Kindergeld beantragen 2026: Du bekommst 259 Euro Kindergeld für jedes Kind

Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Expertin Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Du bekommst seit Januar 2026 für jedes Kind monatlich 259 Euro Kindergeld.
  • Wird Dein Kind 18 Jahre alt, musst Du nachweisen, dass es noch in der Schule, in der Ausbildung oder im Studium ist, damit Du weiter Geld bekommst – längstens bis zum 25. Geburtstag.
  • Kindergeld bekommt grundsätzlich jeder, der mit seinem Kind in Deutschland wohnt; auch ausländische Staatsangehörige können einen Anspruch haben, wenn sie besondere Voraussetzungen erfüllen.
  • Du beantragst Kindergeld bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, am besten gleich nach der Geburt; das funktioniert auch online.
  • Ab Frühjahr 2027 wird das antragslose Kindergeld eingeführt.
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Was Finanztip ausmacht
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Wie viel Kindergeld gibt es in Deutschland?

In Deutschland erhalten Familien seit Januar 2026 für jedes Kind 259 Euro Kindergeld im Monat. Für die meisten Eltern ist das eine wichtige Geldquelle, die unabhängig vom Einkommen gezahlt wird.

Im Jahr 2025 zahlte der Staat laut Statistischem Bundesamt rund 55,32 Milliarden Euro Kindergeld für fast 17,6 Millionen Kinder.

Wie hat sich die Höhe des Kindergelds entwickelt?

Die Höhe des Kindergelds ist in den vergangenen Jahren mehrfach gestiegen, wie die Tabelle zeigt.

 20222023 & 202420252026

erstes Kind und

zweites Kind

219 €250 €255 €259 €
drittes Kind225 €250 €255 €259 €
jedes weitere Kind250 €250 €255 €259 €

Quelle: § 66 EStG, § 6 BKKG, Steuerfortentwicklungsgesetz 2025 (Stand: August 2026)

Bekommst Du Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag?

Du bekommst für Deine Kinder zunächst monatlich immer Kindergeld auf Dein Konto überwiesen, und erst nach einer Steuererklärung prüft das Finanzamt, ob für Dich der Kinderfreibetrag günstiger ist.

Das Finanzamt verrechnet das schon ausgezahlte Kindergeld mit dem Steuervorteil, der sich durch die Kinderfreibeträge ergibt. Du kannst also nicht zusätzlich zum Kindergeld den vollen Kinderfreibetrag bekommen. Mehr dazu weiter unten.

Wer bekommt Kindergeld?

Kindergeld bekommen Eltern mit deutscher Staatsangehörigkeit sowie viele Eltern mit ausländischer Staatsangehörigkeit, wenn sie in Deutschland wohnen und die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

Die Kindergeldkasse zahlt grundsätzlich das Kindergeld an die Mutter, wenn die Eltern nicht etwas anderes beantragt haben.

Tipp: Im Internet gibt es zum Kindergeld ein ausführliches Merkblatt der Familienkasse.

Welche Eltern mit ausländischer Staatsangehörigkeit bekommen Kindergeld?

  • EU-Staatsbürger oder Bürger mit der Staatsangehörigkeit von Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz.
    Wichtig: Unionsbürger, die nach Deutschland ziehen, können bereits in den ersten drei Monaten Kindergeld bekommen, auch wenn sie in Deutschland arbeitslos sind (EuGH, 01.08.2022, Az. C-411/20). Britische Staatsangehörige, die vor dem 31. Dezember 2020 ihren Wohnsitz bereits in Deutschland hatten und weiter hier leben oder arbeiten, können weiterhin Kindergeld bekommen.
  • Staatsangehörige von Algerien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien oder der Türkei, die in Deutschland arbeiten und Abgaben in die Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Wer Arbeitslosengeld oder Krankengeld bezieht, kann für seine Kinder ebenfalls Kindergeld bekommen.
  • Staatsangehörige eines sogenannten Drittstaates mit gültiger Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis sowie Arbeitserlaubnis.
  • Anerkannte Flüchtlinge oder Asylberechtigte. Auch Eltern, die aus der Ukraine geflüchtet sind und eine Aufenthaltserlaubnis haben, können Kindergeld erhalten. 

Wie beantragst Du Kindergeld?

