der Neuregelung verringert hat. Mit dem alten Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat hätte Marion noch 475 Euro (statt 142,50 Euro) Zinsen bekommen.

Zinsen müssen versteuert werden

Generell gilt: Zinseinnahmen sind steuerpflichtig! Im obigen Beispiel muss Marion die Zinseinnahme in ihrer Steu­er­er­klä­rung 2023 als Kapitaleinkunft versteuern – und zwar mit pauschal 25 Prozent. Auf diese Abgeltungssteuer kommen noch 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag hinzu (insgesamt 26,375 Prozent). Das würde in unserem Beispiel 37,58 Euro Steuern ergeben, von der Steuererstattung würden dann netto nur noch 104,92 Euro bleiben. Dieser Betrag würde sich nochmals um einige Euro verringern, wenn Marion kirchensteuerpflichtig wäre.

Weiterer Nachteile der späten Abgabe

Für die Antragsveranlagung hast Du zwar vier Jahre Zeit. Wie eben beschrieben, profitierst Du aber nicht mehr so wie früher davon, mit der Abgabe zu warten. Gib lieber gleich Deine Steu­er­er­klä­rung ab, dann hast Du die Steuererstattung schnell und kannst das Geld zum Beispiel mit höherem Zins anlegen.

Hinzu kommt, dass die Inflation derzeit sehr hoch ist. Dein Steuererstattung in ein paar Jahren ist selbst mit Steuerzinsen dann weniger wert als heute. Und schließlich musst Du dann die für diese sehr späte Steu­er­er­klä­rung benötigten Belege über mehrere Jahre aufheben. Und wenn Du das nicht gemacht hast, diese entsprechend lange mühsam zusammensuchen. 

Achtung: In dem Jahr, in dem Du die Steuerzinsen vom Finanzamt erhältst, bist Du zur Abgabe einer Steu­er­er­klä­rung verpflichtet. Das heißt, Du kannst die entsprechende Steu­er­er­klä­rung ohnehin nicht mehr weit in die Zukunft schieben. Denn am 29. November 2019 verabschiedete der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2019. Dieses schreibt nun explizit vor, dass Angestellte, die Kapitaleinkünfte ohne Steuerabzug erhalten haben, immer eine Steu­er­er­klä­rung abgeben müssen (Paragraf 32d Abs. 3 Satz 3 EStG), selbst wenn sie nur geringe Einkünfte haben.

Für die meisten Selbstständigen und Gewerbetreibenden gibt es ohnehin eine Abgabepflicht, sodass sie die Abgabe nicht hinauszögern dürfen. Ansonsten droht ein Verspätungszuschlag.

Lohnt die späte Abgabe der Steu­er­er­klä­rung?

In den Zeiten von 6 Prozent Zinsen vom Finanzamt und geringer Inflation war das ohne jede Einschränkung ein sehr gutes und sicheres Geschäft. Sicher bleibt es zwar auch noch beim nun aktuellen Zinssatz von 1,8 Prozent. Denn der ist vom Staat garantiert. Doch die Rendite ist bei weitem nicht mehr so hoch. Die Zinssumme beträgt nur noch 30 Prozent im Vergleich zur alten Regelung. Hättest Du zum Beispiel früher 500 Euro Zinsen vom Finanzamt bekommen, sind es jetzt nur noch 150 Euro. Im Sommer 2023 lässt sich die Frage, ob sich das Warten noch lohnt, ganz klar mit Nein beantworten.

Die Gründe dafür haben wir zum Teil oben schon genannt: 

  • Aktuelle Situation: Lohnt es sich für Dich wirklich, so lange auf eine Steuererstattung zu warten? Wäre es zum Beispiel bei den hohen Energiepreisen nicht besser, wenn Du die Steuererstattung zeitnah hättest, um zum Beispiel Deinen Öltank zu füllen?
  • Die Inflation hat uns fest im Griff. Erhältst Du Deine Steuererstattung etwa erst in zwei Jahren, ist diese im Vergleich zu heute recht sicher weniger wert.
  • Die Null-Zins-Zeiten sind vorbei. Mittlerweile kannst Du mit Tages- und Festgeld deutlich mehr Zinsen herausholen als mit den 1,8 Prozent vom Finanzamt. 
  • Kürzerer Zinszeitraum: Wie in Abschnitt 1 beschrieben, beginnt der Zinslauf wegen der Corona-Pandemie seit 2019 später. Das sind für die Steuerjahre 2019 bis 2021 sechs Monate, für das Steuerjahr 2022 fünf Monate und für 2023 drei Monate. Das sind alles Monate, für die Du keine Zinsen bekommst.

