Nebenkosten prüfen – wann gibt es Geld zurück?
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Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Inhalt
Wohnen ist teuer in Deutschland. Wer wenig verdient, kann vom Staat einen monatlichen Zuschuss zu den Wohnkosten bekommen. Wir erklären Dir, wer Anspruch auf Wohngeld hat, wie Du es beantragen kannst und wie viel Wohngeld im Monat möglich ist.
Mieterinnen und Mieter haben Anspruch auf Wohngeld, wenn sie ein eigenes Einkommen haben, davon ihre Miet- und Lebenshaltungskosten aber allein nicht bezahlen können.
Hohe Mieten führen dazu, dass Familien mit durchschnittlichen Einkommen in teuren Städten unter Umständen vom Staat Wohngeld als Zuschuss zur Miete bekommen können.
Zudem haben viele Rentnerinnen und Rentner Anspruch auf Wohngeld, wenn sie nur eine geringe Rente beziehen. Lebt jemand im Alten- oder Pflegeheim, kann er neben der Unterstützung durch das Pflegegeld zusätzlich Wohngeld beantragen.
Anspruch auf Wohngeld können auch Menschen haben, die im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung leben. Das nennt sich Lastenzuschuss. Etwa sieben Prozent aller Wohngeldempfänger sind laut Statistischem Bundesamt Hauseigentümer. Der Staat zahlt in diesen Fällen einen Zuschuss zu den Hausnebenkosten, zur Instandhaltung oder zu den Kreditraten einer noch laufenden Baufinanzierung.
Aber: Wer Bürgergeld bezieht, hat keinen Anspruch auf zusätzliches Wohngeld (§ 7 WoGG). Das gilt auch für alle, die Grundsicherung im Alter bekommen oder Sozialhilfe bei Erwerbsminderung (§ 41 f. SGB 12). In diesen Fällen ist ein Anspruch auf Wohngeld ausgeschlossen.
Ende 2024 bezogen rund 1,2 Millionen Haushalte Wohngeld, wie das Statistische Bundesamt mitteilte, die Hälfte davon waren Rentnerinnen und Rentner. Die Anzahl der Wohngeld-Haushalte stieg insgesamt gegenüber dem Vorjahr um etwa sechs Prozent.
Mit unserer Checkliste zum Download kannst Du herausfinden, ob Du Wohngeld bekommen kannst.
Für Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende gelten besondere Regelungen beim Wohngeld.
Hast Du einen Anspruch auf Bafög oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), bekommst Du kein Wohngeld, da in beiden Sozialleistungen die Kosten für die Miete schon berücksichtigt sind.
Bekommst Du kein Bafög, weil Deine Eltern zu viel verdienen oder Dein eigenes Einkommen oder Vermögen zu hoch ist, hast Du auch keinen Anspruch auf Wohngeld.
Ein Antrag auf Wohngeld lohnt sich für Dich während des Studiums nur dann, wenn Du kein Bafög bekommst, weil Du zum Beispiel zu alt für Bafög bist, die Förderungshöchstdauer überschritten hast oder ein Zweitstudium belegst.
Bevor Du aber in diesen eher seltenen Fällen Wohngeld beantragen kannst, musst Du einen Antrag auf Bafög gestellt haben, der abgelehnt wurde.
Studierende mit Kindern können zusätzlich zum Bafög auch einen Antrag auf Wohngeld stellen. Wende Dich an Dein Studierendenwerk und lass Dich beraten, ob Du Aussicht auf Wohngeld hast.
Wer zu lange studiert, riskiert eine Ablehnung des Wohngeld-Antrags. So erging es einer Studentin, die im 14. Semester im Zweitstudium studierte. Die Behörde lehnte den Antrag auf Wohngeld als rechtsmissbräuchlich ab (VG Berlin, 15.12.2022, Az. 21 K 144/22).
Es gibt keinen festen Betrag, den Du als Wohngeld bekommst. Die Wohngeldbehörde berechnet bei jedem Antrag individuell, wie viel sie zahlt.
Im Durchschnitt bekommt ein Wohngeldhaushalt monatlich 300 Euro Zuschuss zu den Wohnkosten.
Für 2026 ist keine Erhöhung des Wohngelds vorgesehen. Die erfolgt nach dem Gesetz immer alle zwei Jahre, also erst wieder zum 1. Januar 2027 (§ 43 WoGG).
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Du beantragst Wohngeld bei der Wohngeldbehörde Deiner Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung. Oft ist das Thema Wohngeld bei den Sozialämtern angesiedelt.
Das Formular findest Du in aller Regel online auf der Website Deiner Stadt, Deines Kreises oder des zuständigen Ministeriums in Deinem Bundesland.
Für den Mietzuschuss musst Du das Einkommen aller Familienmitglieder nachweisen. Dazu kannst Du Deine letzte Gehaltsabrechnung einreichen, Deinen Rentenbescheid oder Deinen Einkommenssteuerbescheid.
Um Deine Miete nachzuweisen, musst Du den Mietvertrag und die letzte Mieterhöhung vorlegen und einen Beleg dafür, dass Du sie auch zahlst. Da reicht ein Kontoauszug.
Hast Du noch nicht alle Unterlagen zusammengesucht, kannst Du den Antrag auf Wohngeld zunächst formlos stellen. Den amtlichen Vordruck samt Nachweisen musst Du spätestens innerhalb eines Monats nach Abgabe des formlosen Antrags nachreichen.
