Unwirksame Kleinreparaturklausel für Bagatellschaden

Der Artikel Bagatellschaden und Instandhaltung von Gegenständen in der Mietwohnung beschreibt im Detail die Voraussetzungen und das Verfahren für die Abwälzung der Kosten für kleinere Reparaturen auf den Mieter. Folgen Sie daher zur Wissenserweiterung auch diesem vorgenannten Link.

Führt der Mieter aufgrund der unwirksamen Wartungs- und Kleinreparaturklausel im Wohnungsmietvertrag Wartungsarbeiten an der Gastherme aus, kann er die hierfür gezahlten Beträge vom Vermieter herausverlangen. So entschied das Amtsgericht Köln mit Urteil vom 21.1.2004 (Aktenzeichen 214 C 527/03).

Bei der Vermietung von Wohnraum kann der Mieter nur in beschränktem Umfang mit Reparaturen belastet werden. Nach herrschender Auffassung ist es zulässig, auf den Mieter die Schönheitsreparaturen zu übertragen, d.h. die Verpflichtung des Mieters zu begründen, innerhalb zeitlich zulässiger Intervalle Renovierungen in der Wohnung auszuführen.

Darüber hinaus ist es zulässig, auf den Mieter die so genannten Kleinreparaturen zu übertragen. Erforderlich ist, dass hierbei den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgegebenen Grenzen Rechnung getragen wird. Üblich ist es, zu vereinbaren, dass der Mieter die Kosten der Reparaturen der Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, der Heiz- und Kocheinrichtungen sowie der Fenster- und Türverschlüsse trägt, wobei die Kosten der einzelnen Reparatur in der Regel nicht mehr als EUR 80,00 betragen sollten und darüber hinaus der Aufwand für 12 Monate auf einen Höchstbetrag (zumeist EUR 160,00 bzw. 8 % der jeweiligen Jahresnettomiete) begrenzt wird.

Werden diese Grenzen nicht eingehalten, ist die Kleinreparaturklausel unwirksam, den Vermieter treffen sodann sämtliche Kosten. Wird im Einzelfall der vorgegebene Kostenrahmen überschritten, so sind die Kosten vom Vermieter insgesamt zu tragen, d.h. nur Kleinreparaturen unterhalb der angegebenen Grenze sind vom Mieter zu tragen, es ist insoweit keine Kostenbeteiligungsklausel zulässig. Im zugrunde liegenden Fall war die Klausel unwirksam mit der Folge, dass der Vermieter um die Aufwendungen bereichert war und diese herauszugeben hatte.

14.06.2006 Autor: Hans-Christian Schwarzmeier
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