Elterngeld zur Familienförderung
Ratgeber und Streifzug durch das Bundeselterngeldgesetz (BEEG)
Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit regelt in den §§ 1 - 14 des Gesetzes die Voraussetzungen und das Verfahren. Der nachstehende Streifzug durch das komplette Bundeselterngeldgesetz beschreibt prägnant den wesentlichen Inhalt und soll helfen, das Rechtsverständnis für das Thema zu schärfen. Die Kenntnis der Materie lohnt sich. Durch geschickte Steuerklassenwahl und/oder entsprechende Einkommensplanung können zum Beispiel viele Anspruchsberechtigte die Höhe des Elterngeldes sogar beeinflussen.
Elterngeldrechner und Anspruch auf Elterngeld
Ein separater Artikel befasst sich mit Anspruch und Berechnung der Höhe des Elterngeldes. In diesem Dokument können Sie daher die voraussichtliche Höhe des Elterngelds mit einem Elterngeldrechner ermitteln.
Hinweis: Die Bundesregierung plant im Zuge der Einsparungen bei den Sozialleistungen starke Kürzungen beim Elterngeld vorzunehmen. So soll das Elterngeld für Hartz-IV-Empfänger entfallen und u.a. die Leistungen für Mini-Jobber und Eltern mit Kinderzuschlag starg gekürzt werden. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie in der aktuellen Presse, zu der Sie zum Beispiel über Google News kommen. Beispiel: Süddeutsche Zeitung
Anspruch auf Bundeselterngeld
Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen, nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind, mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 1 Abs. 1 BEEG). Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, die das Kind nach der Geburt betreuen – auch wenn es nicht ihr eigenes ist –, können unter denselben Voraussetzungen Elterngeld erhalten.
Für angenommene Kinder und mit dem Ziel der Annahme aufgenommene Kinder gibt es ebenfalls Elterngeld für die Dauer von bis zu 14 Monaten.
Ausländische Eltern
Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU und der
Schweiz haben ebenso wie Deutsche nach dem Recht der
EU in der Regel dann einen Anspruch auf Elterngeld, wenn
sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland
wohnen.
Andere Ausländerinnen und Ausländer haben einen Anspruch, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland nach der Art ihres Aufenthaltstitels und ihres Zugangs zum Arbeitsmarkt voraussichtlich dauerhaft ist. Kein Elterngeld erhalten ausländische Eltern, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung oder in Verbindung mit einer Arbeitserlaubnis nur für einen Höchstzeitraum besitzen.
Höhe des Elterngeldes
Nach § 2 Abs. 1 BEEG wird das Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt. Das Elterngeld beträgt für nicht erwerbstätige Elternteile mindestens 300 Euro monatlich (§ 2 Abs. 5 BEEG), auch Mindestelterngeld genannt.
Bei einer Geburt von Zwillingen erhöht sich das Elterngeld für das zweite Kind pauschal um 300 Euro und folglich bei Drillingen um weitere 300 Euro. Bei Mehrlingsgeburten übersteigt das Elterngeld insoweit den Höchstbetrag von 1800 Euro (§ 2 Abs. 6 BEEG) .
Gering verdienende Eltern werden zusätzlich unterstützt.
Liegt das bereinigte Nettoeinkommen eines betreuenden
Elternteils vor der Geburt des Kindes unter 1.000 Euro
monatlich, so wird die Ersatzrate in kleinen Schritten von
67 Prozent auf bis zu 100 Prozent erhöht (§ 2 Abs. 2 BEEG) .
Geschwisterbonus: Den Geschwisterbonus gibt es, wenn neben dem neuen Kind mindestens ein Geschwisterkind unter 3 Jahren oder zwei Geschwisterkinder unter 6 Jahren vorhanden sind. Der Geschwisterbonus beträgt 10 % des Elterngeldes, jedoch mindestens 75 Euro. Es gibt mithin auch beim Geschwisterbonus einen Sockelbetrag in Höhe von 75 Euro für jedes Geschwisterkind unter 3 Jahren (§ 2 Abs. 4 BEEG) .
Bei der Einkommensermittlung werden Monate, in denen für ein älteres Kind Elterngeld bezogen und deshalb nicht oder weniger verdient worden ist, nicht mitgezählt. Ein Absinken des Elterngelds für das jüngere Kind wird so vermieden. Das danach zustehende Elterngeld wird um 10 Prozent, mindestens aber 75 Euro monatlich, erhöht.
