Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen

Dem Entschädigungsfonds (Garantiefonds) kommt bei vielen Verkehrsunfällen mit unbekanntem Schädiger eine besondere Bedeutung zu. Nach § 12 Abs. 1 PflVG kann derjenige, dem wegen erfolgter Schäden Ersatzansprüche gegen den Halter, den Eigentümer oder den Fahrer des Fahrzeugs zustehen, diese Ersatzansprüche auch gegen den "Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen" (Entschädigungsfonds) geltend machen, wenn insbesondere das Fahrzeug, durch dessen Gebrauch der Schaden verursacht worden ist, nicht ermittelt werden kann oder wenn die auf Grund eines Gesetzes erforderliche Haftpflichtversicherung zugunsten des Halters und des Fahrers des Fahrzeugs nicht besteht.

Ein typischer Fall ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, das nach § 142 StGB bestraft wird. Allerdings besteht für Sachschäden am Fahrzeug des Geschädigten (ohne Personenschaden) bei einer Unfallflucht ("Fahrerflucht") grundsätzlich keine Leistungspflicht. Die Entschädigung ist außerdem für sonstige Sachschäden auf den 500 Euro übersteigenden Betrag beschränkt (Selbstbehalt nach § 12 Abs. 2 PflVG). Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden am Fahrzeug des Ersatzberechtigten können darüber hinaus nur geltend gemacht werden, wenn der Entschädigungsfonds auf Grund desselben Ereignisses zur Leistung einer Entschädigung wegen der Tötung einer Person oder der erheblichen Verletzung des Körpers verpflichtet ist. Oder in einfachen Worten: "Sachschäden an Kraftfahrzeugen werden nur erstattet, wenn gleichzeitig ein beträchtlicher Personenschaden entstanden ist".

In Kürze: Wenn der Unfallverursacher nicht feststeht oder keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat oder das Versicherungsunternehmen insolvent geworden ist, können die Ansprüche gegen den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen geltend gemacht werden. Allerdings zahlt der Fonds nur subsidiär, wenn keine anderweitige Entschädigungsmöglichkeit zur Verfügung steht.

Wird ein Fahrzeug vorsätzlich und widerrechtlich dazu benutzt, den entstandenen Schaden zu verursachen, ist die Versicherung nicht verpflichtet, den Schaden zu bezahlen. Denn nach § 103 VVG gilt: "Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat".

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Verkehrsopferhilfe e.V. - Einrichtung der deutschen Autohaftpflichtversicherer
Die Aufgaben des Entschädigungsfonds nimmt der Verein für Verkehrsopferhilfe (VOH) in Hamburg wahr. Auch für diese Aufgaben gibt es eine besondere Verordnung, nämlich die Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen.

Die Verkehrsopferhilfe gibt auf ihrer Website praktische Tipps zum Verhalten nach einem Unfall mit einem unbekannten oder unversichertem Fahrzeug und stellt ein Formular für die Schadenmeldung als Download zur Verfügung. Auch in diesem Fall sind die Ansprüche beim Garantiefonds (Entschädigungsfonds) geltend zu machen.

Die Verkehrsopferhilfe (VOH) hat eine weitere Funktion übernommen. So hilft die VOH Verkehrsopfern bei Unfällen im Ausland in der Funktion als Entschädigungsstelle nach der 4. KH-EG-Richtlinie. Diese Entschädigungsstelle ist für Auslandsunfälle eingerichtet worden, damit inländische Geschädigte bei Auslandsunfällen ihre Ansprüche auch besser geltend machen können.

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