So baust Du clever Vermögen für Deine Kinder auf
Expertengespräch am 04.12.2025
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Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Inhalt
Essen, Kleidung, Spielzeug und Schulsachen: Kinder sind teuer. Wenn Du wenig verdienst, hilft Dir der Staat nicht nur mit dem Kindergeld, sondern zusätzlich mit dem Kinderzuschlag. Nur knapp ein Drittel aller Haushalte, die Anspruch darauf haben, beantragen den Zuschlag laut Bundesfamilienministerium tatsächlich. Wir erklären Dir, ob und wie Du den Kinderzuschlag bekommen kannst.
Eltern haben für ihre Kinder Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn sie ein geringes Einkommen haben, aber kein Bürgergeld beziehen.
Um den Kinderzuschlag als Ergänzung zum Kindergeld zu bekommen, musst Du fünf Voraussetzungen erfüllen (§ 6a BKGG):
Um den Kinderzuschlag zu bekommen, musst Du ein Mindesteinkommen selbst verdienen. Für Elternpaare liegt die Mindesteinkommensgrenze bei monatlich 900 Euro, Alleinerziehende müssen über ein Mindesteinkommen von 600 Euro im Monat verfügen. Ein Minijob mit einem Verdienst von 556 Euro reicht also nicht.
Zu den monatlichen Einnahmen zählen:
Wichtig: Kindergeld und Wohngeld zählen nicht zum Mindesteinkommen dazu.
Du musst mit Deinem Antrag Einkommensnachweise aus den letzten sechs Monaten vor Antragstellung vorlegen. Die Familienkasse ermittelt daraus Dein monatliches Durchschnittseinkommen des vergangenen halben Jahres (§ 6a Abs. 8 Satz 1 BKKG). Das ist ausschlaggebend dafür, ob Du einen Kinderzuschlag bekommst und wie hoch er ausfällt.
Nach den letzten Zahlen der Familienkasse profitieren rund 1,3 Millionen Kinder vom Kinderzuschlag. In unserer Checkliste findest Du alle Informationen zum Kinderzuschlag in der Übersicht zum Download.
Ab 2025 sollte die Kindergrundsicherung kommen, um das Kindergeld, den Kinderzuschlag, Bürgergeld und Sozialhilfe für Kinder sowie Teile des Bildungs- und Teilhabepakets zu bündeln.
Der Kinderzuschlag sollte durch einen Kinderzusatzbetrag ersetzt werden. Doch die Sozialreform ist mit dem Ende der letzten Bundesregierung gescheitert. Weitere Infos findest Du im Ratgeber zur Kindergrundsicherung.
Seit 1. Januar 2025 liegt der Höchstbetrag pro Kind und Monat bei 297 Euro. Das sind fünf Euro mehr im Vergleich zum Vorjahr.
Ausgangspunkt für den Kinderzuschlag ist das sächliche Existenzminimum eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr. Das beläuft sich im Jahr 2025 auf 6.648 Euro. Davon wird das Kindergeld in Höhe von monatlich 255 Euro sowie der monatliche Anteil für Bildung und Teilhabe von 28 Euro abgezogen. Hinzugerechnet wird der monatliche Sofortzuschlag von 25 Euro (§ 6a Abs. 2 BKGG).
Ausblick: Das sächliche Existenzminimum erhöht sich im Jahr 2026 auf 6.696 Euro. Gleichzeitig steigt das Kindergeld um 4 Euro auf 259 Euro. Da der Anteil für Bildung und Teilhabe im Jahr 2026 bei 29 Euro liegt, würde der monatliche Höchstbetrag im nächsten Jahr bei 297 Euro Kinderzuschlag bleiben.
Der Kinderzuschlags-Lotse der Bundesagentur für Arbeit hilft Dir mit wenigen Angaben einzuschätzen, ob Dein Antrag auf Kinderzuschlag erfolgversprechend ist.
In den Rechner gibst Du Daten zu Deiner persönlichen Situation, zu Deinem Einkommen und den Wohnkosten ein.