Es gibt also kaum noch Gründe für eine späte freiwillige Abgabe der Steu­er­er­klä­rung. Abgeben solltest Du aber auf jeden Fall, denn die Steuererstattung kommt nicht von allein zu Dir.

Warum wurde der Steuerzins gesenkt?

Das Steuerrecht ist so schnelllebig wie kaum ein anderes Rechtsgebiet, doch bei den Steuerzinsen hat sich der Fiskus trotz lang andauernder Niedrigzinsphase nicht bewegt. Seit 1990 gilt eine gesetzliche Vollverzinsung für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen vom Finanzamt. Und seit 1961 blieb der Steuerzinssatz von 0,5 Prozent monatlich, also 6 Prozent jährlich unverändert – und zwar einheitlich für alle Steuerzinsarten.

Ab 2014 ist der Zinssatz verfassungswidrig

Der hohe Zinssatz war viele Jahre umstritten. Zunächst zweifelte der Bundesfinanzhof (BFH) an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes. Doch darüber kann letztlich nur das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entscheiden. Und dieses schaffte mit seinem Beschluss vom 8. Juli 2021 (veröffentlicht am 18. August 2021; hier die Pressemitteilung) Fakten (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17):

  • Für die Verzinsungszeiträume von 2010 bis 2013 ist der Zinssatz noch verfassungsgemäß.
  • Von 2014 bis 2018 ist er zwar „evident realitätsfern“ und folglich verfassungswidrig, doch die Zinsbescheide müssen für diesen Zeitraum nicht geändert werden (und weder der Gesetzgeber noch die Finanzämter haben ein Interesse an einer Änderung).
  • Für Verzinsungszeiträume ab Januar 2019 darf diese Zinsvorschrift nicht mehr angewandt werden.

Deshalb müssen die Finanzämter die Zinsen, die für einen Ver­zin­sungs­zeit­raum ab 2019 gezahlt werden, neu berechnen und in den entsprechenden Steuerfällen rückwirkend korrigieren. Das gilt für alle nicht bestandskräftigen Steuerbescheide, also für in diesem Punkt noch änderbare Zinsbescheide.

Um nicht erneut vor dem Problem unangemessener Zinssätze zu stehen, wird die Angemessenheit des Zinssatz zukünftig regelmäßig überprüft ("evaluiert"). Erstmals soll das spätestens am 1. Januar 2026 passieren.  

Fiskus musste Steuerzinssatz senken

Eine weitere Vorgabe des Gerichts: Bis zum 31. Juli 2022 musste der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Neuregelung für die Verzinsung schaffen.

Zwar hat sich das BVerfG ausführlich dazu geäußert, welcher niedrigere Zinssatz verfassungsrechtlich möglich sei, es hat aber letztlich nicht konkret vorgegeben, wie hoch dieser Zinssatz künftig höchstens ausfallen darf.

Der Gesetzgeber musste reagieren und schaffte die geforderte Neuregelung gerade noch rechtzeitig. Im Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung vom 12. Juli 2022 wurde der Zinssatz auf 0,15 Prozent monatlich beziehungsweise 1,8 Prozent jährlich für die Erstattungs- und Nach­zah­lungs­zin­sen festgelegt, rückwirkend bis zum Jahr 2019.

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Was passiert mit alten Zinsbescheiden?

Seit Mai 2019 hatten Finanzämter neue Zinsbescheide bezüglich der Zinshöhe nur noch vorläufig erlassen, so dass sie diese nach der Entscheidung der Verfassungsrichter nachträglich ändern können (Bundesfinanzministerium (BMF), Schreiben vom 2. Mai 2019, Bundessteuerblatt I S. 448).

Auch wer zuvor rechtzeitig Einspruch eingelegt hatte, konnte seinen Steuerfall offen halten. Und für offene Verfahren, die eine Verzinsung ab 2019 betreffen, setzten die Finanzämter vorläufig 0 Prozent monatlich als Steuerzins an. Da der neue Zinssatz jetzt gilt, mussten sie ihn rückwirkend im Bescheid korrigieren.