Dauer des Bezugs von Elterngeld
Das Elterngeld wird an Vater und Mutter für maximal 14 Monate gezahlt, beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monate allein nehmen, zwei weitere Monate sind als Option für den anderen Partner reserviert. Ein Elternteil kann mindestens für zwei Monate (Mindestbezugszeit) Elterngeld beanspruchen (§ 4 BEEG Bezugszeitraum) .
Das heißt: Zwölf Monate Elterngeld gibt es immer, wenn sich Eltern die Mindestzeit für die Betreuung ihres Kindes nehmen. Ersetzt werden 67 Prozent des wegfallenden bereinigten Nettoeinkommens, maximal 1.800 Euro im Monat. Das Mindestelterngeld, das Eltern erhalten, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren, beträgt 300 Euro.
Partnerkomponente (Partnermonate)
Zwei Monate der maximalen Unterstützung von 14 Monaten sind an die Bedingung geknüpft, dass auch der jeweils andere Partner einmal die Betreuung übernimmt (Väterkomponente). Das bedeutet für Arbeitnehmer: Jeder Elternteil muss mindestens zwei Monate "Urlaub" nehmen oder für diesen Zeitraum unterhalb der schädlichen Wochenarbeitszeit liegen. In einem solchen Fall wird das Elterngeld ein volles Jahr (oder ggf. in halber Höhe über zwei Jahre) plus zwei Monate gewährt. Doppelverdiener, die voll erwerbstätig bleiben, erhalten weder Elterngeld noch die Mindestleistung.
Bis zum 14. Lebensmonat des Kindes gibt es mithin für jeden Monat einen Monatsbetrag, insgesamt also maximal 14. Die Partner können die Monatsbeträge frei untereinander aufteilen, soweit beide die Mindestbezugszeit von zwei Monaten einhalten. Es kann zum Beispiel:
- erst einer der Partner die vollen zwölf Monatsbeträge, dann der andere die zwei weiteren Monatsbeträge nehmen,
- beide Partner können die Monatsbeträge auch gleichzeitig ausgezahlt bekommen, dann reduziert sich aber die Zeit der Inanspruchnahme entsprechend. Wenn also beide Eltern zum Beispiel in den ersten sieben Monaten Elterngeld gleichzeitig beziehen, sind die Beträge für 14 Monate verbraucht.
Übertragung der Partnermonate in Sonderfällen (§ 4 Abs. 3 BEEG) :
Elternteile, deren Partnerin oder Partner, für die die Betreuung
des Kindes objektiv unmöglich ist, etwa wegen schwerer
Krankheit oder Schwerbehinderung, erhalten für bis zu
14 Monate Elterngeld, wenn die sonstigen Voraussetzungen
der zusätzlichen Monate erfüllt sind, also eine Einkommensminderung
in dieser Zeit vorliegt. Medizinische Gründe können
durch die Vorlage eines ärztlichen Attests festgestellt
werden. Auch wenn eine Gefährdung des Kindeswohls einem
Betreuungswechsel entgegensteht, kann der betreuende
Elternteil die zusätzlichen Monate selbst in Anspruch nehmen.
Elterngeld für Alleinerziehende
Alleinerziehende, bei denen sich für zwei Bezugsmonate
das Erwerbseinkommen mindert, können allein bis zu
14 Monate Elterngeld erhalten. Bedingung ist, dass das
Kind nur bei dem Elternteil in der Wohnung lebt, dem
auch die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht
allein zusteht. Bei gemeinsamer Wohnung der Eltern sind diese Voraussetzungen mithin nicht erfüllt.
Höhe des Erwerbseinkommens als Bemessungsgrundlage
Nach § 2 Abs. 1 BEEG wird das Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt. Es muss also das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden. § 9 BEEG verpflichtet daher dem Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung auf Verlangen auszustellen.
Im Interesse einer einfachen Antragstellung werden von der Behörde Werbungskosten pauschal mit einem Zwölftel des steuerlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrags abgezogen. Das sind monatlich 76,67 Euro.
Nicht zum Erwerbseinkommen zählen zum Beispiel
Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld,
Renten, Stipendien, BAföG oder Arbeitslosengeld II.
