Familienversicherung Einkommensgrenze
So viel dürfen mitversicherte Familienmitglieder verdienen

Finanztip-Expertin für Versicherungen
Kinder oder Partner sind in der gesetzlichen Krankenversicherung kostenfrei mitversichert, sofern sie kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen haben – ein großer Vorteil gegenüber der privaten Krankenversicherung, in der jeder Familienangehörige extra kostet. Das gilt aber nur, solange ihr Einkommen innerhalb bestimmter Grenzen liegt. Sonst müssen Angehörige sich selbst versichern. Zum Einkommen zählen zum Beispiel auch Mieteinnahmen oder Zinsen. Eltern müssen daher bei der Geldanlage für ihre Sprösslinge auf gewisse Einkommensgrenzen achten.
Familienversicherte Angehörige dürfen nur ein geringes Einkommen haben, sonst müssen sie sich selbst um Versicherungsschutz kümmern. Das gilt sowohl für den mitversicherten Partner als auch für die Kinder.
Die Einkommensgrenze für die Familienversicherung liegt 2021 bei 470 Euro im Monat. Allerdings handelt es sich bei dem maßgeblichen Gesamteinkommen um die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 16 SGB IV). Deshalb können regulär Angestellte von ihren Bruttoeinnahmen noch ihre Werbungskosten oder den entsprechenden Pauschbetrag abziehen.
Das führt dazu, dass sich ein Gesamteinkommen bis zu 553,33 Euro im Monat (Stand: 2021 und 2022) nicht negativ auf die Familienversicherung auswirkt. Dieser Wert setzt sich zusammen aus der Einkommensgrenze für die Familienversicherung von 470 Euro und der Werbungskostenpauschale von monatlich 83,33 Euro (1.000 Euro im Jahr). Das Höchsteinkommen liegt somit bei rund 6.640 Euro jährlich.
Wie das regelmäßige monatliche Einkommen berechnet wird, das für die Familienversicherung relevant ist, hängt vom Einzelfall und der Einkommensart ab. Arbeitseinkommen wird in der Regel für die Monate betrachtet, in denen es erzielt wurde. Regelmäßige Zahlungen einmal im Jahr, etwa Weihnachtsgeld, werden durch zwölf geteilt, also anteilig für jeden Monat angerechnet. Bei schwankenden Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit schätzt die Krankenkasse die Einkünfte für die Zukunft basierend auf dem gezwölftelten Jahreseinkommen des letzten Einkommensteuerbescheids. Details dazu hat der Spitzenverband der Krankenkassen geregelt.
Das Gesamteinkommen ergibt sich nicht nur aus Lohn- und Gehaltszahlungen. Auch Renten, zum Beispiel die Hinterbliebenenrente, sowie Miet- und Pachteinnahmen gehören dazu.
Ebenfalls eingerechnet werden Kapitalerträge, etwa Zinsen und Renditen auf Sparbücher und Aktienfonds. Für diese gibt es allerdings einen Sparerfreibetrag von 801 Euro pro Jahr. Einkünfte bis zu diesem Betrag haben daher keinen Einfluss auf das Gesamteinkommen.
Auch Stief- und Enkelkinder können kostenfrei familienversichert werden (§ 10 Abs. 4 SGB V). Lange gab es dafür besondere Voraussetzungen. Die hat die Bundesregierung mit Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) im Mai 2019 jedoch gelockert. Stief- und Enkelkinder dürfen nun zu den gleichen Bedingungen wie leibliche Kinder in die Familienversicherung – sofern sie bei dem Krankenkassenmitglied wohnen, über das sie versichert werden sollen.
Wohnen der Versicherte und das Stief- oder Enkelkind nicht in einem Haushalt, gilt die Regel: Derjenige, bei dem das Kind mitversichert werden soll, muss für den Großteil des Unterhaltsbedarfs des Kindes aufkommen. Ob das Kind selbst über Einkünfte verfügt oder andere Unterhaltszahlungen erhält, spielt für die Berechnung seit der Gesetzesänderung keine Rolle mehr.
Der Unterhaltsbedarf richtet sich nunmehr ausschließlich nach dem gesetzlich definierten Existenzminimum und der Mindestunterhaltsverordnung (§ 1612a BGB). Im Jahr 2022 sind die folgenden Werte maßgeblich:
Ein Beispiel: Ein Versicherter möchte sein zehnjähriges Enkelkind familienversichern, dieses wohnt jedoch nicht in seinem Haushalt. Er zahlt dem Kind jeden Monat 250 Euro Unterhalt. Da dies mehr als die Hälfte des Bedarfs von 455 Euro ist, kann der Versicherte das Kind mitversichern.
Überschreitet Dein Nachwuchs oder Partner die Einkommensgrenze, bist Du verpflichtet, das der Krankenkasse zu melden. Dein Angehöriger muss sich dann selbst versichern – zum Beispiel als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung.
Meist verschickt die Krankenkasse einmal pro Jahr einen Fragebogen, auf dem Familien ihre Einkommensverhältnisse angeben müssen. Mit Hilfe dieser Informationen prüft die Kasse dann, ob noch alle Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt sind. Trotzdem ist es sinnvoll, sich selbst bei der Kasse zu melden, sobald das Einkommen die festgelegten Grenzen übersteigt. Hast Du die Änderung verschwiegen, kann es passieren, dass die Kasse die Familienversicherung rückwirkend beendet und Beiträge nachfordert.
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