Sozialhilfe: Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine bedarfsorientierte soziale Leistung zur Sicherstellung des Existenzminimums. Sie ist gesetzlich im Dritten Kapitel des SGB XII in den Rechtsvorschriften §§ 27 bis 40 SGB XII geregelt.

Wer ist leistungsberechtigt?
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend mit seinem Einkommen und Vermögen sowie dem Einkommen und Vermögen des Ehegatten, des Lebenspartners oder des eheähnlichen Partners bestreiten kann (§ 19 Abs. 1 SGB XII). Gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen, sind auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.

Welche Leistungen werden erbracht?
Die §§ 27 ff. SGB XII bestimmen, was zum notwendigen Lebensunterhalt gehört. Dabei wird zwischen dem Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen und dem Lebensunterhalt in Einrichtungen unterschieden. Die folgenden Merkmale und Rechtsvorschriften sind bei der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen zu berücksichtigen:

Regelsatz / Regelbedarf (§ 28 SGB XII): Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen wird nach Regelsätzen erbracht. Eine Übersicht der aktuellen Sozialhilfesätze ist auch auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zu finden. Haushaltsvorstand und Alleinerziehende erhalten 100%, zusammenlebende Partnern jeweils 90%, dem Haushalt angehörende Kindern bis 6 Jahren 60%, Kinder zwischen 7 und 14 Jahren 70% und Haushaltsangehörige ab 15 Jahren 80% des so genannten Eckregelsatzes.

Unterkunft und Heizung (§ 29 SGB XII): Angemessene Unterkunfts- und Heizungskosten sind zu übernehmen. Ist dem Hilfebedürftigen die Senkung der Kosten durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar, werden in der Regel bis zu sechs Monaten auch die unangemessenen Unterkunftskosten übernommen.Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen sollen als Darlehen erbracht werden.

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Mehrbedarf (§ 30 SGB XII): Mehrbedarfszuschläge erhalten Menschen mit Schwerbehindertenausweis, Schwangere, Alleinerziehende und Menschen, die einer kostenaufwändigen Diät bedürfen (§ 30 SGB XII).

Einmalige Bedarfe (§ 31 SGB XII): Als einmalige Bedarfe kommen in erster Linie nur Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung, die Erstausstattung mit Bekleidung und für schulrechtlich vorgesehene mehrtägige Klassenfahrten in Betracht. Die meisten Bedarfe sind bereits als Bestandteil im Regelsatz enthalten. Für den Schulbedarf wird als Sonderfall für jedes Schuljahr zu Beginn des ersten Schulmonats als "Zusätzliche Leistung für die Schule" ein Betrag in Höhe von 100 Euro gezahlt (§ 28a SGB XII).

Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung (§ 32 SGB XII): Dieser schwer zu lesende § besagt im wesentlichen, dass für Leistungsberechtigte im Sinne des § 19 Abs. 1 SGB XII die Krankenversicherungsbeiträge übernommen werden.

Beiträge für die Vorsorge (§ 33 SGB XII): Für eine angemessene Alterssicherung können Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und ggf. auch für andere Vorsorgeverträge sowie die Aufwendungen für ein angemessenes Sterbegeld übernommen werden.

Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen (§ 34 SGB XII): Diese Vorschrift will in erster Linie eine drohende Wohnungslosigkeit vermeiden. So heißt es in § 34 Abs. 1 SGB XII: "Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.".

Neben den vorgenannten Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen regelt der § 35 SGB XII nach seinem Titel den Notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen. Dazu gehören zum Beispiel: Kosten des Aufenthalts, Kosten für Kleidung und ein zusätzlicher Barbetrag zur persönlichen Verfügung in Höhe von mindestens 27 Prozent des Eckregelsatzes.

Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt (§ 21 SGB XII). Auch Personen, die BAföG-Leistungen erhalten, sind ausgenommen (§ 22 SGB XII).

Anrechnung von Einkommen und Vermögen
Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird in Höhe des nicht gedeckten Bedarfs gezahlt. Auf den Bedarf wird das Einkommen und Vermögen des Leistungsempfängers und des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder des eheähnlichen Partners angerechnet. Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten (§ 20 SGB XII). Gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen, sind auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 1 S. 2 SGB XII). Bei unverheirateten Kindern wird also auch das Einkommen und Vermögen der Eltern bzw. des Elternteils angerechnet.

Das gesamte verwertbare Vermögen ist einzusetzen (§ 90 Abs. 1 SGB XII). § 90 Abs. 2 SGB XII beschreibt, wann einzelne Vermögenswerte vom Einsatz oder von der Verwertung ausgenommen sind. Dazu gehören zum Beispiel angemessener Hausrat, ein angemessenes Hausgrundstück und etwas Bargeld. Kann ein Vermögensgegenstand zunächst nicht eingesetzt werden (z.B. Versicherungsvertrag) oder würde die Verwertung eine besondere Härte darstellen, soll die Leistung als Darlehen gewährt werden. Die Sozialleistung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird (§ 91 SGB II).

Kürzung der Leistungen
Lehnen Leistungsberechtigte entgegen ihrer Verpflichtung die Aufnahme einer Tätigkeit oder die Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung ab, so vermindert sich der maßgebende Regelsatz für die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer ersten Stufe um bis zu 25 Prozent (§ 39 SGB XII).

Verwandt: Leitfaden "Sozialhilfe im Sozialhilferecht nach dem SGB XII"

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