Wird in dem für die Einkommensermittlung maßgeblichen
Zeitraum vor der Geburt zeitweilig Erwerbseinkommen
und zeitweilig, etwa wegen Arbeitslosigkeit, kein Erwerbseinkommen
bezogen, vermindern sich grundsätzlich das
für die Berechnung zugrunde zu legende durchschnittliche
Erwerbseinkommen und entsprechend das Elterngeld.
Einmalzahlungen und variable Vergütung (Umsatzprovision)
Einmalzahlungen fließen nicht in das Erwerbseinkommen ein. Aber vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Umsatzprovisionen müssen bei Berechnung des Elterngelds einbezogen werden (Urteil Bundessozialgericht: BSG vom 10.02.2010 - B 10 EG 3/09 R). Im Urteilsfall wurde eine Umsatzbeteiligung sechs Mal im Jahr gezahlt. Das Bundessozialgericht hat damit das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg - L 12 EG 7/08 bestätigt. Danach sind derartige variable Vergütungen auch zu erfassen, wenn die Höhe der Umsatzprovision von Monat zu Monat schwankt.
Bei Selbständigen wird als Erwerbseinkommen der nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn genommen. Sofern ausnahmsweise Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu erbringen sind, werden diese wie bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abgezogen.
Teilzeitarbeit = Arbeiten während der Bezugsdauer: Teilzeitarbeit ist zulässig, solange die Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt. Selbstständige haben zu erklären, dass sie diese Grenze nicht überschreiten und dies glaubhaft zu machen.
Elterngeld im Verhältnis zu anderen Sozialleistungen
Nach § 10 Abs. 1 BEEG gilt das Elterngeld bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat nicht als Einkommen bei den anderen Sozialleistungen.
Umkehrschluss: Elterngeld wird bei anderen Sozialleistungen wie dem Arbeitslosengeld II, der Sozialhilfe, dem Wohngeld oder dem Kinderzuschlag als Einkommen berücksichtigt, soweit es den Mindestbetrag von 300 Euro überschreitet. Der
Mindestbetrag von 300 Euro ist aber bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen. Im Ergebnis erhalten Berechtigte neben einkommensabhängigen Sozialleistungen zusätzlich 300 Euro Elterngeld. Auch die Erhöhungsbeträge bei Mehrlingsgeburten von je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Daraus folgt auch, dass nach der Geburt ggf. zwischen Elterngeld und Arbeitslosengeld (ALG) gewählt werden kann. Beispiel: Ist eine Person berechtigt, sowohl Elterngeld als auch Arbeitslosengeld zu beziehen (sie steht also dem Arbeitsmarkt zur Verfügung), kann sie entweder im Bezugszeitraum des Elterngeldes Arbeitslosengeld plus 300 Euro Elterngeld beziehen oder zunächst Elterngeld in Höhe von 67 Prozent für das ausfallende Einkommen beziehen und im Anschluss daran ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen. Der Artikel Informationen zum Arbeitslosengeld beschreibt in Verbindung mit anderen Dokumenten die Voraussetzungen und das Verfahren für den Bezug des ALG.
Elterngeld und Mutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld einschließlich des Arbeitgeberzuschusses nach der Geburt wird auf das Elterngeld voll angerechnet (§ 3 Abs. 1 BEEG) . Denn Mutterschaftsleistungen, die der
Mutter für die Zeit nach der Geburt zustehen, dienen dem
gleichen Zweck wie das Elterngeld und können deshalb
nicht zusätzlich gezahlt werden. Auch Mutterschaftsgeld
und Arbeitgeberzuschuss, die der Mutter für die Zeit vor der
Geburt eines weiteren Kindes zustehen, werden voll auf das
zustehende Elterngeld angerechnet.
Im Elterngeldantrag ist das Mutterschaftsgeld als anzurechnende Leistung einzutragen. Wer diese Angabe (vorsätzlich oder fahrlässig) unterlässt, kann nach § 14 BEEG mit einer Geldbuße belegt werden.
Elterngeld und Unterhalt
Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des Elterngeldes und vergleichbarer Leistungen der Länder nur insoweit berührt, als die Zahlung 300 Euro monatlich übersteigt (§ 11 BEEG).