Der Familienbedarf entscheidet darüber, ob Du den Kinderzuschlag bekommst oder Bürgergeld.
Reichen Dein Einkommen, das Kindergeld und Wohngeld zusammen mit dem Kinderzuschlag aus, um Deinen Lebensunterhalt zu bestreiten, hast Du gute Aussichten auf Kinderzuschlag. Reichen Deine Einkünfte auch mit Kinderzuschlag nicht aus, um den Familienbedarf zu decken, kannst Du Bürgergeld vom Jobcenter bekommen.
Ausblick: Laut dem Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung von 2025 soll das Wohngeld mit dem Kinderzuschlag zusammengelegt werden. Dann soll nur noch ein Antrag nötig sein.
Der gesamte Bedarf der Familie wird berechnet aus den Regelbedarfen von Eltern und Kindern. Das sind die gesetzlich festgelegten Regelbedarfe:
| Berechtigte | 2025 | 2026 |
|---|---|---|
| Elternpaare | 2 x 506 € = 1.012 € | 2 x 506 € = 1.012 € |
| Alleinerziehende | 563 € | 563 € |
| Kinder unter 6 Jahren | 357 € | 357 € |
| Kinder von 6 bis 13 Jahren | 390 € | 390 € |
| Kinder von 14 bis 17 Jahren | 471 € | 471 € |
| Kinder von 18 bis 25 Jahren | 451 € | 451 € |
Quelle: Anlage zu Paragraf 28 SGB XII, Verordnung Regelbedarf 2026 (Stand: Oktober 2025)
Alleinerziehende und Schwangere haben Anspruch auf Mehrbedarf, der zum Regelbedarf hinzukommt. Auch die Wohnkosten werden berücksichtigt, um den gesamten Familienbedarf zu ermitteln.
Eine Beispielrechnung zeigt, wie der Kinderzuschlag funktioniert:
Ein Elternpaar aus Nürnberg mit zwei Kindern (zwei und vier Jahre alt) hat ein Bruttoeinkommen von monatlich 2.000 Euro. Ihm steht im Jahr 2025 ein Regelbedarf von 1.726 Euro zu (1.012 Euro/Eltern, 714 Euro/Kinder). Die Familie zahlt eine Miete von 800 Euro im Monat. Der Familienbedarf beläuft sich damit insgesamt auf 2.526 Euro.
Mit diesem Familienbedarf wird der Betrag verglichen, der den Eltern tatsächlich zur Verfügung steht: das monatliche Bruttoeinkommen abzüglich Lohnsteuer, Krankenversicherungsbeiträgen und Erwerbstätigenfreibetrag. Hinzu kommen das Kindergeld sowie das Wohngeld und der Kinderzuschlag.
Nach allen Abzügen bleiben 1.596 Euro als Nettoeinkommen. Zudem bekommen die Eltern 510 Euro Kindergeld, denn ab 2025 gibt es für jedes Kind 255 Euro. Hinzu kommt noch Wohngeld in Höhe von 198 Euro. Die Familie hat damit insgesamt 2.304 Euro zur Verfügung.
Mit dem Kinderzuschlag von zweimal 297 Euro kann die Familie ihren Familienbedarf von 2.526 Euro decken (Regelbedarf der Eltern + Regelbedarf der Kinder + Wohnkosten). Sie hat deshalb Anspruch auf Kinderzuschlag und nicht auf Bürgergeld.
| Wie groß ist der Familienbedarf? | Was steht der Familie zur Verfügung? | ||
|---|---|---|---|
| Regelbedarf Eltern | 1.012 € | Nettoeinkommen | 1.596 € |
| 2 x Kind unter 6 Jahren | + 714 € | 2 x Kindergeld | + 510 € |
| Wohnkosten | + 800 € | Wohngeld | + 198 € |
| Gesamtbedarf | = 2. 526 € | zur Verfügung stehen | = 2.304 € |
| 2 x Kinderzuschlag | + 594 € | ||
| Gesamteinkommen | 2.898 € | ||
| Ergebnis: Die Familie kann mit dem Kinderzuschlag ihren Familienbedarf decken. Sie hat Anspruch auf Kinderzuschlag. | |||
Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: Oktober 2025)
Liegt das Einkommen der Familie über dem Gesamtbedarf, wird der Kinderzuschlag gekürzt.