Du beantragst Kindergeld vollständig digital oder in Papierform bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Am besten beantragst Du Kindergeld gleich nach der Geburt. Das funktioniert in drei Schritten (§ 67 EStG):

  1. Du füllst den Antrag online aus,
  2. Du identifizierst Dich online über Deine BundID,
  3. Du übermittelst den Antrag verschlüsselt an die Familienkasse.

Bei der Online-Identifizierung über die BundID kannst Du zwischen verschiedenen Ausweisen wählen. Entweder Du nutzt Deinen Personalausweis mit Online-Funktion, Deinen elektronischen Aufenthaltstitel, Deine Unionsbürgerkarte oder Dein Elster-Zertifikat, das Du auch für Deine Steuererklärung benötigst.

Die Familienkasse verlangt zur Bearbeitung Deine Steueridentifikationsnummer und die Deines Kindes. Solltest Du die Nummern in Deinen Unterlagen nicht finden, kannst Du sie Dir nochmal zuschicken lassen. Nutze dazu das Eingabeformular im Internetportal des Bundeszentralamts für Steuern.

Du kannst Deinen Antrag auf Kindergeld auch in Papierform einreichen. Dazu musst Du den Antrag online ausfüllen, ihn ausdrucken, unterschreiben und mit der Post versenden.

Kannst Du Kindergeld mit einer E-Mail beantragen?

Nein, seit der aktuellen Gesetzesänderung kannst Du Kindergeld nicht mehr wirksam nur mit einer E-Mail beantragen.

Bisher war das noch möglich, wenn die Nachricht alle für die Genehmigung notwendigen Angaben enthielt (FG Rheinland-Pfalz, 06.07.2021, Az. 5 K 1714/20). In der gesetzlichen Regelung steht aber nun ausdrücklich, dass der Antrag eigenhändig unterschrieben werden muss, wenn man die Papierform wählt (§ 67 EStG).

Wie oft musst Du Kindergeld beantragen?

Du musst Kindergeld nur einmal nach der Geburt beantragen, wenn sich an der Situation Deines Kindes nichts ändert.

Die Familienkasse zahlt, solange es keine Veränderungen gibt, bis zum 18. Geburtstag Deines Kindes – ohne weitere Anträge. 

Nach dem 18. Geburtstag wird es komplizierter. Denn Du musst nachweisen, dass Dein Kind noch in der Schule ist, eine Ausbildung macht oder studiert. Was Du dabei beachten musst, findest Du weiter unten.

Achtung: Du musst der Familienkasse mitteilen, wenn Du zum Beispiel umgezogen bist. Dazu kannst Du auch das Online-Formular Veränderungsmitteilung nutzen.

Bekommst Du rückwirkend Kindergeld?

Du bekommst rückwirkend höchstens für sechs Monate Kindergeld, gerechnet ab Eingang des Antrags bei der Familienkasse (§ 70 Abs. 1 EStG). 

Hat die Familienkasse im Bescheid das Kindergeld über den Sechs-Monats-Zeitraum hinaus rückwirkend festgesetzt, muss sie das Geld aber auch für den gesamten Zeitraum auszahlen (BFH, 19.02.2020, Az. III R 66/18).

Wann gibt es Kindergeld ohne Antrag?

Ausblick: Ab Frühjahr 2027 wird das antragslose Kindergeld in zwei Stufen eingeführt. Der Bundestag hat das antraglose Kindergeld am 9. Juli 2026 beschlossen. 

Zunächst gilt die Neuregelung für Familien, die bereits Kinder haben und Kindergeld bekommen. Wird ein weiteres Kind geboren, hat die Familienkasse alle relevanten Daten und benötigt keinen eigenen Antrag mehr.

Ende 2027 tritt die zweite Stufe des Gesetzes in Kraft. Dann wird Kindergeld ohne Antrag für das erste Kind ausgezahlt, wenn mindestens ein Elternteil mit dem Kind gemeinsam in Deutschland wohnt, der Familienkasse dessen Kontoverbindung mit Iban bekannt ist und mindestens ein Elternteil in Deutschland arbeitet. Woher die Familienkasse ohne Antrag die Iban erfährt, ist derzeit noch unklar.

Die Information über die Geburt eines Kindes leitet das Standesamt über die Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern weiter. Die vergeben eine Steuer-ID für das Kind und tauschen diese Daten mit der Familienkasse aus. 

