Einbeziehung von AGB
Im Rahmen der Schuldrechtsreform ist das Gesetz zur Regelung allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGBG) in das BGB integriert worden, ohne dass hierbei wesentliche Änderungen der gesetzlichen Regelung erfolgten. Das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nun in §
§ 305 bis 310 BGB geregelt.
Auch das Fernabsatzgesetz wurde in das BGB integriert und findet sich in den §
§ 312b bis 312 f BGB.
Einbeziehung von AGB gemäß
§ 305 BGB
Maßgeblich für die Einbeziehung von AGB in den Vertrag ist
§ 305 BGB, der nahezu wortidentisch dem § 2 AGBG entspricht. Lediglich die Berücksichtigung von erkennbaren körperlichen Behinderungen ist neu. Der maßgebliche Wortlaut des
§ 305 Abs. 2 BGB ist:
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsabschluß
1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
Zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen:
a) bei Vertragsabschluß
Aus der Formulierung "bei Vertragsabschluß" ergibt sich eindeutig, daß jeder Hinweis auf AGB nach Vertragsabschluß nicht zu deren Einbeziehung führt. Sie werden nicht Vertragsbestandteil, wenn der Verwender erst nach Abschluß des Vertrages auf die AGB hinweist. Klassischer Fall sind der Abschluß der AGB auf der Rechnung oder der Erwerb von Eintrittskarten, bei denen die AGB auf der Kartenrückseite abgedruckt sind. Der Vertragsabschluß ist bereits erfolgt, wenn dem Kunden die Rechnung übersandt oder die Eintrittskarte ausgehändigt wird. Der Hinweis auf der Eintrittskartenrückseite kommt dann zu spät.
Bei Vertragsabschluß heißt, daß der Hinweis auf die AGB entweder vor Vertragsabschluß oder in dem Moment, in dem der Vertrag abgeschlossen wird, zu erfolgen hat.
b) ausdrücklicher Hinweis
Ein ausdrücklicher Hinweis liegt vor, wenn vom Verwender bei Vertragsabschluß unmißverständlich und für den Kunden klar erkennbar auf die AGB verwiesen wird. Das Erfordernis des ausdrücklichen Hinweises gilt für schriftliche, mündliche oder auch für Vertragsabschlüsse unter Zuhilfenahme von Telekommunikationsmitteln. Allgemeine Hinweise, etwa in der Werbung oder durch Rundschreiben, reichen nicht aus, erfüllen nicht das Tatbestandsmerkmal des audrücklichen Hinweises.
Der ausdrückliche Hinweis muß sich ferner auf bestimmte Vertragsbedingungen beziehen, wobei es genügt, daß auf die AGB des Verwenders Bezug genommen wird. Arbeitet der Verwender allerdings mit mehreren AGB-Fassungen, muß er seinen Hinweis konkretisieren, welche AGB-Fassung Vertragsbestandteil sein soll.
Welche Anforderungen im einzelnen an den Hinweis zu stellen sind, hängt von den Modalitäten des Vertragsabschlusses ab. Bei schriftlichen Angeboten des Verwenders bedarf es eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises auf die AGB im Angebotstext. Das bloße Beifügen von AGB oder auch der bloße Abdruck der AGB auf der Rückseite des Angebotsschreibens ohne Verweisung im Angebotstext sind nicht ausreichend. Ein Hinweis auf die AGB am Ende des Angebotschreibens unterhalb der für die Unterschrift des Kunden vorgesehenen Zeile genügt nur dann, wenn dieser Hinweis deutlich hervorgehoben ist und klar erkennbar einen Bestandteil des Angebotes bildet. Ratsam ist es deshalb, den Hinweis auf die AGB vor der Unterschrift zu platzieren.
Bei einem schriftlichen Angebot des Kunden fehlt mit Sicherheit ein Hinweis auf die AGB des Verwenders, so daß dieser in der Angebotsannahme nicht einfach auf seine AGB verweisen kann, weil darin ein neues Angebot zu sehen ist. Dieses muß wiederum vom Kunden angenommen werden, sonst kommt kein Vertrag zustande. Im Regelfall wird man wohl die Entgegennahme der Leistung als Annahme des modifizierten Antrages werten dürfen, so daß damit ein Vertrag unter Einbeziehung der AGB zustande kommt.
