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Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Inhalt
Mit ETFs kannst Du einfach und günstig von Gewinnen an der Börse profitieren. Doch hast Du erfolgreich investiert, spielt das Finanzamt mit. In diesem Ratgeber erfährst Du, wie viel Steuern Du auf ETF-Gewinne zahlst und wie die Abrechnung funktioniert.
Hast Du einen ETF in Deinem Depot, kann es sein, dass Du im Januar 2025 eine Steuer auf die sogenannte Vorabpauschale zahlen musst. Diese Steuer bucht Dein Depotanbieter dann von Deinem Verrechnungskonto ab. Was genau dahinter steckt und worauf Du achten solltest, um Ärger zu vermeiden, erklären wir in unserem Ratgeber zur Vorabpauschale.
Auf ETF-Gewinne zahlst Du 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Denn verkaufst Du einen ETF mit Kursgewinn, zählt dieser Gewinn steuerlich als Kapitalertrag.
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Abgeltungssteuer. Anders als bei der Einkommensteuer gibt es ihn bei der Abgeltungssteuer immer noch.
Bist Du Kirchenmitglied, zahlst Du außerdem noch Kirchensteuer. Sie beträgt je nach Bundesland acht oder neun Prozent der Abgeltungssteuer. Je nach Deiner Situation ergibt sich daher insgesamt diese Steuerbelastung:
Ja, die Ordergebühren werden beim Gewinn berücksichtigt und mindern so die steuerliche Bemessungsgrundlage. Denn Grundlage für die Besteuerung ist der Gewinn, den Du beim Verkauf des ETF erzielst. Und die Ordergebühren von Kauf- und Verkauf verringern eben Deinen Gewinn.
Dazu ein einfaches Beispiel: David hat einen ETF zu einem Kurs von 1.000 Euro gekauft. Später verkauft er ihn für 2.000 Euro. Bei Kauf und Verkauf hat David jeweils zehn Euro Ordergebühr gezahlt. Der Gewinn berechnet sich nun aus 2.000 Euro minus 1.000 Euro minus 20 Euro Ordergebühren. Er beträgt also 980 Euro. Auf diesen Betrag ist für David dann die Abgeltungssteuer fällig.
Bei Aktien-ETFs bleibt seit 2018 ein Teil der Erträge pauschal steuerfrei. Wie viel ist davon abhängig wie groß der Aktienanteil im ETF ist. Die genaue Höhe zeigt die folgende Tabelle.
Investierst Du also in einen ETF mit einem Aktienindex als Basiswert, sind 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Dazu zählen zum Beispiel die von uns empfohlenen ETFs auf den MSCI World.
Machst Du durch den Verkauf eines solchen ETF 100 Euro Gewinn, werden also nur 70 Euro davon versteuert. Statt 25 Euro Abgeltungssteuer ohne die Teilfreistellung fallen nur 17,50 Euro an. Hinzu kommen jeweils noch der Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer.
Für einen Geldmarkt-ETF, Anleihen-ETF oder einen Rohstoff-ETF gilt die Teilfreistellung nicht. Hier musst Du 100 Prozent des Gewinns aus dem Verkauf versteuern.
Ja, bei einem Verkauf führt Deine Bank die Steuer automatisch ab und zahlt Dir den Rest aus. Um die genaue Berechnung Deiner Steuer musst Du Dich also nicht selbst kümmern. Die genauen Details findest Du in der Verkaufsabrechnung, die Du nach dem Verkauf von Deiner Bank erhältst. Meist findest Du sie im digitalen Postfach Deines Online-Bankings.
Wichtig: Den automatischen Steuerabzug gibt es nur bei deutschen Banken. Hast Du Dein Depot bei einer Bank im Ausland, musst Du Deine Gewinne selbst über die Steuererklärung versteuern.
Gewinne aus ETFs sind nicht durch eine Haltefrist steuerfrei. Von Immobilien kennst Du vielleicht die sogenannte Spekulationsfrist: Liegen zehn Jahre zwischen Kauf und Verkauf eines Hauses, ist der Verkauf steuerfrei. So etwas gibt es bei ETFs nicht.