Wie lange bekommst Du Kindergeld?

Du bekommst für Dein Kind von der Geburt bis zu seinem 18. Geburtstag Kindergeld, unabhängig davon, was Du verdienst. 

Die Zahlung endet in dem Monat, in dem Dein Kind volljährig wird. Ein paar Monate zuvor bekommst Du von der Familienkasse per Post das neue Antragsformular. Das kannst Du ausfüllen, wenn Dein Kind noch in der Schule oder Ausbildung ist, einen Ausbildungsplatz sucht oder einen Freiwilligendienst ableistet. Auf der Website der Bundesagentur für Arbeit findest Du den neuen Antrag ab 18. Wird der bewilligt, bekommst Du weiter Kindergeld.

Bekommst Du Kindergeld nach dem 18. Geburtstag Deines Kindes?

Für volljährige Kinder gibt es je nach Lebenssituation bis zum 21. oder 25. Geburtstag und bei einer Behinderung sogar unbegrenzt Kindergeld.

Für welche Kinder?In welchem Alter?
Kinder mit abgeschlossener Berufsausbildung ohne Arbeitsplatzvom 18. bis zum 21. Geburtstag
Kinder in der Ausbildung (Schule, Ausbildung oder Studium)vom 18. bis zum 25. Geburtstag
Kinder in der Übergangszeit von bis zu 4 Monaten zwischen Schulabschluss und Beginn der Ausbildung oder eines Freiwilligendienstesvom 18. bis zum 25. Geburtstag
Kinder ohne Ausbildungsplatzvom 18. bis zum 25. Geburtstag
Kinder in einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, im Bundesfreiwilligendienst oder in einem anderen anerkannten Freiwilligendienstvom 18. bis zum 25. Geburtstag
behinderte Kinder, die sich nicht selbst unterhalten könnenüber das 25. Lebensjahr hinaus

Quellen: Finanztip-Recherche, § 32 Abs. 4 EStG (Stand: August 2026)

Gibt es weiter Kindergeld, wenn Dein Kind in der Ausbildung ist?

Ja, Du bekommst auch nach dem 18. Geburtstag weiter Kindergeld, wenn Dein Kind in einer Berufsausbildung ist.

Geht das Kind noch zur Schule, macht es eine Lehre oder studiert es, ist es in der Ausbildung für einen Beruf (§ 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG).

Die Familienkasse will einen Nachweis über die Lehre, eine Bescheinigung der Schule oder Hochschule sehen. Jedes Jahr musst Du nachweisen, dass die Ausbildung oder das Studium Deines Kindes noch andauert, und zwar immer spätestens im Oktober.

Studiert Dein Kind im Ausland, zahlt die Familienkasse Kindergeld, wenn Dein Sohn oder Deine Tochter weiter in Deutschland gemeldet ist und die Semesterferien überwiegend zuhause verbringt (BFH, 23.06.2015, Az. III R 38/14).

Für Dein volljähriges Kind hast Du sogar Anspruch auf Kindergeld, wenn es verheiratet ist, sich aber in der Erstausbildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (BFH, 17.10.2013, Az. III R 22/13). Auf die Höhe der Einkünfte des Kindes und auf einen etwaigen Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann oder die Ehefrau kommt es nicht an.

Wann endet die Ausbildung?

Die Ausbildung endet in der Regel mit dem vertraglich oder gesetzlich festgelegten Ausbildungsende, auch wenn Prüfungsergebnisse schon früher vorliegen. 

Läuft der Ausbildungsvertrag nach den Prüfungen noch, muss die Familienkasse weiter zahlen (FG Baden-Württemberg, 19.10.2016, Az. 7 K 407/16).

Ist das Ende der Ausbildung in einem Gesetz festgelegt, dann gibt es bis zu dem dort vorgesehenen Ende Kindergeld, auch wenn das Prüfungsamt die Prüfungsergebnisse schon eher versendet (BFH, 14.09.2017, Az. III R 19/16). Beispiel: Die Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin dauert nach der Verordnung in Baden-Württemberg drei Jahre. Auch wenn die oder der Auszubildende zwei Monate vor Ablauf der drei Jahre die Prüfungsergebnisse bekommt, endet die Kindergeldzahlung erst nach genau drei Jahren.

