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Recht des Verbraucherdarlehensvertrages

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Viele Verbraucher verschulden sich unnötigerweise. Nicht wenige Verbraucher tun sich auch schwer, die finanziellen Auswirkungen von aufgenommenen Krediten richtig einzuschätzen. Im Zuge der verbesserten Regelungen zum Verbraucherschutz ist vom Gesetzgeber der Verbraucher als Kreditnehmer deutlich besser geschützt worden. Der nachstehende Artikel gibt einen rechtlichen Überblick über das so genannte Verbraucherdarlehen. Im Teil "Verbundene Geschäfte und Verbraucherdarlehensvertrag" wird erläutert, wie Kreditnehmer und Geldanleger - insbesondere beim Abschluss von Finanzverträgen als "Haustürgeschäfte" - derartige Geschäfte ggf. rückabwickeln können.

Hinweise zum Verbraucherdarlehensvertrag

Der Vertrag über ein Verbraucherdarlehen ist ein Darlehensvertrag, der zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) als Darlehensnehmer und einem Unternehmer (§ 14 BGB) als Darlehensgeber geschlossen wird (vg. § 491 BGB). Mit den besonderen Bestimmungen zum Recht des Verbraucherdarlehens werden die allgemeinen Vorschriften über den Darlehensvertrag (§ 488 BGB) erweitert. Zweck ist ein verbesserter Verbraucherschutz für Kreditgeschäfte des Verbrauchers.

Ein Verbraucherdarlehensvertrag bedarf als wichtige Maßnahme für den Verbraucherschutz grundsätzlich der Schriftform. Während der Darlehensnehmer einen solchen Kreditvertrag immer unterschreiben muss, damit der Kreditvertrag Gültigkeit erlangt, erfordert die Erklärung des Darlehensgebers keine Schriftform, wenn Sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird (§ 492 BGB). Wenn das Schriftformerfordernis oder der Mindestinhalt nicht beachtet wird, ist der Darlehensvertrag nichtig (§ 494 Abs. 1 BGB). Der Verbraucherdarlehensvertrag wird aber nach Absatz 2 dieses Paragrafen gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt.

Der Gesetzgeber verlangt für einen rechtswirksamen Verbraucherkredit bestimmte Mindestinhalte im Kreditvertrag. Besonders wichtig ist die Angabe des Nettodarlehensbetrages und des effektiven Jahreszinssatzes. Nur mit desen Angaben wird der Kreditnehmer (Verbraucher) in die Lage versetzt, die Kosten von Krediten besser vergleichen zu können. So sind bei Krediten gemäß § 6 PAngV (Preisangabenverordnung) als Preis die Gesamtkosten als jährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als "effektiver Jahreszins" zu bezeichnen. Nach § 6a PAngV ("Werbung für Kreditverträge") ist bei der Werbung für derartige Kredite, der Sollzinssatz, der Nettodarlehensbetrag und der effektive Jahreszins in klarer, verständlicher und auffallender Weise anzugeben. In der Werbung für Verbraucherkreditverträge darf - zur Vermeidung von Lockzinsangeboten - nur mit Zinssätzen geworben werden, die von 2/3 der tatsächlich abgeschlossenen Verträge nicht unterschritten wird. [Mehr hierzu auch im Artikel Verbraucherschutz bei Kredit und Darlehen].

Widerrufsfrist bei Verbraucherkrediten

Für Verbraucherkreditverträge gilt gemäß § 495 BGB die allgemeine Widerrufsfrist von 14 Tagen im Sinne des § 355 BGB. Bei Überziehungskrediten für ein Girokonto gelten die Regelungen des Verbraucherdarlehensvertrages nicht (vgl. § 505 Abs. 4 BGB).

Verbundene Geschäfte und Verbraucherdarlehensvertrag

Sehr wichtig ist insbesondere bei so genannten "Haustürgeschäften" auch die Vorschrift des § 358 Abs. 3 BGB. Diese Rechtsvorschrift definiert das so genannte verbundene Geschäft. Dies liegt danach vor, wenn ein Vertrag über die Erbringung einer Leistung oder Lieferung einer Ware und ein Verbraucherdarlehensvertrag dergestalt miteinander verbunden sind, dass der Kredit für die Finanzierung des anderen Vertrages aufgenommen wurde und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Gerade in der Vergangenheit sind bei Finanzgeschäften viele solche verbundenen Geschäfte getätigt worden. Vermittler haben so eng mit einer Bank zusammengearbeitet, dass sie zu dem Kunden nach Hause schon das Formular für den Abschluss des Kreditvertrages mitgebracht hatten. Folge: Wenn nun der Anleger bzw. Kreditnehmer den Vertrag über die Erbringung einer Leistung oder Lieferung wirksam widerruft, so gilt dieser Widerruf auch für das Verbraucherdarlehensgeschäft. Er ist dann nicht mehr an den Verbraucherdarlehensvertrag gebunden.

