Die "kurze Ehedauer" bemisst sich nicht nach dem Zeitraum zwischen Eheschließung und Rechtskraft der Scheidung, sondern nach dem Zeitraum zwischen Eheschließung und dem Beginn des Scheidungsverfahrens (Zustellung des Scheidungsantrages). Der Grund besteht darin, dass jemand, der vermutlich gar keinen Unterhalt verlangen könnte, weil die Ehe zu kurz war, durch unsinnige Verfahrensanträge und Rechtsmittel ein überlanges Scheidungsverfahren provozieren und damit aus der kurzen Ehedauer herauskommen könnte.
Es kommt allerdings nicht darauf an, wie lange die Eheleute während der Ehe tatsächlich zusammengelebt haben. Hat man geheiratet, sich zwei Wochen später aber bereits dafür entschieden, doch lieber getrennt zu leben und lebt dann vier Jahre getrennt, ist die Ehedauer nicht mehr kurz.
Speziell bei der kurzen Ehedauer haben das Bundesverfassungsgericht und der BGH die Anwendungsfälle für die "grobe Unbilligkeit" stark eingeschränkt, wenn der Unterhaltsberechtigte ein Kind erzieht. Die Gerichte haben gesagt, dass auch bei einer kurzen Ehedauer zunächst auf die Interessen des Kindes geschaut werden muss. Braucht das Kind seinen Erzieher (in der Regel nach wie vor die Mutter) dringend und kann die Mutter wegen der Betreuung des Kindes einfach nicht arbeiten, dann soll es nicht darauf ankommen, ob die Ehe nur kurz gedauert hat. Der Ehefrau kann dann der Erziehungsunterhalt nicht wegen grober Unbilligkeit versagt werden (BVerfG FamRZ 89, S: 941; BGHZ 90, S. 492).
| RA G. Kaßing bei Finanztip.de Keine Haftung |
|
|
|
|