Egal ob Du Deinen ETF nur ein paar Monate oder mehr als zehn Jahre im Depot hattest: Steuern fallen immer an. Um Dir einen kleinen Vorteil zu verschaffen, kannst Du aber die Reihenfolge verändern, in der Du die ETF-Anteile verkaufst. Wie, liest Du im Abschnitt Wie berechnet sich die Steuer bei einem ETF-Sparplan?
Ja, Verluste aus dem ETF-Verkauf kannst Du mit anderen Gewinnen verrechnen. Verkaufst Du Deinen ETF mit Verlust, verrechnet Deine Bank diesen mit anderen Gewinnen, etwa aus den Verkäufen von anderen Wertpapieren oder von Ausschüttungen.
Dazu führt der Broker einen Verlustverrechnungstopf. Hier wird der Verlust aus dem Verkauf gespeichert. Erzielst Du dann später einen Gewinn, verrechnet der Broker diesen mit dem Inhalt des Verrechnungstopfs. Ergibt sich am Ende des Jahres ein Minus, überträgt die Bank den Verlustverrechnungstopf einfach ins folgende Jahr und verrechnet ihn dann automatisch mit künftigen Gewinnen.
Du kannst Deine Verluste aber auch mit Gewinnen verrechnen lassen, die Du bei einer anderen Bank erzielt hast. Dazu musst Du bis zum 15. Dezember bei Deiner Bank eine Verlustbescheinigung beantragen.
Den ausgewiesenen Verlust gibst Du dann – wie die Gewinne bei der anderen Bank – in der Anlage KAP Deiner Steuererklärung an. Das Finanzamt verrechnet die Werte dann mit dem Steuerbescheid und zahlt Dir zu viel gezahlte Steuern zurück.
Auf Ausschüttungen zahlst Du denselben Steuersatz wie auf Verkaufsgewinne. Ausschüttungen erhältst Du, wenn Du in einen ausschüttenden ETF investiert hast. So ein ETF zahlt ein- oder mehrmals im Jahr Dividenden der gehaltenen Aktien an Dich aus, beziehungsweise die Zinsen der gehaltenen Anleihen.
Du zahlst darauf 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Teilfreistellungen für Aktien-ETFs gelten ebenfalls.
Auch bei den Ausschüttungen zieht Dir Dein Broker automatisch die entsprechenden Steuern ab. Die genaue Berechnung findest Du dann in der Ertragsabrechnung, die Dir Deine Bank zur Verfügung stellt.
Nein, seit 2018 ist die Quellensteuer bei ETFs grundsätzlich nicht mehr relevant. Seit der Investmentsteuerreform ist dies nur noch für diejenigen relevant, die in einzelne Aktien anlegen.
Der Hintergrund: Auf Dividenden von ausländischen Aktien fallen oft im jeweiligen Land Quellensteuern an. Anlegerinnen und Anleger müssen dann in Deutschland zudem die Abgeltungssteuer zahlen. Die Dividenden werden also doppelt besteuert. Früher wurden diese Dividenden dann mit der Abgeltungssteuer verrechnet.
Seit 2018 gelten jedoch einfach pauschale Teilfreistellungen für Aktienfonds. Interessieren Dich die Details dazu, findest Du sie in unserem Ratgeber zur Quellensteuer.
Der Sparerpauschbetrag sorgt dafür, dass bis zu 1.000 Euro im Jahr für Dich steuerfrei bleiben. Bei zusammenveranlagten Paaren sind es 2.000 Euro im Jahr.
Wichtig: Der Freibetrag bezieht sich auf Deine gesamten Kapitalerträge im Jahr. Also auch auf Deine Gewinne aus dem Verkauf von anderen Wertpapieren oder auch Zinsen auf Tages- oder Festgeld.
