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Ein Verbraucherdarlehensvertrag bedarf als wichtige Maßnahme für den Verbraucherschutz grundsätzlich der Schriftform. Während der Darlehensnehmer einen solchen Kreditvertrag immer unterschreiben muss, damit der Kreditvertrag Gültigkeit erlangt, erfordert die Erklärung des Darlehensgebers keine Schriftform, wenn Sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird (§ 492 BGB). Wenn das Schriftformerfordernis oder der Mindestinhalt nicht beachtet wird, ist der Darlehensvertrag nichtig (§ 494 Abs. 1 BGB). Der Verbraucherdarlehensvertrag wird aber nach Absatz 2 dieses Paragrafen gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt.
Der Gesetzgeber verlangt für einen rechtswirksamen Verbraucherkredit bestimmte Mindestinhalte im Kreditvertrag. Besonders wichtig ist die Angabe des Nettodarlehensbetrages und des effektiven Jahreszinssatzes. Nur mit desen Angaben wird der Kreditnehmer (Verbraucher) in die Lage versetzt, die Kosten von Krediten besser vergleichen zu können. So sind bei Krediten gemäß § 6 PAngV (Preisangabenverordnung) als Preis die Gesamtkosten als jährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als "effektiver Jahreszins" zu bezeichnen. Nach § 6a PAngV ("Werbung für Kreditverträge") ist bei der Werbung für derartige Kredite, der Sollzinssatz, der Nettodarlehensbetrag und der effektive Jahreszins in klarer, verständlicher und auffallender Weise anzugeben. In der Werbung für Verbraucherkreditverträge darf - zur Vermeidung von Lockzinsangeboten - nur mit Zinssätzen geworben werden, die von 2/3 der tatsächlich abgeschlossenen Verträge nicht unterschritten wird. [Mehr hierzu auch im Artikel Verbraucherschutz bei Kredit und Darlehen].
Der Leitsatz des wichtigen BGH-Urteils vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08 spricht für sich: "Sind Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB, darf die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser nicht den unzutreffenden Eindruck vermitteln, mit einem Widerruf könne er sich ausschließlich von den Bindungen des finanzierten Geschäfts lösen, nicht aber von den Bindungen des Darlehensvertrags".
Zum Urteil: Die einem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung, die ihm seine Rechte verdeutlichen soll, darf nach Ansicht der BGH-Richter jedenfalls kein Missverständnis dahin wecken, der Verbraucher bleibe bei einem wirksamen Widerruf des finanzierten Geschäfts an den Darlehensvertrag gebunden. Zum Verständnis der Urteilsbegründung ist der Text (auszugsweise) der Widerrufsbelehrung zu nennen:
"Ich bin darüber belehrt worden, dass ich meine auf den Abschluss dieses Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willens-erklärung binnen 2 Wochen widerrufen kann, sofern dieses Recht nicht nach Satz 3 ausgeschlossen ist. Widerrufe ich diesen Verbraucherdarlehensvertrag, so bin ich auch an meine auf den Abschluss des verbundenen Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Steht mir für den verbundenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist mein Recht zum Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages ausgeschlossen. Erkläre ich dennoch den Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages gegenüber der Bank, so gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrages gegenüber dem Unternehmen."
Widerruf des Darlehensvertrages und das mit ihm verbundene Geschäft
Wie oben dargelegt, "umfasst" gemäß § 358 BGB ein wirksamer Widerruf des Verbrauchers des mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags auch das abgeschlossene Kaufgeschäft. Hierzu ein Beispiel zur Verdeutlichung, dass an der Zahlung des Kaufpreises für ein Auto ausgerichtet ist. So kann beim Kauf des Autos beim Kfz-Händler ein verbundenes Geschäft vorliegen.
Beispiel: Clever kauft ein Auto beim Kfz-Händler XYZ. Den Kaufvertrag schließt er auch mit Kfz-Händler XYZ ab. Für die Finanzierung hält der Kfz-Händler XYZ ein Formular bereit, womit ein Kreditvertrag mit der ABC-Bank geschlossen wird. Der Kaufpreis wird direkt an den Kfz-Händler XYZ ausgezahlt. In diesem Fall führt ein wirksamer Widerruf des Kreditvertrages auch zur Unwirksamkeit des Autokaufvertrages mit dem Kfz-Händler XYZ. Es liegt hingegen kein verbundenes Geschäft vor, wenn Clever wegen der günstigeren Finanzierungskonditonen für den Autokauf sich an eine andere Direktbank wendet und dort einen Darlehensvertrag für den Autokauf abschließt. Hier liegt kein verbundenes Geschäft vor, weil der Kfz-Händler XYZ nicht am Verbraucherdarlehen mitgewirkt hat. Ein Widerruf des Darlehensvertrages hat daher keine Auswirkungen auf den Autokaufvertrag mit dem Kfz-Händler.
In diesem Zusammenhang wird empfohlen bei Bedarf auch die folgenden Artikel Anspruch aus einem Vermittlungsvertrag sowie die Ausführungen zu Finanzgeschäften am Arbeitsplatz und in der Wohnung zu lesen.
Ein weiterer Sonderfall stellen Immobiliardarlehensverträge im Sinne des § 503 BGB dar. Hierbei handelt es sich um Verträge, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind. Ein Immobiliendarlehensvertrag ist mithin ein Darlehensvertrag, der durch ein Grundpfandrecht gesichert ist. Er wird allgmein auch als Realkredit bezeichnet. Es sind daher im Einzelfall die Unterschiede zwischen einem Verbraucherimmobiliendarlehensvertrag und einem Gelddarlehensvertrag zubeachten.
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