Bei der unterhaltsrechtlichen Einkommensermittlung wird das Elterngeld daher auf beiden Seiten nur berücksichtigt, soweit es den Betrag von 300 Euro monatlich übersteigt. Der Mindestbetrag von 300 Euro ist bei der Einkommensermittlung dagegen nicht zu berücksichtigen. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der nicht zu berücksichtigende Betrag um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.
Wenn hingegen Eltern ihren minderjährigen Kindern Unterhalt schulden, wird bei den Eltern das Elterngeld ungekürzt als Einkommen berücksichtigt.
Elterngeld und Krankenversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht die Pflichtmitgliedschaft fort, solange Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Auch die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter besteht während des Bezugs von Elterngeld oder während der Elternzeit fort.
Aus dem Elterngeld sind weder Beiträge zu leisten noch wirkt es sich erhöhend auf aus anderen Gründen bestehende Beitragspflichten aus.
Muss Elternzeit genommen werden, um Elterngeld zu bekommen?
Der Anspruch auf Elterngeld setzt nicht voraus, dass Elternzeit genommen wird. Elterngeld steht daher zum Beispiel auch Hausfrauen und Hausmännern, Auszubildenden und Selbstständigen zu. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen jedoch häufig ihren Anspruch auf Elternzeit geltend machen, um ihre Arbeitszeit reduzieren und das Elterngeld beanspruchen zu können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anmeldung der Elternzeit spätestens sieben Wochen vor ihrem geplanten Beginn erfolgen muss. Zu beachten ist, dass der besondere Kündigungsschutz mit der Anmeldung, frühestens aber acht Wochen vor Beginn der Elternzeit besteht. Der Artikel Rechtsanspruch und Ratgeber zur Elternzeit beschreibt die Voraussetzungen und das Verfahren. Es ist auch ein Streifzug durch die rechtlichen Bestimmungen des Gesetzes zur Elternzeit.
Antrag auf Elterngeld
Das Elterngeld ist schriftlich zu beantragen. Es wird rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist (§ 7 Abs. 1 BEEG). Zuständig für die Bearbeitung des Antrages sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen (Elterngeldstellen). Beispiel Nordrhein-Westfalen. Auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann - abhängig vom Bundesland - die zuständige Elterngeldstelle abgefragt werden.
Jeder Elternteil kann für sich einmal einen Antrag auf
Elterngeld stellen. Mit der Antragstellung erfolgt eine Festlegung
auf Zahl und Lage der Bezugsmonate. Der Antrag kann
einmal ohne Angabe von Gründen und zusätzlich einmal in
besonderen Härtefällen geändert werden.
Schon ab Antragstellung und für die gesamte Zeit des
Elterngeldbezugs sind der Elterngeldstelle alle Änderungen
unverzüglich mitzuteilen, die für den Anspruch von Bedeutung
sein können oder über die im Zusammenhang mit dem
Elterngeld Erklärungen abgegeben wurden.
Der Antrag auf Elterngeld heißt offiziell: "Antrag auf Elterngeld für Geburten ab 1.1.2007 nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)". Der Antrag ist auch sehr umfangreich. Beispiel Nordrhein-Westfalen und Download des Antrags auf Elterngeld (PDF).
Die Elterngeldstelle des Landes Niedersachsen hat ein sehr empfehlenswertes Informationsblatt zum Bundeselterngeld (PDF) herausgegeben. Am Ende der Datei ist auch der Antragsvordruck enthalten.
Steuern und Sozialabgaben / Steuertipps zum Elterngeld
Das Elterngeld ist zwar steuerfrei und sozialabgabenfrei. Allerdings unterliegt es bei der Berechnung des Steuersatzes für Einkommensteuer dem so genannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass Elterngeld wird zu dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und auf der so erhöhten Einkommensbasis wird der Steuersatz für die Einkommensteuer ermittelt. Dieser Steuersatz wird dann auf das zu versteuernde Einkommen (ohne Elterngeld) angewendet. Damit wird das Elterngeld zur Ermittlung der Höhe des Steuersatzes mit einbezogen.
Beispiel: Ein Elternpaar erhält im ersten Jahr 10.000 Euro Elterngeld und hat ein zu
versteuerndes Einkommen von 30.000 Euro. Das Elterngeld unterliegt zwar selbst nicht der Einkommensteuer und ist daher steuerfrei.
