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Bereich - Rubrik
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Pfändung von Lebensversicherungen

Checkliste und Gestaltung bei Pfändung von Lebensversicherungen
Eine Kapitallebensversicherung ist ein Vermögensposten wie ein Sparbuch. Die Auszahlung im Erlebensfall kann daher gepfändet werden. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der einmaligen Auszahlung der gesamten Versicherungssumme und der Auszahlung als Rente in monatlichen Raten.

Ein Gläubiger kann sich daher vom Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss holen und so beim Versicherungsunternehmen des Schuldners den aktuellen Wert der Versicherungssumme pfänden. Einen Anspruch auf eine vorzeitige Kündigung der Lebensversicherung hat der Gläubiger nur dann, wenn im Versicherungsvertrag eine vorzeitige reguläre Kündigungsmöglichkeit zum Rückkaufswert vorgesehen hat. Andernfalls muss der Gläubiger bis zum Ablaufdatum des Versicherungsvertrags warten, weil der Versicherungsvertrag keine vorzeitige Kündigung erlaubt.

Üblicherweise beinhaltet ein Lebensversicherungsvertrag ein vorzeitiges Kündigungsrecht zu einem berechenbaren Rückkaufswert. In diesen Fällen kann der Gläubiger mit einem Titel auf die Lebensversicherungspolice den Rückkaufswert der Kapitallebensversicherung vereinnahmen. Der Schuldner kann dem allerdings vorbeugen. Beispiel: Das eigene Kind wird im Versicherungsvertrag als Bezugsberechtigter im Erlebensfall eingetragen.

Unwiderrufliches Bezugsrecht vermeidet Pfändung
Dabei kommt es darauf an, ob es sich um eine widerrufliche oder unwiderrufliche Bezugsberechtigung handelt. Bei einer Pfändung kann auch der Anspruch wegen der Änderung der Bezugsberechtigung gepfändet werden. Somit kann ein widerrufliches Bezugsrecht entsprechend widerrufen werden. Besteht hingegen ein unwiderrufliches Bezugsrecht, greift eine Pfändung gegen den Versicherungsnehmer nicht auf diese Versicherungspolice durch. So lautet es im Leitsatz des BGH-Urteils vom 18.06.2003, AZ IV ZR 59/02: Bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts auf den Erlebensfall erwirbt der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag grundsätzlich sofort. [Mehr hierzu im Artikel Unwiderrufliches Bezugsrecht bei der Lebensversicherung].

Gerade Freiberufler und Gewerbetreibende, die von einer Insolvenz bedroht sind, neigen zu entsprechender Gestaltung. So wird dann im Versicherungsvertrag unwiderruflich vereinbart, dass später die Ehefrau, ein Kind oder eine dritte Person die Versicherungssumme erhält. Ein Gläubiger kann auf den begünstigten Dritten nicht zugreifen. Der Artikel zur Pfändung der Versicherungsrente bei Selbständigen (Freiberufler, Unternehmer und Gewerbetreibende) geht hierauf näher ein.

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Umwandlung in Rentenversicherung
Das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge erlaubt dem Schuldner, die Pfändung der Auszahlung einer Lebensversicherung oder Direktversicherung durch Umwandlung in eine (pfändungsgeschützte) Rentenversicherung zu "umgehen". Die Höhe des Pfändungsschutzes für den umzuwandelnden Rückkaufswert der Lebensversicherung (Pfändungsfreigrenze) ist altersabhängig. Siehe hierzu einen Artikel zur besonderen Vorsorge-Pfändungstabelle bei umzuwandelnden Rückkaufswert.

Auch bei der Rentenversicherung gilt, dass nur dann die Zahlungen gegebenenfalls nicht gepfändet werden dürfen, wenn der Versicherte den Rentenversicherungsvertrag nicht vorzeitig kündigen darf. Außerdem darf der Versicherungsvertrag auch kein Optionsrecht "Kapitalauszahlung statt Rentenzahlung" beinhalten. [Mehr hierzu im Artikel Private Rentenversicherung ist Sparvertrag].

Privatrente ist pfändbar
Die allgemeinen Pfändungsfreigrenzen ergeben sich aus der Pfändungstabelle für Gehaltspfändung. Das Gesetz zum Pfändungsschutz der privaten Altersvorsorge regelt, dass monatliche Rentenzahlungen wie Arbeitseinkommen pfändbar sind. Es gilt daher auch für Privatrenten die normale Pfändungstabelle für Gehalt und Lohn.

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