So versteuerst Du Deinen ETF richtig
Expertengespräch am 20.11.2025
Sichere Dir als Finanztip Unterstützer für 8 €/Monat regelmäßig Deinen direkten Draht zu unseren Experten von Finanztip im Expertengespräch.
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Klickst Du auf eine Empfehlung mit *, unterstützt das unsere Arbeit. Finanztip bekommt dann eine Vergütung. Empfehlungen sind aufwändig recherchiert und basieren auf den strengen Kriterien der Finanztip-Expertenredaktion. Mehr Infos
Inhalt
Mit ETFs kannst Du einfach und günstig von Gewinnen an der Börse profitieren. Doch hast Du erfolgreich investiert, spielt das Finanzamt auch noch mit. In diesem Ratgeber erfährst Du, wie viel Steuern Du auf ETF-Gewinne zahlen musst und wie die Abrechnung funktioniert.
Hast Du einen ETF in Deinem Depot, kann es sein, dass Du im Januar 2025 eine Steuer auf die sogenannte Vorabpauschale zahlen musst. Diese Steuer bucht Dein Depotanbieter dann von Deinem Verrechnungskonto ab. Was genau dahinter steckt und worauf Du achten solltest, um Ärger zu vermeiden, erklären wir in unserem Ratgeber zur Vorabpauschale.
Verkaufst Du einen ETF mit Kursgewinn, zählt dieser Gewinn steuerlich als Kapitalertrag. Auf Kapitalerträge zahlst Du in Deutschland 25 Prozent Abgeltungssteuer. Hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag. Er beträgt 5,5 Prozent der Abgeltungssteuer. Den Solidaritätszuschlag gibt es nämlich anders als bei der Einkommensteuer bei der Abgeltungssteuer immer noch. Falls Du Kirchenmitglied bist, zahlst Du außerdem noch Kirchensteuer. Sie beträgt je nach Bundesland acht oder neun Prozent der Abgeltungssteuer. Je nach Deiner Situation ergibt sich daher insgesamt diese Steuerbelastung:
Wichtig: Die Steuer fällt erst an, wenn Du die ETF-Anteile mit Gewinn verkaufst. Solange Dein ETF mit Kursgewinnen im Depot liegt, musst Du darauf erst mal keine Steuer zahlen. Allerdings fällt manchmal eine Steuer auf die sogenannte Vorabpauschale an. Was das ist, erklären wir Dir im Abschnitt Was ist die Vorabpauschale?.
Grundlage für die Besteuerung ist also der Gewinn, den Du beim Verkauf des ETF erzielst. Der Gewinn ist die Differenz zwischen dem Verkaufs- und dem Kaufkurs. Eingerechnet werden außerdem die Ordergebühren, die Du beim Kauf und Verkauf der ETF-Anteile gezahlt hast.
Dazu ein einfaches Beispiel: David hat einen ETF zu einem Kurs von 1.000 Euro gekauft. Später verkauft er ihn für 2.000 Euro. Bei Kauf- und Verkauf hat David jeweils zehn Euro Ordergebühr gezahlt. Der Gewinn berechnet sich nun aus 2.000 Euro minus 1.000 Euro minus 20 Euro Ordergebühren. Er beträgt also 980 Euro. Auf diesen Betrag ist für David dann die Abgeltungssteuer fällig.
Natürlich kann es auch vorkommen, dass Du Deinen ETF mit einem Verlust verkaufst. Dann kann dieser mit anderen Gewinnen verrechnet werden. Mehr dazu liest Du im Kapitel Kannst Du Verluste aus Deinem ETF verrechnen?.
Seit der Investmentsteuerreform 2018 fällt die Abgeltungssteuer nicht mehr immer auf den vollen Gewinn des ETF an. Besteht der ETF zu einem gewissen Teil aus Aktien, bleibt pauschal ein Teil des Gewinns steuerfrei (§ 20 InvStG). Die genaue Höhe zeigt die folgende Tabelle.
| Aktienanteil | steuerfreier Anteil der Erträge (in Prozent) | 
|---|---|
| mehr als 50 Prozent | 30 | 
| 25 bis 50 Prozent | 15 | 
| unter 25 Prozent | 0 | 
Quelle: Investmentsteuergesetz, Finanztip-Darstellung (Stand: 2025)
Investierst Du also in einen ETF mit einem Aktienindex als Basiswert, sind 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Dazu zählen zum Beispiel die von uns empfohlenen ETFs auf den MSCI World. Machst Du durch den Verkauf eines solchen ETF 100 Euro Gewinn, werden also nur 70 Euro davon versteuert. Statt 25 Euro Abgeltungsteuer ohne die Teilfreistellung fallen nur 17,50 Euro an. Hinzu kommen jeweils noch der Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer.