Das gilt für Nach­zah­lungs­zin­sen für Verzinsungszeiträume ab 2019 und auch für Erstattungszinsen.

Wahrscheinlich müssen Steuerzahlende mit zu hohen Erstattungszinsen nichts zurückzahlen (Vertrauensschutz gemäß Paragraf 176 Abgabenordnung). Das gilt nicht nur für Zinsbescheide vom Finanzamt, sondern auch für die Zinsfestsetzung durch die Gemeinde bezüglich der Gewerbesteuer.

Abwarten und den Fiskus arbeiten lassen

Der Fiskus hat den neuen Zinssatz rückwirkend ab dem Zinszeitraum Januar 2019 in Kraft gesetzt. Handeln musst Du nicht, nur der Gesetzgeber und die Finanzämter.

Wie haben die Finanzämter reagiert?

Das BMF hat in einem Schreiben festgelegt, wie die Finanzämter mit den bisherigen und künftigen Zinsbescheiden verfahren müssen (siehe BMF-Schreiben vom 17. September 2021, Az. IV A 3 – S 0338/19/10004 :005; Pressemitteilung des Landesamts für Steuern Niedersachsen).

Drei Fallgruppen sind zu unterscheiden:

  1. Ver­zin­sungs­zeit­raum bis 2013: Dieser gilt als verfassungskonform und damit auch der hohe Zinssatz von 0,5 Prozent monatlich. Falls Du Einspruch eingelegt hast, wird dieser vom Finanzamt zurückgewiesen. Solltest Du die Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt haben, wirst Du den ausgesetzten Betrag zahlen müssen.
  2. Verzinsungszeiträume 2014 bis 2018: Obwohl der Zinssatz verfassungswidrig ist, gilt er. Einen eingelegten Einspruch wird das Finanzamt abweisen und Du musst ausgesetzte Beträge zahlen. Die Vorläufigkeit eines Zinsbescheids wird aufgehoben und er wird endgültig festgesetzt. Zinsfestsetzungen für die Zeit bis Ende 2018 werden jetzt endgültig.
  3. Verzinsungszeiträume ab 2019: Wenn Dein Zinsbescheid offen ist, weil Du Einspruch eingelegt hast oder die Zinsfestsetzung vorläufig erfolgt ist, wird dieser automatisch vom Finanzamt geändert

Nicht mehr änderbare Zinsfestsetzungen sind bestandskräftig geworden und müssen nicht geändert werden. Soweit aber eine solche Entscheidung noch nicht vollzogen wurde, darf sie aufgrund des BVerfG-Beschlusses nicht mehr vollstreckt werden (Paragraf 79 Abs. 2 Satz 2 Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richtsgesetz – BverfGG). Solltest Du zu hohe Zinsen bezahlt haben, hast Du Pech gehabt. Du hast keinen Anspruch gegen das Finanzamt (Paragraf 79 Abs. 2 Satz 4 BverfGG).

Übergang: Vorläufig 0 Prozent Zinsen

Bis zur nun gültigen Neuregelung sind die Finanzämter bei Zinsfestsetzungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 wie folgt verfahren:

  1. Neue Zinsbescheide: Neu zu erlassende Bescheide, mit denen eine erstmalige Festsetzung von Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen einhergehen würde, wurden von vornherein in Bezug auf diese Zinsen vorläufig „auf null“ gesetzt, bis der Fiskus die Neuregelung geschaffen hat und das Finanzamt diese sodann auf die Fälle – gegebenenfalls rückwirkend – anwenden kann. Zinsen wurden also ausgesetzt (Paragraf 165 Abs. 1 Satz 4 und Satz 2 Nr. 2 AO in Verbindung mit Paragraf 239 Abs. 1 Satz 1 AO).
  2. Alte, noch änderbare Bescheide: Bescheide, die vor der Entscheidung des BverfG ergangen waren und die noch nicht endgültig sind, blieben grundsätzlich weiterhin nicht endgültig, solange sie von keinem der Beteiligten „angefasst“ wurden. Das heißt: Die in den Bescheiden enthaltenen Zinsfestsetzungen waren weiterhin „in der Welt“, aber mit dem Status „vorläufig“ (bis zur Neuregelung des Gesetzgebers), und dies auch unabhängig davon, ob die betreffenden Zinszahlungen geleistet, gestundet oder in anderer Weise ausgesetzt worden sind. Mit der Neuregelung werden die Finanzämter diese Änderungen nun eigenständig und grundsätzlich ohne weiteren „Anstoß“ der Steuerpflichtigen in jedem einzelnen Fall von sich aus vornehmen. Das wird dann auch maschinell möglich sein.

