Kurze Ehedauer

Wie das bei den Juristen so üblich ist, legen sich die Gerichte nicht genau fest, wann denn eine Ehe nun kurz ist, wann sie nicht mehr kurz ist und wann sie lang ist. Als Faustregel kann man davon ausgehen, dass eine Ehe dann kurz ist, wenn sie nicht länger als zwei Jahre gedauert hat und dass sie dann jedenfalls nicht mehr kurz ist, wenn sie länger als drei oder 3 ½ Jahre gedauert hat. Wenn die Ehe zwischen zwei und 3 ½ Jahren gedauert hat, entscheiden die örtlichen Gerichte unterschiedlich, weshalb Sie sich in diesem Fall im einzelnen erkundigen müssten, ob ein Fall der kurzen Ehedauer nach der Rechtsprechung Ihres örtlichen OLG vorliegt oder nicht. Dabei kommt es aber zusätzlich nicht nur auf die Zeit, sondern mehr auf den Einzelfall an. Die Gerichte neigen dazu, eine Ehe, die nur zwei Jahre gedauert hat (evtl. sogar etwas weniger!) schon dann nicht mehr als kurz anzusehen, wenn die Eheleute während dieser kurzen Zeit ihre Lebensführung weitgehend aufeinander eingestellt haben, eine wechselseitige Abhängigkeit entstanden ist und man sich auf ein gemeinsames Lebensziel konzentriert hat (Beispiel: Eine Bürokauffrau heiratet einen Schreinermeister und gibt mit der Eheschließung ihren Beruf auf, um für die Schreinerei das Büro zu führen. Zugleich investiert sie ihr nicht ganz unerhebliches Vermögen in den Betrieb des Ehemannes und in ein gemeinsames Haus, um der Ehe einen angemessenen Start zu geben. 

Die "kurze Ehedauer" bemisst sich nicht nach dem Zeitraum zwischen Eheschließung und Rechtskraft der Scheidung, sondern nach dem Zeitraum zwischen Eheschließung und dem Beginn des Scheidungsverfahrens (Zustellung des Scheidungsantrages). Der Grund besteht darin, dass jemand, der vermutlich gar keinen Unterhalt verlangen könnte, weil die Ehe zu kurz war, durch unsinnige Verfahrensanträge und Rechtsmittel ein überlanges Scheidungsverfahren provozieren und damit aus der kurzen Ehedauer herauskommen könnte. 

Es kommt allerdings nicht darauf an, wie lange die Eheleute während der Ehe tatsächlich zusammengelebt haben. Hat man geheiratet, sich zwei Wochen später aber bereits dafür entschieden, doch lieber getrennt zu leben und lebt dann vier Jahre getrennt, ist die Ehedauer nicht mehr kurz. 

Speziell bei der kurzen Ehedauer haben das Bundesverfassungsgericht und der BGH die Anwendungsfälle für die "grobe Unbilligkeit" stark eingeschränkt, wenn der Unterhaltsberechtigte ein Kind erzieht. Die Gerichte haben gesagt, dass auch bei einer kurzen Ehedauer zunächst auf die Interessen des Kindes geschaut werden muss. Braucht das Kind seinen Erzieher (in der Regel nach wie vor die Mutter) dringend und kann die Mutter wegen der Betreuung des Kindes einfach nicht arbeiten, dann soll es nicht darauf ankommen, ob die Ehe nur kurz gedauert hat. Der Ehefrau kann dann der Erziehungsunterhalt nicht wegen grober Unbilligkeit versagt werden (BVerfG FamRZ 89, S: 941; BGHZ 90, S. 492).

RA G. Kaßing bei Finanztip.de   Keine Haftung
Finanztipps