Das, was die Familie über dem Familienbedarf verdient, wird zu 45 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet (§ 6a Abs. 6 BKKG). Voraussetzung: Es handelt sich um Einkommen aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit. Anderes Einkommen, das den Gesamtbedarf übersteigt, wird voll vom Kinderzuschlag abgezogen.
Das bedeutet für unser Beispiel:
Der Regelbedarf der Eltern ohne Kinder liegt in unserem Beispiel bei 1.632 Euro: Berücksichtigt wird der Bedarf der Eltern nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch in Höhe von 1.012 Euro sowie ein Mietanteil von 71 Prozent der Miete von 800 Euro monatlich, also 568 Euro. Das zu berücksichtigende Nettoeinkommen von 1.596 Euro liegt unter dem Bedarf der Eltern von 1.588 Euro. Der Kinderzuschlag wird nicht gekürzt.
Eine Berechnung mit Kürzung findest Du weiter unten.
Den Kinderzuschlag beantragst Du online über das Informationstool „KiZ-Lotse“. Du identifizierst Dich über Deine Bund-ID und übermittelst den Antrag verschlüsselt an die Familienkasse. Du kannst zwischen verschiedenen Ausweisen wählen. Entweder Du nutzt Deinen Personalausweis mit Online-Funktion, Deinen elektronischen Aufenthaltstitel, Deine Unionsbürgerkarte oder Dein Elster-Zertifikat, das Du auch für Deine Steuererklärung benötigst.
Ohne Identifizierung über Deine Bund-ID musst Du den Antrag ausdrucken, unterschreiben und bei der Familienkasse einreichen. Formulare gibt es bei jeder Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit oder zum Herunterladen auf dieser Website der Agentur. Hast Du keinen Drucker, kann auch die Familienkasse den Antrag drucken und Dir per Post zur Unterschrift zusenden.
Einkommen und Vermögen musst Du durch entsprechende Nachweise belegen. Welche genau erforderlich sind, ergibt sich aus dem Antrag. Der Kinderzuschlag wird für sechs Monate bewilligt. Nach Ablauf der sechs Monate musst Du einen neuen Antrag stellen.
Den Kinderzuschlag bekommst Du zusammen mit dem Kindergeld, in der Regel geht er an denjenigen, der auch das Kindergeld erhält.
So baust Du clever Vermögen für Deine Kinder auf
Expertengespräch am 04.12.2025
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Beim Kinderzuschlag kann Vermögen angerechnet werden, wenn Du etwas angespart hast.
Es gelten feste Freibeträge nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch. Das Vermögen wird nur geprüft, wenn es erheblich ist (§ 12 Abs. 4 SGB 2). Erhebliches Vermögen liegt ab folgenden Beträgen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft vor:
Als Vermögen gelten Bargeld, Festgeld oder Tagesgeld oder Wertpapiere. Auch eine Wohnung oder ein Haus, das Du nicht selbst bewohnst, zählt zum Vermögen.
Wichtig: Eine selbstbewohnte Immobilie von angemessener Größe musst Du nicht verkaufen und eine private Altersvorsorge nicht auflösen, bevor Du Kinderzuschlag bekommst. Das wird als Vermögen nicht berücksichtigt.
Das eigene Einkommen Deines Kindes wird auf den Kinderzuschlag angerechnet, allerdings nur zu 45 Prozent.
Hat Dein Kind ein eigenes Einkommen, weil es einen Nebenjob hat, oder bekommt es Unterhalt oder eine Waisenrente, wird dieser Betrag vom höchstmöglichen Kinderzuschlag abgezogen, allerdings ebenfalls nur zu 45 Prozent.