Mit der neuen gesetzlichen Verzinsungsregelung werden die Finanzämter die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen entsprechend neu festsetzen und die Verzinsung für die Zeiten ab Januar 2019 automatisch anpassen. Du musst nichts unternehmen.

Weiterhin hohe Steu­er­hin­ter­zieh­ungs­zin­sen

Das BMF betont ausdrücklich, dass der Beschluss des BverfG sich nur auf Erstattungs- und Nach­zah­lungs­zin­sen ab dem Ver­zin­sungs­zeit­raum 2019 auswirkt.

Auf Steuerhinterziehungs-, Aussetzungs- und Stundungszinsen (sogenannte Teilverzinsungstatbestände) bezieht sich die Entscheidung des BverfG nicht – und auch nicht auf Prozesszinsen (Zinsen nach Paragrafen 234 bis 237 AO) und Säumniszuschläge (Paragraf 240 AO).

Zu unterscheiden ist also zwischen den Erstattungs- und Nach­zah­lungs­zin­sen auf der einen Seite und Hinterziehungs-, Aussetzungs-, Stundungs- und Prozesszinsen auf der anderen Seite. Bei diesen „anderen Steuerzinsen“ (Zinsen nach Paragrafen 234 bis 237 AO) kann das Finanzamt die bisherige Verzinsungsregel weiterhin anwenden. Es könnte also im Zinsbescheid bei 6 Prozent pro Jahr bleiben.

Denn in Randziffer 242 des Beschlusses steht: „Eine Erstreckung der Unvereinbarkeitserklärung auf die anderen Verzinsungstatbestände nach der Abgabenordnung zulasten der Steuerpflichtigen, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den Paragrafen 234, 235 und 237 AO, kommt dagegen nicht in Betracht.“

Soweit solche Zinsen ganz oder teilweise vorläufig festgesetzt worden sind, werden die Finanzämter diese nur für endgültig erklären, wenn Du dies beantragst. Anträge wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit solcher anderer Zinsen werden sie – entsprechend dem weiter geltenden Gesetz – ab sofort wieder ablehnen. Im Ergebnis müssen diese anderen Zinsen jetzt gezahlt werden. Die Anrechnung von Erstattungs- und Nach­zah­lungs­zin­sen auf Stundungs-, Hinterziehungs-, Prozess- und Aussetzungszinsen passt das Finanzamt gegebenenfalls an.

Eine unterschiedliche Behandlung ist durchaus rechtmäßig, denn: Bei den Teilverzinsungstatbeständen der Abgabenordnung hast Du als steuerpflichtige Person es selbst in der Hand, ob und wann Du einen Antrag stellst, um beispielsweise Zinsen vorerst überhaupt nicht zu zahlen. Und bei einer Steuerhinterziehung hat der Täter oder die Täterin sogar bewusst die fristgemäße Steuerzahlung vermieden.

Ausgezahlte Zinsen sind steuerpflichtig

Hast Du Zinsen vom Finanzamt erhalten, dann musst Du für das Jahr der Auszahlung eine Anlage KAP zur Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung ausfüllen. Denn von den Zinsen hat der Staat keine Abgeltungssteuer einbehalten, das Finanzamt zahlt sie zunächst unversteuert aus.

Dass die Zinsen als Kapitalerträge gelten, hat der Fiskus in Paragraf 20 Absatz 1 Nummer 7 Einkommensteuergesetz festgelegt, bestätigt vom Bundesfinanzhof (Urteil vom 12. November 2013, Az. VIII R 36/10). Der Bund der Steuerzahler bezweifelt die Rechtmäßigkeit dieser Regelung und unterstützt ein Musterverfahren (Bundesverfassungsgericht, Az. 2 BvR 482/14; vorgehend: BFH, Urteil vom 12. November 2013, Az. VIII R 1/11). Erfolg hatten die Kläger allerdings nicht. Denn ihre Verfassungsbeschwerde wurde nicht mal zur Entscheidung angenommen, so der einstimmige Beschluss des Gerichts vom 12. Juli 2023.