Ein Studium ist spätestens beendet, wenn das Prüfungsamt die erfolgreichen Prüfungsergebnisse bekannt gegeben hat. Das setzt voraus, dass die Studierenden von der Hochschule eine schriftliche Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss mit Abschlussnoten bekommen haben oder sich über ein Online-Portal die Bestätigung selbst ausdrucken können. Für das Ende der Kindergeldzahlung ist immer der früheste Zeitpunkt der Bekanntgabe entscheidend (BFH, 07.07.2021, Az. III R 40/19). Eine mündliche Information reicht nicht. Bis zum Ablauf des Monats der Bekanntgabe fließt noch Kindergeld (FG Sachsen, 17.06.2015, Az. 4 K 357/11).

Will das Kind zur Notenverbesserung das Studium fortsetzen, bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen – auch wenn das Studienziel eigentlich schon erreicht ist.

Gibt es Besonderheiten bei einer Zweitausbildung?

Für das Kindergeld ist die Zahl der Ausbildungen meist egal. Entscheidend wird die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitausbildung erst, wenn das Kind regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.

Dann fällt das Kindergeld weg (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Nur in diesen Fällen ist entscheidend, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt.

Die regelmäßige Arbeitszeit von wöchentlich 20 Stunden wird monatlich betrachtet. Zusätzliche Freistellungen zum Beispiel für Hausarbeiten sind einzubeziehen. So kann es passieren, dass Dein Kind noch Kindergeld bekommt, obwohl es eigentlich eine Wochenarbeitszeit von über 20 Stunden hat (FG Münster, 16.04.2026, Az. 8 K 2927/25 KG).  

Bei besonderen Studiengängen kann es länger Kindergeld geben, auch wenn Sohn oder Tochter mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten. Ein Masterstudium kann Teil einer einheitlichen Erstausbildung sein, falls es zeitlich und inhaltlich an das vorangegangene Bachelorstudium angepasst ist (BFH, 03.09.2015, Az. VI R 9/15). 

Bei einem dualen Studium, das eine Ausbildung parallel zum Studium beinhaltet, kann es auch nach Abschluss der Lehre weiter Kindergeld geben (FG Münster, 22.08.2014, Az. 4 K 1914/14 Kg). Dazu muss das Studium aber Teil der Erstausbildung sein. In einem solchen Fall spielt es keine Rolle, ob Dein Kind mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet.

Setzt allerdings ein berufsbegleitendes Studium voraus, dass die Studierenden vorher mindestens ein Jahr berufstätig waren, handelt es sich um einen Weiterbildungsstudiengang und damit um eine Zweitausbildung. Arbeitet das Kind dann während des Studiums mehr als 20 Stunden, zahlt die Familienkasse kein Kindergeld mehr (BFH, 04.02.2016, Az. III R 14/15).

Übrigens: Beim Unterhalt für volljährige Kinder ist die Frage der Erst- oder Zweitausbildung wichtig. Mehr dazu in unserem Ratgeber zum Unterhalt für volljährige Kinder.

Welche Ausbildung gilt nicht als Erstausbildung?

Eine Erstausbildung setzt einen Abschluss nach einer grundsätzlich mindestens einjährigen Ausbildung voraus.

Freiwilligendienste sind keine Berufsausbildung, weil es dabei eher um soziale Erfahrungen geht und nicht in erster Linie um die Vorbereitung auf einen Beruf (BFH, 07.04.2011, AZ. III R 11/09).

Eine Ausbildung zum Rettungssanitäter dauert drei Monate. Sie gilt damit nicht als Erstausbildung. Dein Kind kann danach also mehr als 20 Stunden arbeiten und weiter Kindergeld bekommen (BFH, 22.04.2026, Az. III R 7/24). 

Gibt es Kindergeld in der Zeit zwischen Schule und Studium?

In der Zeit zwischen dem Ende der Schule und dem Beginn eines Studiums bekommst Du weiter Kindergeld, wenn höchstens vier Monate dazwischenliegen (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG). 

Liegen fünf oder mehr Monate zwischen den Ausbildungsabschnitten, zahlt die Kindergeldkasse auch für die ersten vier Monate kein Kindergeld (BFH, 23.02.2006, Az. III R 82/03).

