Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00) seine bisherige Rechtsprechung zur Frage der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes aufgegeben und nunmehr die Rechtsfähigkeit bejaht, soweit die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Dementsprechend hat der BGH in diesem Rahmen auch die Aktiv- und Passivlegitimation der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes im Zivilprozeß und damit deren Parteifähigkeit festgestellt. Schließlich hat der BGH die Haftung der GbR-Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes der Haftung des OHG -Gesellschafters für Verbindlichkeiten der OHG angeglichen.
Dieses Urteil ist nicht nur dogmatisch hoch interessant, sondern hat vor allem für die Praxis große Bedeutung. Die rechtstheoretischen Ausführungen des BGH in der Urteilsbegründung sollen hier weder wiedergegeben novh kommentiert werden. Insoweit verweisen wir auf den Abdruck der Entscheidung in der Deutschen Notarzeitschrift, Heft 3/2001, Seite 234 ff. mit einer Anmerkung von Schemmann. An dieser Stelle sei nur auf die für die Praxis bedeutsamen Folgen der Entscheidung hingewiesen:
1.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GbR) als solche, also nicht mehr
die einzelnen Gesellschafter, können klagen und verklagt werden.
Schwierigkeiten kann es dabei bei der genauen Bezeichnung der GbR geben
(BGH DNotZ a.a.O. Seite 242 unter Ziffer 4), weil es bei der GbR an der
Registerpublizität fehlt. Denn die GbR wird in kein Register,
insbesondere auch nicht in das Handelsregister, eingetragen. Der BGH
ist jedoch der Auffassung, daß dieser Nachteil durch die Vorteile, die
die Möglichkeit eröffnen, als GbR zu klagen oder die GbR zu verklagen,
ohne weiteres ausgeglichen wird.
In diesem Zusammenhang rät der BGH in seiner Entscheidung dazu, im Passivprozeß, also für den Fall, daß die GbR verklagt wird, neben der Gesellschaft auch stets die Gesellschafter persönlich zu verklagen. Das soll insbesondere dann in Betracht kommen, wenn nicht sicher ist, ob eine wirkliche Außengesellschaft existiert. Denn wenn sich im Rahmen der Zwangsvollstreckung herausstellen sollte, daß kein Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, bleibt dem Gläubiger immer noch der Titel gegen die einzelnen Gesellschafter, aus dem er gegen diese direkt vorgehen kann.
2.
Durch die Anerkennung der Parteifähigkeit schadet es nicht, wenn vor
oder während eines Prozesses ein neuer Gesellschafter in die
Gesellschaft eintritt oder ein alter Gesellschafter austritt. Dies
ändert an dem Bestand der GbR als solcher nichts, die ja Partei des
Verfahrens ist. Weder bedarf es eines Wechsels der Parteien noch muß
die Klage etwa auf den neuen Gesellschafter erweitert werden, sofern
nur die GbR verklagt ist. Die Anerkennung der Parteifähigkeit hat
insoweit erhebliche Vorteile, weil sie eine Durchsetzung von Ansprüchen
gegen die Gesellschaft erleichtert.
3.
Eine wesentliche Folge dieser neuen BGH-Rechtsprechung ist es, daß nun
auch im Gegensatz zur früheren Rechtslage der neu eintretende
Gesellschafter für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Bei
Eintritt in eine GbR muß also der Eintretende darauf achten, daß er von
den Altgesellschaftern für Altverbindlichkeiten freigestellt wird. Dies
ändert zwar nichts an seiner Haftung im Außenverhältnis gegenüber den
Gesellschaftsgläubigern, im Innenverhältnis kann er sich aber bei den
Altgesellschaftern erholen.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, daß diese neue Rechtslage auch für bereits erfolgte Beitritte zu Gesellschaften bürgerlichen Rechtes gilt, also auch für solche Gesellschafter, die noch aufgrund der alten Rechtslage in eine Gesellschaft eingetreten sind. Schlemmann vertritt hierzu in seiner Anmerkung zum BGH-Urteil (DNotZ a.a.O. Seite 251) die Auffassung, daß der eintretende Gesellschafter aufgrund der Änderung der Rechtsprechung keine Möglichkeit haben dürfte, den Eintrittsvertrag rückgängig zu machen. Allerdings könnte man daran denken, dem eintretenden Gesellschafter gegen die Altgesellschafter einen Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis zuzubilligen, weil ja die Parteien bei Beitritt des Gesellschafters auf der Grundlage der früheren Rechtslage angenommen haben, daß er für Altverbindlichkeiten nicht haftet. Entfällt nun infolge der Änderung der Rechtsprechung diese Geschäftsgrundlage, ist die Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern unter Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzupassen und derneue Gesellschafter im Innenverhältnis von Altverbindlichkeiten freizustellen. Ob sich diese von uns vertretene Auffassung durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.
4.
Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß diese Entscheidung des
Bundesgerichtshofes größte Auswirkungen für die Rechtspraxis haben
wird. Dies gilt nicht nur für die Prozeßführung, sondern wegen der
Haftung des eintretenden Gesellschafters für Altverbindlichkeiten der
Gesellschaft auch für die Beratungspraxis beim Abschluß von
Gesellschaftsverträgen und insbesondere natürlich beim Eintritt von
Gesellschaftern in eine GbR.
Reinhard Mielke, 29.05.2001
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