Diese Teilfreistellung wurde 2018 eingeführt, da damals die Anrechnung von Quellensteuer auf Dividenden bei Fonds abgeschafft wurde. Mehr zu der Steuer liest Du im Abschnitt Quellensteuer nicht mehr relevant. Für einen Anleihen-ETF oder einen Rohstoff-ETF gilt die Teilfreistellung nicht. Hier musst Du 100 Prozent des Gewinns aus dem Verkauf versteuern.
Um die genaue Berechnung Deiner Steuer musst Du Dich aber nicht selbst kümmern. Verkaufst Du Deinen ETF, zieht Deine Bank Dir automatisch die entsprechenden Steuern ab und zahlt Dir dann den Rest aus. Die genauen Details findest Du in der Verkaufsabrechnung, die Du nach dem Verkauf von Deiner Bank erhältst. Meist findest Du sie im digitalen Postfach Deines Online-Bankings.
Deine Bank zieht Dir keine Steuer ab, wenn Du einen Freistellungsauftrag eingerichtet hast und dieser noch nicht ausgeschöpft ist. Denn damit bleiben bis zu 1.000 Euro an Kapitalerträgen pro Jahr steuerfrei. Im Kapitel Wann sind Gewinne aus dem ETF steuerfrei? liest Du, wie das genau funktioniert.
Wichtig: Den automatischen Steuerabzug gibt es nur bei deutschen Banken. Hast Du Dein Depot bei einer Bank im Ausland, musst Du Deine Gewinne selbst über die Steuererklärung versteuern.
Mit einem ETF erzielst Du nicht unbedingt erst beim Verkauf einen Gewinn. Hast Du Dein Geld in einen ausschüttenden ETF gesteckt, zahlt der ETF ein- oder mehrmals im Jahr Dividenden der gehaltenen Aktien an Dich aus, beziehungsweise die Zinsen der gehaltenen Anleihen. Auch auf diese Ausschüttungen musst Du Steuern zahlen.
Für die Ausschüttungen gilt derselbe Steuersatz wie bei Gewinnen aus dem Verkauf. Du zahlst 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Teilfreistellungen für Aktien-ETFs gelten ebenfalls. Auch bei den Ausschüttungen zieht Dir Dein Broker automatisch die entsprechenden Steuern ab. Die genaue Berechnung findest Du dann in der Ertragsabrechnung, die Dir Deine Bank zur Verfügung stellt.
Bis 2018 mussten sich Anlegerinnen und Anleger von ETFs auch mit dem Thema „Quellensteuer“ befassen. Seit der Investmentsteuerreform ist dies jedoch nur noch für diejenigen relevant, die in einzelne Aktien anlegen.
Der Hintergrund: Auf Dividenden von ausländischen Aktien fallen oft im jeweiligen Land Quellensteuern an. Anlegerinnen und Anleger müssen dann in Deutschland zudem die Abgeltungsteuer zahlen. Die Dividenden werden also doppelt besteuert. Früher wurden diese Dividenden dann mit der Abgeltungssteuer verrechnet. Seit 2018 gelten jedoch einfach pauschale Teilfreistellungen für Aktienfonds. Interessieren Dich die Details dazu, findest Du sie in unserem Ratgeber zur Quellensteuer.

So versteuerst Du Deinen ETF richtig
Expertengespräch am 20.11.2025
Sichere Dir als Finanztip Unterstützer für 8 €/Monat regelmäßig Deinen direkten Draht zu unseren Experten von Finanztip im Expertengespräch.