Dein Depotanbieter berücksichtigt den Sparerpauschbetrag nicht automatisch. Du musst zunächst einen Freistellungsauftrag einrichten. Das geht meist online. Erst wenn Du im laufenden Jahr bei Deiner Bank dann mit den Kapitalerträgen über 1.000 Euro kommst, zieht diese die entsprechenden Steuern ab.
Du kannst den Freistellungsauftrag auch auf mehrere Banken aufteilen. Wie das geht, liest Du im Ratgeber zum Freistellungsauftrag. Hast Du vergessen, einen Freistellungsauftrag einzurichten, kannst Du Dir die zu viel gezahlte Steuer mit der Steuererklärung zurückholen. Im Kapitel Wann musst Du Deine ETF-Gewinne in der Steuererklärung angeben? erfährst Du, wie das funktioniert.
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Bei ETF-Sparplänen berechnet sich die Steuer nach dem sogenannten Fifo-Prinzip. Fifo steht für „First in, First out“.
Das bedeutet: Es werden immer zuerst die Anteile des ETF verkauft, die Du als erstes erworben hattest. Dies gilt genauso, wenn Du mit mehreren Einmalkäufen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in den ETF investiert hast.
Dazu ein einfaches Beispiel: Annette erwirbt von einem ETF einen Anteil zum Kurs von 50 Euro. Ein halbes Jahr später kauft sie einen weiteren Anteil zum Kurs von 100 Euro. Ein Jahr später verkauft Annette einen der beiden gehaltenen Anteile. Der Kurs beträgt nun 150 Euro.
Steuerlich wird nun angenommen, dass sie den zuerst gekauften Anteil verkauft hat. Das ist der, den Annette für 50 Euro erworben hatte. Der steuerliche Gewinn beträgt also 100 Euro. Er berechnet sich durch 150 Euro Verkaufskurs minus 50 Euro Kaufkurs. Auf diese 100 Euro Gewinn muss Annette nun Steuern zahlen.
Wichtig: Bei unserer Beispielrechnung haben wir Gebühren für den Kauf- und Verkauf weggelassen.
Die regelmäßigen Sparraten Deines ETF-Sparplans kannst Du nicht von der Steuer absetzen. Stattdessen zahlst Du später Steuern, wenn Du Deinen ETF mit Gewinn verkaufst. Wir haben aber eine Strategie für Dich recherchiert, wie Du die Steuerlast beim Verkauf senken kannst. Im Kapitel Wie kannst Du Deinen ETF steuerlich optimieren? erfährst Du mehr dazu.
Es gibt zwei Ansätze, durch die Du Deinen ETF steuerlich etwas optimieren kannst:
Für beide Varianten gilt: Sie sind eine kleine Optimierung, mit der Du bei einer Anlage in einem Aktien-ETF über Jahrzehnte etwas mehr herausholen kannst. Möchtest Du Deine ETF-Anlage möglichst einfach halten, kannst Du auch bedenkenlos auf diese Optimierungen verzichten.
So funktionieren die beiden genannten Varianten:
Du kannst das Fifo-Prinzip mit der Finanztip 3x10-Strategie beeinflussen. Dabei wechselst Du alle zehn Jahre mit Deinem ETF-Sparplan auf einen anderen breitgestreuten Aktien-ETF. In dem Du dann den zuletzt besparten ETF als erstes verkaufst, wechselst Du zum Teil Lifo-Prinzip (Last-in-First-out).
In unserem Ratgeber ETF verkaufen erklären wir Dir, wie die Strategie funktioniert und warum Du damit Deine Steuerlast senken kannst.
Du nutzt den Freistellungsauftrag optimal, indem Du ihn jedes Jahr vollständig ausschöpfst. Denn Du kannst diesen Betrag nicht mit ins nächste Jahr nehmen, wenn Du ihn in einem Kalenderjahr nicht komplett benötigst.
Das Ausschöpfen kannst Du entweder über einen ausschüttenden ETF machen, den Du so lange besparst, bis die Ausschüttungen Deinen Freibetrag ausfüllen, oder durch einen gezielten Verkauf.