Der Leitsatz des wichtigen BGH-Urteils vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08 spricht für sich: "Sind Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB, darf die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser nicht den unzutreffenden Eindruck vermitteln, mit einem Widerruf könne er sich ausschließlich von den Bindungen des finanzierten Geschäfts lösen, nicht aber von den Bindungen des Darlehensvertrags".

Zum Urteil: Die einem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung, die ihm seine Rechte verdeutlichen soll, darf nach Ansicht der BGH-Richter jedenfalls kein Missverständnis dahin wecken, der Verbraucher bleibe bei einem wirksamen Widerruf des finanzierten Geschäfts an den Darlehensvertrag gebunden. Zum Verständnis der Urteilsbegründung ist der Text (auszugsweise) der Widerrufsbelehrung zu nennen:
"Ich bin darüber belehrt worden, dass ich meine auf den Abschluss dieses Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willens-erklärung binnen 2 Wochen widerrufen kann, sofern dieses Recht nicht nach Satz 3 ausgeschlossen ist. Widerrufe ich diesen Verbraucherdarlehensvertrag, so bin ich auch an meine auf den Abschluss des verbundenen Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Steht mir für den verbundenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist mein Recht zum Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages ausgeschlossen. Erkläre ich dennoch den Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages gegenüber der Bank, so gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrages gegenüber dem Unternehmen."

Widerruf des Darlehensvertrages und das mit ihm verbundene Geschäft
Wie oben dargelegt, "umfasst" gemäß § 358 BGB ein wirksamer Widerruf des Verbrauchers des mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags auch das abgeschlossene Kaufgeschäft. Hierzu ein Beispiel zur Verdeutlichung, dass an der Zahlung des Kaufpreises für ein Auto ausgerichtet ist. So kann beim Kauf des Autos beim Kfz-Händler ein verbundenes Geschäft vorliegen.

Beispiel: Clever kauft ein Auto beim Kfz-Händler XYZ. Den Kaufvertrag schließt er auch mit Kfz-Händler XYZ ab. Für die Finanzierung hält der Kfz-Händler XYZ ein Formular bereit, womit ein Kreditvertrag mit der ABC-Bank geschlossen wird. Der Kaufpreis wird direkt an den Kfz-Händler XYZ ausgezahlt. In diesem Fall führt ein wirksamer Widerruf des Kreditvertrages auch zur Unwirksamkeit des Autokaufvertrages mit dem Kfz-Händler XYZ. Es liegt hingegen kein verbundenes Geschäft vor, wenn Clever wegen der günstigeren Finanzierungskonditonen für den Autokauf sich an eine andere Direktbank wendet und dort einen Darlehensvertrag für den Autokauf abschließt. Hier liegt kein verbundenes Geschäft vor, weil der Kfz-Händler XYZ nicht am Verbraucherdarlehen mitgewirkt hat. Ein Widerruf des Darlehensvertrages hat daher keine Auswirkungen auf den Autokaufvertrag mit dem Kfz-Händler.

In diesem Zusammenhang wird empfohlen bei Bedarf auch die folgenden Artikel Anspruch aus einem Vermittlungsvertrag sowie die Ausführungen zu Finanzgeschäften am Arbeitsplatz und in der Wohnung zu lesen.

Formen des Darlehensvertrages im BGB

Wenn über einen Darlehensvertrag gesprochen wird, ist zumeist ein Kreditvertrag, d.h. ein schriftlicher Vertrag über ein verzinsliches oder unverzinsliches Darlehen in Höhe eines bestimmten Geldbetrages gemeint. Ein solcher Darlehensvertrag enthält Informationen über die Höhe und Verzinsung sowie Laufzeit und Rückzahlung der Darlehenssumme. Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet aber auch zwischen dem Darlehensvertrag (§§ 488 bis 505 BGB) und dem Sachdarlehensvertrag (§§ 607 bis 609 BGB). So heißt es im § 607 BGB zum Sachdarlehensvertrag, dass die vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag keine Anwendung auf die Überlassung von Geld finden.

Ein weiterer Sonderfall stellen Immobiliardarlehensverträge im Sinne des § 503 BGB dar. Hierbei handelt es sich um Verträge, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind. Ein Immobiliendarlehensvertrag ist mithin ein Darlehensvertrag, der durch ein Grundpfandrecht gesichert ist. Er wird allgmein auch als Realkredit bezeichnet. Es sind daher im Einzelfall die Unterschiede zwischen einem Verbraucherimmobiliendarlehensvertrag und einem Gelddarlehensvertrag zubeachten.

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