Kreditvertrag: Anforderungen an Widerrufsbelehrung

Beim Abschluss eines Kreditvertrages ist der Kreditnehmer nach dem Verbraucherkreditgesetz darüber zu belehren, dass er seine Erklärung binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerrufen kann. Erfolgt die Belehrung ohne Hinweis darauf, dass die Widerrufserklärung schriftlich zu erfolgen hat, wird die einwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Nach § 7 Verbraucherkreditgesetz kann der Verbraucher seine Erklärung dann noch innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Kreditvertrages widerrufen.

Urteil des OLG Braunschweig vom 29.12.1999 3 U 51/99 ZIP


Verwandt: Verbraucherschutz beim Verbraucherdarlehensvertrag
Redaktionelle Anmerkung: Die folgenden Gesetze sind in das BGB übernommen worden: Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305-310 BGB sowie Unterlassungsklagengesetz), Haustürwiderrufsgesetz (§ 312 BGB und § 312a BGB, § 312f BGB, § 355 BGB, § 29c ZPO), Fernabsatzgesetz (§ 312b BGB und § 312d BGB, § 312f BGB, §§ 355-360 BGB), Teilzeit-Wohnrechtegesetz (§§ 481 bis 487 BGB) und Verbraucherkreditgesetz (§§ 491 bis 507 BGB, § 655a bis 655e BGB).
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