Beginn und Ende der Zahlung von Kindergeld

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Er verjährt vier Jahre nach dem Jahr der Entstehung. Die Kindergeldzahlung endet zunächst mit Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Hat ein Kind seinen 18. Geburtstag am 1. eines Monats, so endet der Anspruch auf Kindergeld bereits mit dem Vormonat. Eine Weiterzahlung kommt nur in Betracht, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und dies der Familienkasse nachgewiesen und Kindergeld erneut beantragt wird.

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Auszahlung des Kindergeldes
Das Kindergeld wird monatlich durch Überweisung auf ein Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut gezahlt. Der genaue Zahlungstermin richtet sich nach der Endziffer der Kindergeldnummer. Je höher die Endziffer ist, desto später im Monat wird das Kindergeld gezahlt.

Wenn der Berechtigte seinem Kind keinen Unterhalt leistet, kann die Familienkasse das auf dieses Kind entfallende Kindergeld auf Verlangen an diejenige Person oder Behörde auszahlen (abzweigen), die dem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt. Abgezweigt wird derauf das Kind entfallende Betrag, der sich grundsätzlich bei gleich mäßiger Verteilung des monatlichen Gesamtanspruchs auf alle Kinder ergibt.

Sozial- und Jugendämter können die Auszahlung des anteiligen Kindergeldes unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, wenn sie dem Berechtigten oder einem Kind ohne Anrechnung von Kindergeld Leistungen gewährt haben.

Das Kindergeld kann nur wegen der gesetzlichen Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird, an einen Dritten abgetreten oder beim Kindergeldberechtigten gepfändet werden. Abtretungen und Pfändungen aus anderen Gründen sind unzulässig.

Ausschlussgründe für die Zahlung von Kindergeld
Kindergeld wird nicht gezahlt, wenn für ein Kind ein Anspruch besteht auf:

Der Anspruch für ein Kind ist ausgeschlossen, wenn dem Berechtigten oder einer anderen Person für das Kind eine der genannten Leistungen zusteht. Das Kind kann jedoch in diesen Fällen bei einem etwaigen Kindergeldanspruch für jüngere Kinder als Zählkind mitgezählt werden und dadurch zur Erhöhung des Kindergeldanspruchs beitragen.

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