Von Immobilien kennst Du vielleicht die sogenannte Spekulationsfrist: Liegen zehn Jahre zwischen Kauf und Verkauf eines Hauses, ist der Verkauf steuerfrei. So etwas gibt es bei ETFs nicht. Egal ob Du Deinen ETF nur ein paar Monate oder mehr als zehn Jahre im Depot hattest: Steuern fallen immer an. Um Dir einen kleinen Vorteil zu verschaffen, kannst Du aber die Reihenfolge verändern, in der Du die ETF-Anteile verkaufst. Wie, liest Du im Abschnitt Wie berechnet sich die Steuer bei einem ETF-Sparplan?.
Bei Kapitalerträgen gibt es den sogenannten Sparerpauschbetrag: Bis zu 1.000 Euro im Jahr bleiben für Dich steuerfrei. Bei zusammenveranlagten Paaren sind es 2.000 Euro im Jahr. Wichtig: Der Freibetrag bezieht sich auf Deine gesamten Kapitalerträge im Jahr. Also auch auf Deine Gewinne aus dem Verkauf von anderen Wertpapieren oder auch Zinsen auf Tages- oder Festgeld.
Dein Depotanbieter berücksichtigt den Sparerpauschbetrag jedoch nicht automatisch. Du musst zunächst einen Freistellungsauftrag einrichten. Das geht meist über das Online-Banking. Erst wenn Du im laufenden Jahr bei Deiner Bank dann mit den Kapitalerträgen über 1.000 Euro kommst, zieht diese die entsprechenden Steuern ab.
Du kannst den Freistellungsauftrag auch auf mehrere Banken aufteilen. Wie das geht, liest Du im Ratgeber zum Freistellungsauftrag. Hast Du vergessen, einen Freistellungsauftrag einzurichten, kannst Du Dir die zu viel gezahlte Steuer mit der Steuererklärung zurückholen. Im Kapitel Wann musst Du Deine ETF-Gewinne in der Steuererklärung angeben? erfährst Du, wie das funktioniert.
Willst Du Deinen ETF steuerlich optimieren, solltest Du darauf achten, dass Du jedes Jahr den Freistellungsauftrag voll ausschöpfst. Denn Du kannst diesen Betrag nicht mit ins nächste Jahr nehmen, wenn Du ihn in einem Kalenderjahr nicht komplett benötigst.
Das Ausschöpfen kannst Du entweder über einen ausschüttenden ETF machen, den Du so lange besparst, bis die Ausschüttungen Deinen Freibetrag ausfüllen oder durch einen gezielten Verkauf.
Ist Dein Aktien-ETF im Plus, kannst Du einen Teil Deiner Anteile mit Gewinn verkaufen und den Verkaufserlös inklusive der steuerfreien Gewinne wiederanlegen. Achte dabei darauf, dass der Verkauf bereits vollständig auf Deinem Verrechnungskonto verbucht wurde, bevor Du die erneute Kauf-Order aufgibst. Was klingt wie ein unnötiger Schritt, spart Dir Steuern, wenn die Ordergebühren gering sind.
Ein Beispiel: Wendy hat im Dezember alle Anlageprodukte, die sie besitzt, gecheckt und festgestellt, dass noch gut 100 Euro von ihrem Freistellungsauftrag offen sind. Sie verkauft also Anteile von ihrem thesaurierenden ETF im Wert von 1.100 Euro inklusive 100 Euro Gewinn und kauft kurz darauf neue Anteile für 1.100 Euro. Auf die 100 Euro Gewinn zahlt sie keine Steuern – hat also etwa 18 Euro Abgeltungssteuer gespart. Davon gehen allerdings noch die Ordergebühren ab.
Hast Du den ETF mit einem Sparplan bespart, berechnet sich die Steuer nach dem sogenannten Fifo-Prinzip. Fifo steht für „First in, First out“. Das bedeutet: Es werden immer zuerst die Anteile des ETF verkauft, die Du als erstes erworben hattest. Dies gilt genauso, wenn Du mit mehreren Einmalkäufen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in den ETF investiert hast.