Das Einkommen in Höhe von 30.000 Euro wird aber mit dem Steuersatz besteuert, der bei einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 Euro gelten würde. Im Ergebnis führt dies zu einem höheren Steuersatz auf den Betrag von 30.000 Euro.
Weil das Elterngeld steuerlich als Lohnersatz und nicht als Sozialleistung angesehen wird, greift der Progressionsvorbehalt. Es gibt politische Bestrebungen, dass der Sockelbetrag von 300 Euro hiervon ausgenommen werden soll. Dies würde bedeuten, dass nur der Teil des Elterngeldes dem steuerlichen Progressionsvorbehalt unterliegt, der den Sockelbetrag von 300 Euro überschreitet. Ob und wann es zu einer solchen Gesetzesänderung kommen sollte, bleibt abzuwarten.
Anhängiges Verfahren zum Elterngeld
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) und der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) unterstützen eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BvR 2604/09), um höchstrichterlich klären zu lassen, ob auch der so genannte Sockelbetrag (Mindestelterngeld) von 300 Euro (bzw. 150 Euro bei zweijähriger Elternzeit) wirklich dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen ist. Da dieser Betrag allen Eltern zusteht, die Elterngeld beziehen, ist fraglich, ob dieser Teil des Elterngeldes nach § 32b EStG zu erfassen ist. Schließlich handelt es sich bei diesem Anteil streng genommen nicht um einen Lohnersatz, sondern um eine Sozialleistung. Es soll nun eine Klärung beim Bundesverfassungsgericht herbeigeführt werden. Die Verbände empfehlen, bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage, allen betroffenen Elternpaaren gegen ihre Steuerfestsetzung Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
Steuerklasse wechseln für höheres Elterngeld
Durch geschickte Wahl der Steuerklasse können Eltern ein höheres Elterngeld beziehen. Dies ist möglich, weil sich die Höhe des Elterngeldes aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate berechnet. Etwas überraschend hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 25. Juni 2009 - B 10 EG 4/08 R keinen Missbrauch im Wechsel der Lohnsteuerklasse gesehen sondern sieht dies als "eine zulässige Gestaltungsmöglichkeit" an, um ein höheres Nettoeinkommen und damit auch ein höheres Elterngeld zu beziehen. Das Urteil überrascht deshalb, weil in anderen Urteilen zu Lohnersatzleistungen und Steuerklassenwahl ein Missbrauch angenommen wurde. So zum Beispiel beim Mutterschaftsgeld.
Der Elternteil, der das Kind nach der Geburt betreut, wechselt bei anstehendem Kinderwunsch rechtzeitig in eine günstigere Steuerklasse. Die zunächst eventuell höheren Steuerabzüge vom Gehalt werden mit der Abgabe der Jahressteuererklärung durch eine höhere Erstattung wieder ausgeglichen. Zuviel bezahlte Lohnsteuer wird so wieder erstattet.
Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. hat die steuerliche Auswirkung des Elterngeldes beispielhaft berechnet: Ein Ehepaar erhält am 2. Januar 2010 Nachwuchs. Die Mutter verdiente im Jahr 2009 30.000 Euro brutto, die sie in der Steuerklasse IV versteuert hat und erhält nun Elterngeld in Höhe von 1.000 Euro pro Monat bzw. 12.000 Euro im Jahr 2010. Der Ehemann hatte im Jahr 2009 einen Bruttojahresverdienst von 30.000 Euro und wechselte nach der Geburt des Kindes von der Steuerklasse IV in die Steuerklasse III. Würde das Elterngeld nicht zur Berechnung der Steuerbelastung herangezogen, so müsste er 1.550 Euro Steuern für 2010 zahlen. Das entspricht einem Durchschnittssteuersatz von 6,5 Prozent. Wird das Elterngeld jedoch wie vorgesehen unter Progressionsvorbehalt hinzugezogen, erhöht sich der Durchschnittssteuersatz nahezu auf 12,4 Prozent. Die Steuerbelastung würde auf 2.930 Euro steigen. Die steuerliche Mehrbelastung würde 1.380 Euro betragen.