Bei einem mündlichen Vertragsabschluß, wie er insbesondere im täglichen Warenverkehr erfolgt, ist ebenfalls ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB erforderlich. Der bloße Aushang der AGB im Geschäftslokal genügt nach der gesetzlichen Regelung selbst dann nicht, wenn er unübersehbar ist. Ausnahmen gelten für die typischen Massengeschäfte des täglichen Lebens mit geringer wirtschaftlicher Bedeutung. Hier soll ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsabschlusses genügen. In der Gesetzesbegründung werden ausdrücklich Beförderungs- oder Bewachungsverträge sowie die Parkhausbenutzung und die Benutzung automatischer Schließfächer genannt. Es handelt sich also durchweg um Bagatellfälle. Weitere Ausnahmen sind die konkludent geschlossenen Massenverträge, bei denen überhaupt kein Kontakt zwischen den Vertragsparteien erfolgt. Dies gilt insbesondere für Verträge, die durch Benutzung eines Automaten zustande kommen, so soll ein Aushang z.B. bei Autowaschanlagen, Theatergarderoben und Schwimmbadkassen ausreichen.
Beim Erwerb wirtschaftlich bedeutsamer Güter (EDV-Geräte, Küchengeräte, Kommunikationsmittel, Fernsehgeräte etc.) genügt ein Aushang dagegen nicht. Soll der Vertrag in solchen Fällen mündlich geschlossen werden, muß ein ausdrücklicher Hinweis erfolgen. Zu empfehlen ist es deshalb, auf einen mündlichen Vertragsabschluß in diesen Fällen vollständig zu verzichten und Vertragsformulare, die den notwendigen Hinweis auf die AGB enthalten, zu verwenden.
c) Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme
Der bloße Hinweis auf die AGB allein genügt nicht. Dem Kunden des Verwenders muß auch die Möglichkeit eingeräumt werden, von den AGB Kenntnis zu nehmen. Bei einem mündlichen Vertragsabschluß im Geschäftslokal genügt insoweit ein deutlich sichtbarer Aushang oder natürlich die Aushändigung der AGB vor oder bei Vertragsabschluß.
Bei einem schriflichen Vertragsabschluß aufgrund von Katalogen, Preislisten oder Prospekten genügt ein Abdruck der AGB in diesen Druckwerken, natürlich aber nur unter der Voraussetzung, daß auf den Abdruck bei Vertragsabschluß auch hingewiesen wird. Ausreichend ist selbstverständlich auch ein Abdruck der AGB auf dem schriftlichen Vertragsangebot des Verwenders, wiederum aber unter der Voraussetzung, daß auf den Abdruck auch hingewiesen wird.
Zur Zumutbarkeit der Kenntnisnahme gehört auch, daß die AGB zum einen verständlich und zum anderen lesbar sind. Das bedeutet, daß sie in der Regel in deutscher Sprache abgefaßt und mühelos lesbar sein müssen.
Einbeziehung der AGB bei Fernabsatzverträgen
Gemäß
§ 312c BGB hat der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluß eines Fernabsatzvertrages klar und verständlich über die Verwendung von AGB zu informieren. Insoweit gilt letztlich nichts anderes als bei der Einbeziehung der AGB im normalen Geschäftsverkehr. Darüber hinaus hat der Unternehmer dem Verbraucher spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages die AGB in Textform mitzuteilen (
§ 312c Abs. 2 BGB). Im elektronischen Geschäftsverkehr hat der Unternehmer ferner dem Kunden die Möglichkeit zu verschaffen, seine AGB bei Vertragsabschluß abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern (
§ 312e Abs. 1 Nr. 4 BGB). Kommt ein Vertrag also per Telefon zustande, ist im Telefonat, daß zum Vertragsabschluß führt, auf die AGB hinzuweisen, darüber hinaus sind dem Kunden spätestens bei vollständiger Erfüllung des Vertrages die AGB in Textform mitzuteilen. Kommt der Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr (insbesondere Internet und e-mail) zustande, muß der Kunde die Möglichkeit haben, bei Vertragsabschluß die AGB zur Kenntnis zu nehmen und sie zu speichern. Üblicherweise wird dies dadurch erreicht, daß man dem Kunden das Ausfüllen eines Bestellformulares per Internet erst dann ermöglicht, wenn er die AGB zur Kenntnis genommen, sich heruntergeladen und akzeptiert hat.
Zusammenfassung
Damit Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil werden, müssen sie vor oder bei Vertragsabschluß in den Vertrag einbezogen werden. Es muß ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB erfolgen und dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt werden, die AGB in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen. Zu empfehlen ist deshalb stets ein schriflicher Vertragsabschluß. Der schriftliche Vertrag sollte vor der Unterschriftsleistung einen deutlichen Hinweis auf die AGB enthalten, die sinnvoller Weise auf der Rückseite des Vertragsformulares oder gesondert beigefügt sind.
Im Fernabsatzgeschäft ist ebenfalls vor Vertragsabschluß auf die AGB hinzuweisen, darüber hinaus müssen sie dem Kunden in Textform zur Verfügung gestellt werden, im elektronischen Geschäftsverkehr muß er ferner die Möglichkeit haben, sich AGB in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Reinhard Mielke, 05.03.2002