Dazu ein einfaches Beispiel: Annette erwirbt von einem ETF einen Anteil zum Kurs von 50 Euro. Ein halbes Jahr später kauft sie einen weiteren Anteil zum Kurs von 100 Euro. Ein Jahr später verkauft Annette einen der beiden gehaltenen Anteile. Der Kurs beträgt nun 150 Euro. Steuerlich wird nun angenommen, dass sie den zuerst gekauften Anteil verkauft hat. Das ist der, den Annette für 50 Euro erworben hatte. Der steuerliche Gewinn beträgt also 100 Euro (150 Euro Verkaufskurs minus 50 Euro Kaufkurs). Auf diese 100 Euro muss sie nun Steuern zahlen. Wichtig: Bei unserer Beispielrechnung haben wir Gebühren für den Kauf- und Verkauf weggelassen.
Mit unserer Finanztip 3x10-Strategie kannst Du dafür sorgen, dass der Verkauf Deiner ETF-Anteile zum Teil nicht nach dem Fifo-, sondern nach dem Lifo-Prinzip (Last-in-First-out) abläuft; dass also zunächst die jüngsten ETF-Anteile verkauft werden. In unserem Ratgeber ETF verkaufen erklären wir Dir, wie die Strategie funktioniert und warum Du damit Deine Steuerlast senken kannst.
Seit 2018 gibt es für Investmentfonds und somit auch ETFs die sogenannte Vorabpauschale. Hat der ETF im Jahresverlauf einen Gewinn erzielt, musst Du am Anfang des Jahres vorab auf diese Pauschale Steuern zahlen. Wichtig: Die Vorabpauschale wird Dir bei einem späteren Verkauf auf den Gewinn angerechnet. Du zahlst die Steuern also nicht doppelt. Es ist eine Art Vorauszahlung auf die zukünftige Steuerzahlung beim Verkauf.
Wichtig: Die Vorabpauschale selbst ist nicht die Steuer, die Du zahlen musst. Stattdessen ist sie nur der Wert, auf den die Steuer erhoben wird. Du zahlst also 25 Prozent der Vorabpauschale als Abgeltungssteuer. Auch hier kommen Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer hinzu.
Die Höhe der Vorabpauschale hängt unter anderem vom allgemeinen Zinsniveau ab. Genaugenommen vom Basiszins, einen Wert, den das Finanzministerium zum Anfang des Jahres bekannt gibt. Da dieser Basiszins in den vergangenen Jahren bei null oder sogar negativ war, fiel die Vorabpauschale zuletzt nicht an.
Anfang 2025 hat das Bundesfinanzministerium einen Basiszins von 2,53 Prozent bekanntgegeben. Das heißt für Dich: Wenn Dein ETF 2025 ordentlich steigt, musst Du Anfang 2026 die Vorabpauschale versteuern. Immerhin: Das Rechnen und Versteuern übernimmt Dein Depotanbieter automatisch. Er bucht den Steuerbetrag dann am Anfang des Jahres von Deinem Verrechnungskonto ab. Hast Du einen Freistellungsauftrag eingerichtet, wird die Vorabpauschale darin angerechnet.
In unserem Ratgeber zur Vorabpauschale erfährst Du, mit wie viel Steuer auf Deinen ETF Du im Januar 2026 rechnen musst. Dort erfährst Du auch, wie sich die Vorabpauschale genau berechnet.
Dazu verpflichtet, die Gewinne aus Deinem ETF in der Steuererklärung anzugeben, bist Du nur, wenn Du Dein Depot bei einer ausländischen Bank führst. Hast Du Dein Depot bei einer deutschen Bank, musst Du die Erträge nicht in der Steuererklärung angeben, da die Bank sie automatisch versteuert. Unter bestimmten Umständen kannst Du aber Steuern zurückholen, wenn Du Deine Erträge in der Erklärung angibst. Das ist zum Beispiel der Fall,
In allen genannten Fällen musst Du die Anlage KAP der Steuererklärung ausfüllen. Die Werte, die Du dort eintragen musst, findest Du in der Jahressteuerbescheinigung. Die erhältst Du in der Regel im Frühjahr von Deiner Bank. In unserem Ratgeber zur Anlage KAP erklären wir Dir genau, welche Angaben Du machen musst.
Verkaufst Du Deinen ETF mit Verlust, verrechnet Deine Bank diesen mit anderen Gewinnen, etwa aus den Verkäufen von anderen Wertpapieren oder von Ausschüttungen. Dazu führt der Broker einen Verlustverrechnungstopf. Hier wird der Verlust aus dem Verkauf gespeichert. Erzielst Du dann später einen Gewinn, verrechnet der Broker diesen mit dem Inhalt des Verrechnungstopfs. Ergibt sich am Ende des Jahres ein Minus, überträgt die Bank den Verlustverrechnungstopf einfach ins folgende Jahr und verrechnet ihn dann automatisch mit künftigen Gewinnen.