Also: Je höher das Nettogehalt in den letzten 12 Monaten vor der Geburt eines Kindes ist, desto höher ist der Anspruch auf Elterngeld. Wird also ein Kind erwartet, sollte der Elternteil, der das Kind nach der Geburt betreut, so früh wie möglich die Steuerklasse III wählen. Ein Wechsel der Steuerklasse ist problemlos auch mitten im Jahr möglich.
Durch den Bezug von höherem Elterngeld kann der steuerliche Nachteil des Progressionsvorbehaltes ausgeglichen werden. Trotzdem sollte ein solcher Wechsel gut überlegt werden, weil derjenige mit der Steuerklasse V weniger Anspruch auf eventuelles Kranken- oder Arbeitslosengeld hat. Denn auch für diese Lohnersatzleistungen ist der Nettolohn maßgebend.
Einzahlungen in Betriebsrente mindern das Elterngeld
Wie oben dargestellt, kann durch geschickten Wechsel der Lohnsteuerklasse das Elterngeld - durch Erhöhung des zugrunde zu legenden Nettobetrages - erhöht werden. Das Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 9/08 R senkt dagegen das Elterngeld für Arbeitnehmer, die steuerfreie Einzahlungen in eine Betriebsrente vornehmen. Leitsatz: "Steuerfreie Beitragszahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers bleiben bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgeblichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit unberücksichtigt".
Das Urteil ist eine logische Konsequenz des Gesetzestextes. Mit der Wortwahl "Summe der positiven Einkünfte" verweist § 2 Abs 1 Satz 2 BEEG auf die nach steuerrechtlichen Bestimmungen ermittelten Einkünfte des § 2 Abs. 1 EStG. Dieser einkommenssteuerrechtliche Begriff umfasst nicht nach § 3 Nr 63 EStG steuerfreie Beiträge, die der Arbeitgeber zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers an eine Pensionskasse zahlt. Diese steuerfreien Beiträge sind auch "nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9" des § 2 BEEG nicht als Einkommen im Sinne des § 2 Abs 1 BEEG zu berücksichtigen.
Es kann daher durchaus angebracht sein, die per Gehaltsumwandlung erfolgende Einzahlung in die Betriebsrente für einige Zeit auszusetzen.
Zusammenfassung: Wer profitiert vom Elterngeld::
Das Elterngeld ist für alle gut verdienenden Väter und Mütter günstiger. Wer ein Jahresnettoeinkommen von mehr als 30.000 Euro hatte, bekam vor der Elterngeld-Einführung kein Erziehungsgeld als Familienförderung. Mit dem Elterngeld erhalten gut verdienende Eltern dagegen bis zu 1.800 Euro im Monat. Wechseln sich Vater und Mutter bei der Kinderbetreuung ab, wird das Elterngeld sogar 14 Monate lang gezahlt. Auf Wunsch können die Eltern die Dauer der Zahlung auch auf bis zu 28 Monate strecken, wenn man jeden Monat nur die Hälfte der Bezüge in Anspruch nimmt.
Klausel für Geringverdiener: Das Elterngeldgesetz enthält eine Klausel für Geringverdiener (siehe auch oben "maximales Elterngeld"). Liegt das Nettoeinkommen vor der Geburt unter 1.000 Euro, wird die Familienförderung für das Elterngeld von 67 Prozent auf bis zu 100 Prozent angehoben. Für je 20 Euro, die das Einkommen unter 1.000 Euro liegt, steigt das Elterngeld um einen Prozentpunkt an. Beispiel: Bei einem Verdienst von 1000 Euro, beträgt das Elterngeld 67 Prozent. Haben Vater oder Mutter vor der Geburt des Kindes 980 Euro netto verdient, werden 68 Prozent ersetzt. Bei einem Netto-Verdienst von 340 Euro liegt das Elterngeld bei 100 Prozent, das heißt, der Staat zahlt in diesen Fällen das frühere Nettoeinkommen als Elterngeld an die Eltern.
Antrag stellen: Zuständig für die Antragstellung auf Elterngeld sind die von der jeweiligen Landesregierung beauftragten Ämter (zum Beispiel Einwohnermeldamt). Der Antrag auf Elterngeld ist zeitnah nach der Geburt des Kindes zu stellen, denn das Elterngeld wird rückwirkend nur für drei Monate gezahlt. Bereits im Antrag müssen die Eltern bestimmen, welcher Elternteil für welchen Zeitraum das Elterngeld ausgezahlt erhalten soll.
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