Beispiel: Dein Kind verdient in einem Nebenjob 100 Euro im Monat. Dann werden davon 45 Prozent, also 45 Euro, auf den Kinderzuschlag angerechnet.
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Die Berechnung des Kinderzuschlags ist kompliziert. Damit Du die Rechnung nachvollziehen kannst, haben wir den Zuschlag für eine Familie einmal schematisch berechnet.
Beispiel: Eine Familie mit drei Kindern (vier, sieben und zehn Jahre) hat ein Bruttoeinkommen von 3.250 Euro. Die Familienkasse berücksichtigt nach allen Abzügen davon als Einkommen rund 1.925 Euro. Die monatliche Miete beträgt 1.000 Euro.
Ja, die Mindesteinkommensgrenze ist erreicht, sie liegt bei Familien bei 900 Euro. Das monatliche Bruttoeinkommen der Familie beträgt 3.250 Euro.
Der Gesamtbedarf der Familie beträgt 3.149 Euro. Er ergibt sich aus den Regelbedarfen und den Wohnkosten. Der Regelbedarf für die Eltern liegt bei 1.012 Euro, der Regelbedarf der Kinder beträgt 1.137 Euro, insgesamt also 2.149 Euro. Hinzu kommen die Wohnkosten von 1.000 Euro.
Ja, das Gesamteinkommen deckt den unter Punkt 2 berechneten Gesamtbedarf von 3.149 Euro. Das Gesamteinkommen ergibt sich aus dem Nettoeinkommen, dem Kindergeld, dem Wohngeld und dem möglichen Kinderzuschlag. Bei unserer Beispiel-Familie bedeutet das:
| Nettoeinkommen | 1.925 Euro |
| Kindergeld | + 765 € (3 Kinder) |
| Wohngeld | + 249 € |
| Kinderzuschlag | + 891 € (3 Kinder) |
| insgesamt | = 3.830 € |
Das Gesamteinkommen von 3.830 Euro liegt über dem unter Punkt 2 berechneten Gesamtbedarf von 3.149 Euro.
Das Einkommen der Eltern wird auf den Kinderzuschlag angerechnet, wenn es über deren Regelbedarf liegt.
Der Regelbedarf der Eltern ohne Kinder liegt in unserem Beispiel bei 1.632 Euro: Berücksichtigt wird der Bedarf der Eltern nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch in Höhe von 1.012 Euro sowie ein Mietanteil von 62 Prozent der Miete, also 620 Euro. Das zu berücksichtigende Nettoeinkommen von 1.925 Euro liegt um 293 Euro über dem Bedarf der Eltern.
Aus diesem Grund wird der Höchstsatz des Kinderzuschlags reduziert.
Der Zuschlag wird um 131,85 Euro gemindert. Für die drei Kinder könnte die Familie höchstens 891 Euro an Kinderzuschlag bekommen.
Da das Nettoeinkommen der Eltern um 293 Euro über dem gesamten Bedarf liegt, werden 45 Prozent davon vom eigentlichen Anspruch auf Kinderzuschlag abgezogen. 45 Prozent von 293 Euro sind 131,85 Euro. Dieser Betrag wird vom Höchstbetrag des Kinderzuschlags abgezogen (891 Euro – 131,85 Euro =759,15 Euro).
Die Familie erhält somit für drei Kinder 759,15 Euro Kinderzuschlag im Monat statt der Höchstsumme von 891 Euro.
Wenn Du Kinderzuschlag bekommst, erhältst Du weitere Vergünstigungen und Leistungen. Du musst keine Gebühren für den Kindergarten beziehungsweise die Kita zahlen, falls diese in Deinem Bundesland für Deine Kinder verlangt werden. Zusätzlich gibt es Leistungen aus dem sogenannten Bildungspaket – offiziell „Leistungen zur Bildung und Teilhabe“ genannt. Damit verbunden sind folgende Sozialleistungen:
Diese zusätzlichen Leistungen kannst Du bei Deiner Stadt, Deiner Gemeinde oder Deinem Landkreis beantragen. Die jeweiligen Ansprechpartner findest Du auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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