Du kannst Deine Verluste aber auch mit Gewinnen verrechnen lassen, die Du bei einer anderen Bank erzielt hast. Dazu musst Du bis zum 15. Dezember bei Deiner Bank eine Verlustbescheinigung beantragen. Den ausgewiesenen Verlust gibst Du dann – wie die Gewinne bei der anderen Bank – in der Anlage KAP Deiner Steuererklärung an. Das Finanzamt verrechnet die Werte dann mit dem Steuerbescheid und zahlt Dir zu viel gezahlte Steuern zurück.
Die regelmäßigen Sparraten Deines ETF-Sparplans kannst Du nicht von der Steuer absetzen. Stattdessen zahlst Du später Steuern, wenn Du Deinen ETF mit Gewinn verkaufst. Wir haben aber eine Strategie für Dich recherchiert, wie Du die Steuerlast beim Verkauf senken kannst.
Verkaufst Du Deinen ETF mit Gewinn, musst Du auf diesen Gewinn Steuern zahlen. So fallen in Deutschland 25 Prozent Abgeltungssteuer an. Hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag. Er beträgt 5,5 Prozent der Abgeltungssteuer. Falls Du Kirchenmitglied bist, zahlst Du außerdem noch Kirchensteuer. Je nachdem, ob Du in der Kirche bist und in welchem Bundesland Du wohnst, zahlst Du zwischen 26,4 und 28 Prozent Steuern auf Deine ETF-Gewinne (gerundete Werte). Bei einem Aktien-ETF bleibt aber ein Teil der Gewinne steuerfrei.
Die Vorabpauschale gibt es seit 2018 für Investmentfonds und somit auch ETFs. Hat der ETF im Jahresverlauf einen Gewinn erzielt, musst Du am Anfang des Jahres vorab auf diese Pauschale Steuern zahlen. Wichtig: Die Vorabpauschale wird Dir bei einem späteren Verkauf auf den Gewinn angerechnet. Du zahlst also nicht doppelt Steuern. Wie hoch die Vorabpauschale und somit auch die jährliche Steuer ist, hängt vom aktuellen Zinsniveau ab. Bei ausschüttenden ETFs entfällt die Vorabpauschale in der Regel, weil Du dort ja schon auf die Ausschüttungen Steuern zahlst.
* Was der Stern bedeutet:
Finanztip ist kein gewöhnliches Unternehmen, sondern gehört zu 100 Prozent zur gemeinnützigen Finanztip Stiftung. Die hat den Auftrag, die Finanzbildung in Deutschland zu fördern. Alle Gewinne, die Finanztip ausschüttet, gehen an die Stiftung und werden dort für gemeinnützige Projekte verwendet – wie etwa unsere Bildungsinitiative Finanztip Schule.
Wir wollen mit unseren Empfehlungen möglichst vielen Menschen helfen, eigenständig die für sie richtigen Finanzentscheidungen zu treffen. Daher sind unsere Inhalte kostenlos im Netz verfügbar. Wir finanzieren unsere aufwändige Arbeit mit sogenannten Affiliate Links. Diese Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen (*).
Bei Finanztip handhaben wir Affiliate Links jedoch anders als andere Websites. Wir verlinken ausschließlich auf Produkte, die vorher von unserer unabhängigen Experten-Redaktion ausführlich analysiert und empfohlen wurden. Nur dann kann der entsprechende Anbieter einen Link zu diesem Angebot setzen lassen. Geld bekommen wir, wenn Du auf einen solchen Link klickst oder beim Anbieter einen Vertrag abschließt.
Für uns als gemeinwohlorientiertes Unternehmen hat es natürlich keinen Einfluss auf die Empfehlungen, ob und in welcher Höhe uns ein Anbieter vergütet. Was Dir unsere Experten empfehlen, hängt allein davon ab, ob ein Angebot gut für Dich als Verbraucher ist.
Mehr Informationen über unsere Arbeitsweise findest Du auf unserer Über-uns-Seite.