Letzteres funktioniert so: Ist Dein Aktien-ETF kurz vor dem Jahresende im Plus, kannst Du einen Teil Deiner Anteile mit Gewinn verkaufen und den Verkaufserlös inklusive der steuerfreien Gewinne wieder anlegen. Was klingt wie ein unnötiger Schritt, spart Dir Steuern, wenn die Ordergebühren gering sind.
Ein Beispiel: Wendy hat im Dezember alle Anlageprodukte, die sie besitzt, gecheckt und festgestellt, dass noch gut 100 Euro von ihrem Freistellungsauftrag offen sind. Sie verkauft also Anteile von ihrem thesaurierenden ETF im Wert von 1.100 Euro inklusive 100 Euro Gewinn und kauft kurz darauf neue Anteile für 1.100 Euro.
Auf die 100 Euro Gewinn zahlt sie keine Steuern – hat also etwa 18 Euro Abgeltungssteuer gespart. Davon gehen allerdings noch die Ordergebühren ab.
Die Vorabpauschale ist die Grundlage für eine Vorabsteuer, die Du einmal im Jahr auf Deine ETF-Gewinne zahlen musst. Und zwar immer dann, wenn Dein ETF in einem Kalenderjahr einen Kursgewinn gemacht hat.
Die Vorabpauschale selbst ist also nicht die Steuer, die Du zahlen musst. Stattdessen ist sie nur der Wert, auf den die Steuer erhoben wird. Du zahlst also 25 Prozent der Vorabpauschale als Abgeltungssteuer. Auch hier kommen Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer hinzu.
Wichtig: Die Vorabpauschale wird Dir bei einem späteren Verkauf auf den Gewinn angerechnet. Du zahlst die Steuern also nicht doppelt. Es ist eine Art Vorauszahlung auf die zukünftige Steuerzahlung beim Verkauf.
Die Höhe der Vorabpauschale und damit auch die Höhe der Steuer hängt unter anderem vom allgemeinen Zinsniveau ab. Genau genommen vom Basiszins, einem Wert, den das Finanzministerium zum Anfang des Jahres bekannt gibt. Er gibt vor, wie hoch die Vorabpauschale auf Deinem ETF maximal ist.
Anfang 2025 hat das Bundesfinanzministerium einen Basiszins von 2,53 Prozent bekannt gegeben. Das heißt für Dich: Im Januar 2026 zahlst Du für 10.000 Euro Fondsvolumen maximal 51 Euro Steuern auf die Vorabpauschale. Bei Aktien-ETFs sind es 36 Euro pro 10.000 Euro Fondsvolumen.
Die Vorabpauschale für das Jahr 2026 ist dann wiederum im Januar 2027 fällig. Den Basiszins für die Berechnung gibt das Finanzministerium Anfang Januar 2026 bekannt.
Das Rechnen und Versteuern übernimmt Dein Depotanbieter automatisch. Er bucht den Steuerbetrag dann am Anfang des Jahres von Deinem Verrechnungskonto ab. Du musst allerdings dafür sorgen, dass Du genügend Geld auf dem Konto hast. Hast Du einen Freistellungsauftrag eingerichtet, wird die Vorabpauschale darin angerechnet.
Mit unserem Vorabpauschale-Rechner findest Du heraus, mit wie viel Steuer auf Deinen ETF Du im Januar 2026 rechnen musst.
Du musst Deine ETF-Gewinne in der Steuererklärung nur angeben, wenn Dein Depot bei einer ausländischen Bank liegt.
Hast Du Dein Depot bei einer deutschen Bank, musst Du die Erträge nicht in der Steuererklärung angeben, da die Bank sie automatisch versteuert. In manchen fällen lohnt sich das aber trotzdem.
In drei Fällen lohnt es sich auch als Kunde einer deutschen Bank, die ETF-Gewinne in der Steuererklärung anzugeben: