Sind lebzeitige Schenkungen (Zuwendungen) auf das Erbe anzurechnen?

Bei Familiengründung, beim Start in die Selbständigkeit oder einer finanziellen Notlage helfen Eltern vielfach ihren Kindern finanziell aus und wenden ihnen teilweise erhebliche Beträge zu. Im Erbfall führt dies leider oft zu Streit zwischen den erbenden Geschwistern, da die Zuwendungen zumeist unterschiedlich hoch sind und es keine klaren Absprachen gibt, ob die Zuwendungen auf das Erbe anzurechnen sind.

Ob eine Zuwendung zu Lebzeiten der Erblasser auf das Erbe anzurechnen ist, hängt maßgeblich vom Zweck der Zuwendung ab. So genannte Ausstattungen (z.B. Aussteuer zur Hochzeit, die Starthilfe für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit) sind auszugleichen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung nicht ein Anderes angeordnet hat.

Zuschüsse, welche die Eltern regelmäßig gewährt haben und die nach ihrem Willen als (zusätzliche) Einkünfte verwendet werden sollten (z.B. Unterhalt während eines Praktikums), sind nur dann ausgleichspflichtig, wenn sie „übermäßig" sind. Wann dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Erblassers zum Zeitpunkt des Zuschusses zu ermitteln. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Geschwisterteil weniger oder mehr erhalten hat. Gleiches gilt für Zuschüsse zu einer Berufsausbildung oder Fortbildung (z.B. Kosten eines Studiums oder eines Meisterlehrgangs, nicht aber Kosten der allgemeinen Schulbildung).

Eine Ausgleichspflicht besteht schließlich auch für solche Zuwendungen, welche nicht unter die vorgenannten Kategorien fallen, wenn sie vom Erblasser angeordnet worden ist. Eine solche Anordnung kann im Testament, aber auch mündlich erfolgen - ein Formerfordernis besteht nicht. Insbesondere wenn der Erblasser eine solche Anordnung mündlich getätigt hat, entsteht leider oftmals Streit zwischen den erbenden Geschwistern über die Anrechenbarkeit der Zuwendung, da der Zuwendungsempfänger die Anordnung oftmals nicht mehr beweisen kann. Der oftmals einzige Zeuge, der Erblasser, ist tot. Aber auch wenn die Anordnung schriftlich erfolgt, kann es zu Streit kommen, wenn die Formulierung unglücklich ist.

Verwandt: Ausgleich bei einer Erbengemeinschaft

Gestaltungstipp: Zuwendungen, deren Zweck und Anordnungen über die Anrechenbarkeit sollten dokumentiert werden! Am besten lassen Sie sich diese Dokumentation von dem Empfänger gegenzeichnen und fügen sie das gegengezeichnete Dokument dem Testament als Anlage bei. Sofern dies nicht praktikabel erscheint, sollten zumindest im Testament Bestimmungen zur Ausgleichspflicht aufgenommen werden.

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