Achtung: Will Dein Kind nach der Schule eine größere Reise unternehmen, die länger als vier Monate dauert, oder als Au-pair im Ausland arbeiten oder an einem Work-and-Travel-Programm teilnehmen, entfällt der Anspruch auf Kindergeld. Auch wenn die Familienkasse das Kindergeld während dieser Zeit weiter überweist, musst Du mit einer Rückforderung rechnen.

Gibt es Kindergeld, wenn das Kind keinen Ausbildungsplatz findet?

Ja, findet Dein Kind trotz ernsthafter Bemühungen keinen Ausbildungsplatz, bekommst Du weiter Kindergeld.

Als Nachweis für die ernsthaften Bemühungen genügen die Absagen der Ausbildungsunternehmen (§ 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG).

Ist Dein Kind krank und kann es deshalb keine Ausbildung beginnen, besteht kein Anspruch auf Kindergeld, sofern ein Ende der Erkrankung nicht absehbar ist (BFH, 12.11.2020, Az. III R 49/18).

Was passiert, wenn das Kind erkrankt und die Ausbildung abbricht?

Sobald ein Kind sein Ausbildungsverhältnis wegen einer Erkrankung nicht nur unterbrochen, sondern abgebrochen hat, entfällt der Anspruch auf Kindergeld (BFH, 31.08.2021, Az. III R 41/19). 

Handelt es sich um eine nur vorübergehende Erkrankung, die voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauert, und ist das Kind weiter ausbildungswillig, kann es als Kind berücksichtigt werden, das einen Ausbildungsplatz sucht. Dazu muss das Kind aber Nachweise vorlegen. 

Wird die Erkrankung länger als sechs Monate andauern, kommt eine Berücksichtigung als behindertes Kind in Betracht (vgl. BFH, 15.12.2021, Az. III R 43/20).

Gibt es Kindergeld während eines Freiwilligendienstes?

Ja, während eines anerkannten Freiwilligendienstes wie FSJ, FÖJ oder Bundesfreiwilligendienst bekommst Du weiter Kindergeld für Dein volljähriges Kind (§ 32 Abs. 4 Nr. 2d EStG).

Erkundige Dich bei dem Träger des Freiwilligendiensts, ob er anerkannt ist und das Kind weiter Kindergeld bekommt.

Während des Freiwilligen Wehrdienstes besteht nach der Grundausbildung in der Regel kein Anspruch auf Kindergeld (BFH, 20.02.2025, Az. III R 43/22). Gleichwohl kann das Kind ausnahmsweise weiter Kindergeld bekommen, wenn es bei der Bundeswehr eine Ausbildung macht oder es eine Ausbildung nicht beginnen kann. 

Gibt es Kindergeld, wenn das Kind arbeitslos ist?

Ja, ist Dein Kind nach der Ausbildung arbeitslos gemeldet, bekommst Du bis zum 21. Geburtstag weiter Kindergeld (§ 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG). 

Es reicht, wenn das Kind der Agentur für Arbeit persönlich mitteilt, dass es arbeitslos ist. Ein Nachweis, dass es tatsächlich eine Arbeit sucht, ist nicht erforderlich (BFH, 18.02.2016, Az. V R 22/15). 

Wichtig: Ein Minijob schließt den Anspruch auf Kindergeld nicht aus.

Wie lange bekommst Du Kindergeld, wenn das Kind eine Behinderung hat?

Für Kinder mit Behinderung bekommst Du Kindergeld ohne Altersgrenze, wenn sich Dein Kind nicht selbst versorgen kann und die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist (§ 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG).

Wer bekommt das Kindergeld?

Das Kindergeld wird immer an eine berechtigte Person gezahlt, meist an Mutter oder Vater, und in bestimmten Fällen auch an Großeltern.

Lebt das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, müssen sie klären, an wen oder auf welches Konto die Kindergeldkasse das Geld überweisen soll. Das können Eltern rückwirkend nicht mehr ändern. 

Leben die Eltern des Kindes in unterschiedlichen EU-Staaten und besteht kein gemeinsamer Haushalt, steht dem Elternteil Kindergeld zu, bei dem das Kind überwiegend wohnt. Das kann auch in einem anderen EU-Staat sein (BFH, 04.02.2016, Az. III R 17/13).

Beispiel: Das Kind lebt bei seiner Mutter in Polen und hat damit in Deutschland keinen Wohnsitz. Der in Deutschland lebende und von der Mutter geschiedene Vater hat keinen Anspruch auf Kindergeld. Anspruchsberechtigt ist die in Polen lebende Mutter.