Nach­zah­lungs­zin­sen werden hingegen völlig anders behandelt: Musst Du Verspätungszinsen ans Finanzamt zahlen, gibt es dafür keinen Ausgleich. Du kannst sie in Deiner Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung nicht geltend machen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) meint, dass diese unterschiedliche steuerliche Behandlung von Zinsen im Großen und Ganzen adäquat sei. Es handele sich um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die konsequent daran anknüpft, dass private Schuldzinsen nicht abzugsfähig, Guthabenzinsen aber steuerpflichtig sind. Die Regelung kann jedoch in Einzelfällen zu einem sachlich nicht vernünftigen Ergebnis führen, wenn – bezogen auf die Steuerbemessungsgrundlage der Einkommen- oder Körperschaftsteuer – sowohl Steuernachforderungen als auch Steuererstattungen gegenüber demselben Steuerpflichtigen auf ein und demselben Ereignis beruhen.

Um solche unangemessenen Härten zu vermeiden, hat das BMF in einem Schreiben vom 16. März 2021 festgelegt: Beim Finanzamt kannst Du beantragen, dass Erstattungszinsen nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen werden, soweit ihnen nicht abziehbare Nach­zah­lungs­zin­sen gegenüberstehen, die auf ein und demselben Ereignis beruhen. Dabei sind die Erstattungszinsen und die diesen gegenüberstehenden Nach­zah­lungs­zin­sen auf den Betrag der jeweils tatsächlich festgelegten Zinsen begrenzt.

Das BMF-Schreiben stellt vier Beispiele dar – unter anderem:

  • die Erhöhung des Warenbestandes nach einer Betriebsprüfung und
  • die Umqualifizierung einer Tätigkeit löst Gewerbesteuer aus, wodurch die nicht als Betriebsausgabe abzugsfähige Gewerbesteuernachzahlung entsteht. Diese wiederum führt zu einer einkommensteuerlichen Steuerermäßigung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die daraus resultierenden Erstattungszinsen können auf Antrag mit den Nach­zah­lungs­zin­sen saldiert werden.

Wenn die Steuern als Betriebsausgaben absetzbar sind, dann gilt das auch für steuerliche Nebenleistungen wie Zinsen. Deshalb können Unternehmer Nach­zah­lungs­zin­sen auf eine Umsatzsteuernachzahlung absetzen.

Dass Nach­zah­lungs­zin­sen im Gegensatz zu Erstattungszinsen ansonsten steuerneutral sein sollen, ist zwar umstritten, entspricht aber der aktuellen Rechtslage. Vielleicht wird es auch hierzu in Zukunft ein Gerichtsverfahren geben, das diese Vorschrift kippen könnte.

Übrigens: Für die Gewerbesteuer ist grundsätzlich das Steueramt Deiner Stadt oder Gemeinde verantwortlich, nicht Dein Betriebsstätten-Finanzamt. Falls Du Dich gegen einen Bescheid (auch Zinsbescheid) wehren willst, musst Du Dich also an Deine Kommune wenden.

Helfer für die Steu­er­er­klä­rung

Was kannst Du gegen einen Zinsbescheid tun?

Oft setzt das Finanzamt in einem Schriftstück zugleich Steuern und Zinsen fest. Dann liegen rechtlich gesehen aber zwei Bescheide vor: ein Steuerbescheid und ein Zinsbescheid.

Bist Du der Meinung, dass die Zinsberechnung falsch ist, kannst Du innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Dieser muss sich dann ausdrücklich auf den Zinsbescheid beziehen.

Zinsen können nicht nur bei einer Steuernachforderung entstehen, sondern auch bei einer

  • Aussetzung oder Stundung einer Steuerzahlung (Aussetzungszinsen gemäß Paragraf 237 AO und Stundungszinsen gemäß Paragraf 234 AO),
  • einer Steuerhinterziehung (Steu­er­hin­ter­zieh­ungs­zin­sen gemäß Paragraf 235 AO) sowie
  • nach einem Gerichtsverfahren (Prozesszinsen aus Erstattungsbeträgen gemäß Paragraf 236 AO).

Grundsätzlich gilt: Liegst Du mit dem Finanzamt im Clinch, kannst Du immer zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragen. Bewilligt die Behörde diesen Antrag, dann brauchst Du den umstrittenen Betrag zunächst nicht zu zahlen

Das Problem: Entscheidet das Gericht doch gegen Dich, dann verlangt das Finanzamt die Steuerschuld plus hohe Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen. Sofern Du es Dir finanziell leisten kannst, solltest Du daher darauf verzichten, die Vollziehung auszusetzen und stattdessen lieber gleich zahlen.

Tipp: Bei Finanzamtszinsen als steuerliche Nebenleistung besteht hingegen kein Risiko, bei erfolglosem Rechtsbehelf mit Aussetzungszinsen belastet zu werden (Paragraf 233 Satz 2 AO). Deshalb kannst Du hier die AdV beantragen.

Wie kann es zu Finanzamtszinsen kommen?

Alle praktischen Fragen für Dich sind nun erklärt. Zum Abschluss soll es noch um die Hintergründe der Verzinsung sowie spezielle Fälle gehen, in denen Finanzamtszinsen überhaupt möglich sind.

Die Vollverzinsung basiert auf dem Grundsatz einer gleichmäßigen Besteuerung. Sie soll ausgleichen, dass Steuern trotz gleichen gesetzlichen Entstehungszeitpunkts zu unterschiedlichen Zeiten vom Finanzamt festgesetzt und erhoben werden.

Die Verzinsungsregeln gelten sowohl für Nachzahlungs- als auch Erstattungszinsen. Es geht immer darum, dass das Finanzamt einen Steuerbescheid verspätet – also nach der zinsfreien Karenzzeit – bekannt gibt. Und zwar unabhängig davon, ob die steuerpflichtige Person dies zu verantworten hat oder er das Pech hat, dass das Finanzamt trödelt oder aus sonstigen Gründen so spät erst höhere Steuern zuzüglich Nach­zah­lungs­zin­sen verlangt.

Deshalb fordert das Finanzamt Nach­zah­lungs­zin­sen

Theoretisch setzt das Finanzamt voraus, dass Du bei einer zu geringen Steuerzahlung das Geld zwischenzeitlich – im sogenannten Ver­zin­sungs­zeit­raum – zinsbringend anlegen könntest. Und dies bis zu dem Zeit­punkt, an dem Du den belastenden Steuerbescheid erhältst. Dann musst Du recht bald die höheren Steuern nachzahlen. Bis zur Festsetzung der Steuer durch das Finanzamt könntest Du aber das gegenüber dem Staat zurückbehaltene Geld nutzen; es reicht die Möglichkeit, dass Du damit Gewinne erzielst. Deshalb gibt es den Steuerzins als Entschädigung für die potenzielle Kapitalnutzung. Und im Fall der Nach­zah­lungs­zin­sen soll so Dein möglicher Geldvorteil abgeschöpft werden. Der Steuerzins ist eine steuerliche Nebenleistung und darf daher keine Bestrafung darstellen.

Fälle, in denen Erstattungs- oder Nach­zah­lungs­zin­sen entstehen können

Im Folgenden listen wir einige denkbare Situationen auf, in denen es in der Praxis dazu kommen kann, dass das Finanzamt in einem Zinsbescheid Verspätungszinsen oder Erstattungszinsen festsetzt:

