Die GmbH & Co. KG ist mithin eine normale Kommanditgesellschaft (KG) ist, an der jedoch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als Komplementärin beteiligt ist. Grundsätzlich haften bei der KG nur die Komplementäre persönlich unbeschränkt (§ 161 HGB), wohingegen deren Kommanditisten nur bis zur Höhe ihrer Einlagen haften ($ 171 HGB).
Notwendig sind mindestens ein persönlich und unbeschränkt und ein beschränkt haftender Gesellschafter. Der persönlich haftende Gesellschafter wird Komplementär genannt. Der nur mit seinem Haftkapital beschränkt haftenden Gesellschafter wird Kommanditist genannt.
Die KG ist rechtlich verselbständigt wie die OHG. Sie kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. So heißt es im § 161 Abs. 2 HGB: Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
Die Geschäftsführung der KG erfolgt durch den Komplementär bzw. durch die Komplementäre. Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Sie können einer Handlung des persönlich haftenden Gesellschafters nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht ($ 164 HGB). Die KG wird selbstverständlich im Handelsregister eingetragen. Auch die Kommanditisten sind namentlich und mit ihrer Einlage im Handelsregister einzutragen.
Verluste werden den Kommanditisten als Verlust aus Gewerbebetrieb steuerlich mit ihrer Entstehung zugerechnet. $ 15a EStG schränkt die Verlustverrechnung mit anderen steuerlichen Einkunftsarten ein. So darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht.
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