Wann wird das Kindergeld ausgezahlt?

Das Kindergeld wird einmal im Monat überwiesen, der genaue Termin hängt von der letzten Ziffer Deiner Kindergeldnummer ab.

Auf der Website der Bundesagentur für Arbeit findest Du die Auszahlungstermine

Das Gesetz schreibt vor, dass die Zahlung des Kindergelds im Laufe des jeweiligen Monats erfolgt, für den der Anspruch besteht.

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Wer bekommt das Kindergeld, wenn sich Eltern trennen?

Nach einer Trennung bekommt der Elternteil das Kindergeld, bei dem das Kind überwiegend lebt.

Falls die Mutter das Kind betreut, ist sie allein kindergeldberechtigt. Auch wenn das Kind annähernd zu gleichen Teilen bei beiden Eltern wohnt, wird das Kindergeld nur vollständig an einen Elternteil ausgezahlt. Mehr zum Unterhalt im sogenannten Wechselmodell findest Du in unserem Ratgeber zum Barunterhalt.

Unterhaltsrechtlich wird das Kindergeld dem Kind zugeordnet. Folge: In aller Regel mindert das Kindergeld den Betrag nach der Düsseldorfer Tabelle, den der Unterhaltspflichtige zahlen muss – im obigen Beispiel wäre das der Vater.

Anders behandelt werden die steuerlichen Freibeträge: der Kinderfreibetrag und der sogenannte BEA-Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Grundsätzlich stehen die Freibeträge beiden Elternteilen gleichermaßen zu. Deshalb gibt es steuerrechtlich halbe Kinder: Wenn nämlich ein Kinderfreibetrag für ein Kind zwischen Vater und Mutter mit je 0,5 aufgeteilt wird. Mehr dazu erfährst Du in unserem Ratgeber über Steuervorteile für Eltern.

Was tun, wenn Du kein Kindergeld bekommst oder es zurückzahlen musst?

Wenn die Familienkasse Deinen Antrag ablehnt oder Kindergeld zurückfordert, kannst Du mit einem Einspruch dagegen vorgehen und die Entscheidung prüfen lassen.

Grundsätzlich hast Du einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids Zeit für einen Einspruch (§ 355 AO). 

Ist die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft, kannst Du Dich sogar noch länger wehren. Du musst innerhalb eines Jahres tätig werden – und zwar nach Ablauf des Monats, in dem Du den Bescheid bekommen hast (§ 356 Abs. 2 AO). So haben zwei Finanzgerichte entschieden, die die Belehrung der Familienkassen für irreführend hielten (FG Münster, 09.01.2014, Az. 3 K 742/13 Kg, AO; 09.01.2014, Az. 3 K 3794/13 Kg).

Einspruch einlegen kannst Du grundsätzlich sogar per E-Mail. Gibt die Familienkasse eine E-Mail-Adresse bekannt, darfst Du an sie auch Deinen Einspruch schicken (BFH, 13.05.2015, Az. III R 26/14).

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Wie unterscheiden sich Kindergeld, Kinderzuschlag und Kinderfreibetrag?

Kindergeld, Kinderzuschlag und Kinderfreibetrag sind drei verschiedene staatliche Leistungen für Familien, die sich ergänzen können und jeweils eigene Regeln haben.

Neben dem Kindergeld kannst Du Anspruch auf Kinderzuschlag von bis zu 297 Euro im Monat haben. Das ist eine Sozialleistung für Familien mit Kindern, die wenig verdienen und kein Bürgergeld bekommen. Weitere Informationen dazu findest Du im Finanztip-Ratgeber zum Kinderzuschlag.

Der Kinderfreibetrag für verheiratete Eltern mit Kindern liegt im Jahr 2026 bei 9.756 Euro (§ 32 Abs. 6 EStG). Dieser Freibetrag für Familien setzt sich zusammen aus dem Freibetrag für das Existenzminimum, dem eigentlichen Kinderfreibetrag, und dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (BEA). Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge.

Grundsätzlich verrechnet das Finanzamt das schon ausgezahlte Kindergeld mit dem Steuervorteil, der sich durch die Kinderfreibeträge ergibt. Mehr dazu kannst Du in unserem Ratgeber über Steuervorteile für Eltern nachlesen.

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