  • Außenprüfung: Alle Unternehmer und unternehmerisch tätigen Personen sind oft und betragsmäßig mitunter stark von hohen Finanzamtszinsen betroffen. Denn sie müssen nach einer Betriebsprüfung, die sich auf lang zurückliegende Steuerjahre bezieht, meist Steuern nachzahlen – zuzüglich hoher Steuerzinsen. Auch bei Privatpersonen ist eine Außenprüfung möglich; das kommt aber selten vor.
  • Klage: Wenn Du Dich mit Deinem Finanzamt vor Gericht streitest, dann zieht sich das über Jahre hin. Müsstest Du nach dem Urteil Steuern nachzahlen, dann kommen Steuerzinsen hinzu; beispielsweise Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge und Aussetzungszinsen, wenn Du eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragst hast und die strittigen Steuern jahrelang nicht gezahlt hast. Übrigens: Auch andere Gerichtsprozesse können steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen, zum Beispiel ein familienrechtlicher Streit um die Zahlung und Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen.
  • Steuerhinterziehung: Falls Du Steuern hinterzogen hast und das Finanzamt erwischt Dich, verlangt es Steu­er­hin­ter­zieh­ungs­zin­sen.
  • Keine Steu­er­er­klä­rung abgegeben: Wenn Du eine Steu­er­er­klä­rung abgeben musst und Du keine abgibst oder erst nach der zinsfreien Karenzzeit, dann kommen auf die Steuerschuld auch noch Finanzamtszinsen hinzu. Selbst nach einer Steuerschätzung bist Du verpflichtet, eine korrekte Steu­er­er­klä­rung nachzureichen.
  • Stundung: Du kannst oder willst die festgesetzte Steuer noch nicht zahlen und bittest um Aufschub. Manchmal ist das Finanzamt gnädig und stundet zinsfrei, wenn Du das beantragst. Falls es ablehnt, musst Du nach der zinsfreien Karenzzeit mit Stundungszinsen rechnen.
  • Doch keine freiberufliche Tätigkeit: Als selbstständige Beraterin bist Du nicht nur beruflich überzeugend, sondern auch selbst davon überzeugt, dass Du freiberuflich tätig bist. Das Finanzamt stuft aber Deine Tätigkeit als gewerblich ein und Du musst rückwirkend Gewerbesteuer zahlen. Übrigens: Dafür sind die Kommunen zuständig und Du müsstest Dich bei Zinsstreitigkeiten mit Deiner Stadt oder Gemeinde auseinandersetzen.

Darüber hinaus haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen relativ selten Probleme mit dem Steuerzins. Denn üblicherweise zahlen sie vorab mit der Gehaltsabrechnung genügend Lohnsteuer und das Finanzamt setzt innerhalb der zinsfreien Karenzzeit die Steuern endgültig fest. Doch für Privatleute sind noch folgende Nachzahlungszinsfälle denkbar:

  • Liebhaberei: Du vermietest eine Wohnung so günstig an Verwandte, dass Du über viele Jahre dauerhaft Verluste erzielst. Das Finanzamt glaubt nicht mehr daran, dass Du mit der Vermietung einen Überschuss erzielen willst und qualifiziert sie als Liebhaberei. Dann gelten sowohl Einnahmen als auch Ausgaben als steuerlich irrelevant – rückwirkend! Das führt in der Regel zu hohen Steuernachzahlungen und möglicherweise auch zu Steuerzinsen. Liebhaberei vermutet das Finanzamt auch, wenn Du beispielsweise einer gewerblichen (Neben-)Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht nachgehst, also über viele Jahre nur Verluste anhäufst, weil Du etwa die Kosten für ein teures Auto steuerlich absetzt, aber kaum Einnahmen erzielst und dauerhaft Verluste machst. Oder Du reitest gern privat und Dein Pferdegestüt macht nur Miese. Dann vermutet das Finanzamt, dass Du Dein Hobby auf Kosten der Allgemeinheit betreiben willst. Bei einer Liebhaberei kannst Du Deine geltend gemachten Verluste nicht mehr mit anderen Einkünften verrechnen.
  • Unversteuerte Zusatzeinkünfte: Du hast Dich neben Deiner Angestelltentätigkeit nebenberuflich selbstständig gemacht und es läuft so gut, dass Du als Unternehmensgründer hohe Einkünfte hast. Wenn Du dann aber keine Zeit mehr hast, Dich um Deine jetzt wachsenden Steuerrückstände zu kümmern, kommst Du möglicherweise auf die sinnvolle Idee, den immer komplizierter werdenden Steuerkram an eine kompetente Steuerberaterin oder einen Steuerberater abzugeben. Aber Du findest auf die Schnelle niemand und vergisst es dann. Über die Jahre können so hohe Steuerverbindlichkeiten auflaufen – und zusätzlich kommen eventuell noch Nach­zah­lungs­zin­sen hinzu. Und zusätzlich wahrscheinlich auch noch Verspätungszuschläge für die Einkommen-, Umsatz- und eventuell auch Gewerbesteuer.
Autoren
Udo Reuß

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