Es ist sinnvoll, dass Du nach einer Terminvereinbarung persönlich Deinen Antrag in der Behörde abgibst. So kann jemand mit Dir gemeinsam prüfen, ob alle Unterlagen vollständig sind. Rückfragen kannst Du gleich klären.
Tipp für Familien: Wer Anspruch auf Wohngeld hat, hat oft auch Anspruch auf den Kinderzuschlag von bis zu 297 Euro pro Kind, zusätzlich zum Kindergeld. Stell beide Anträge am besten gleichzeitig. In Berlin zum Beispiel hängt der Antrag für den Kinderzuschlag am Wohngeldformular. Viele Hinweise und Tipps dazu findest Du in unserem Ratgeber zum Kinderzuschlag.
Ausblick: Laut dem Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD von 2025 soll das Wohngeld mit dem Kinderzuschlag zusammengelegt werden. Damit ist nur noch ein Antrag notwendig. Das würde die Verfahren für Familien deutlich vereinfachen.
Du musst Dich darauf einstellen, dass die Bearbeitung Deines Antrags bis zu sechs Monate dauern kann. Die Behörden haben die Möglichkeit, eine vorläufige Entscheidung zu treffen (§ 26a Abs. 3 WoGG). Das bedeutet: Du bekommst schon Wohngeld ausgezahlt, obwohl die endgültige Entscheidung noch aussteht.
Du musst nicht zwingend eine Vermieterbescheinigung mit der Antragstellung einreichen, auch wenn einige Wohngeldbehörden eine solche verlangen. Sie berufen sich dabei auf die gesetzliche Auskunftspflicht der Vermietenden (§ 23 Abs. 3 WoGG).
Lass Dich davon nicht verunsichern: Du kannst entscheiden, wie Du die Höhe der Miete nachweist. Die Wohngeldbehörde darf Deinen Antrag auch nicht einfach ablehnen wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten (§ 66 SGB 1), wenn Du zwar den Mietvertrag, aber keine Vermieterbescheinigung vorgelegt hast.
Wohnst Du im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung, musst Du für den Lastenzuschuss die anfallenden Kosten oder Kreditraten nachweisen. Dazu kannst Du den Kreditvertrag oder die Belege für die Betriebskosten vorlegen. Dass Du Eigentümer bist, kannst Du mit einem Grundbuchauszug belegen. Es kann sein, dass Du noch eine Wohnflächenberechnung vorlegen musst.
Die Behörde bewilligt Wohngeld für zwölf Monate (§ 25 WoGG).
Etwa zwei Monate vor Ablauf der Förderdauer solltest Du eine Verlängerung beantragen – das nennt sich Weiterleistungsantrag. Die Ämter können das Wohngeld auch für bis zu 24 Monate bewilligen.
Während Du Wohngeld beziehst, kannst Du in drei Fällen eine Erhöhung beantragen (§ 27 WoGG):
Empfehlenswert sind der Wohngeld-Plus-Rechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen für einen ersten Überblick und der Stadtentwicklungsrechner Berlin, der etwas ausführlicher ist.
Der Wohngeld-Plus-Rechner fragt vier Themenfelder ab:
Wir haben folgenden Beispielfall gebildet: Eine Familie mit vier Haushaltsmitgliedern lebt in Münster (Mietenstufe 4), verfügt über ein Gesamteinkommen von 2.860 Euro und zahlt eine Bruttokaltmiete von 1.200 Euro. Der Rechner ermittelt für das Jahr 2025 einen Anspruch auf Wohngeld von 607 Euro.
In dem Berliner Rechner werden die Mietkosten genauer aufgeschlüsselt. Das Einkommen musst Du ebenfalls für jedes Haushaltsmitglied angeben. Auch für Eigentümer ist der Rechner besonders geeignet, da anhand der Quadratmeter der Wohnung automatisch die Pauschale für die Instandhaltungskosten ausgerechnet wird.
Achtung: Bei der Eingabe solltest Du besonders auf die Werbungskosten achten. Der Berliner Rechner fragt nach den jährlichen Werbungskosten. In den Rechner des Bundesministeriums musst Du die monatlichen Werbungskosten eintragen. Am einfachsten ist es, wenn Du die entsprechende Werbungskostenpauschale eingibst.
| Werbungskosten – jährlich | Werbungskosten – monatlich | |
|---|---|---|
| Arbeitnehmer | 1.230 € | 102,50 € |
| Rentner | 102 € | 8,50 € |
Quelle: § 9a EstG (Stand: Oktober 2025)
Wohngeld wird nach einer komplizierten Formel berechnet (§ 19 WoGG). Grundsätzlich gilt: Die Höhe des Wohngeldes hängt von drei Faktoren ab:
Die Höhe Deines Wohngelds hängt davon ab, wie viele Personen zu Deinem Haushalt gehören. Du als Antragsteller oder Antragstellerin, Dein Ehegatte oder Ehegattin, Dein Partner oder Partnerin, mit dem oder der Du ohne Trauschein zusammenlebst und Deine Kinder.
Auch Deine Eltern können zu Deinem Haushalt gehören, wenn ihr unter einem Dach wohnt und den Alltag wie die Einkäufe und anderes gemeinsam erledigt.
Dein Familieneinkommen ist wichtig. Verdienst Du zu viel und überschreitest Du damit gewisse Grenzen, kann Dein Anspruch auf Wohngeld entfallen. Die Einkommensgrenze für Wohngeld richtet sich nach dem Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder.
Entscheidend ist das Jahreseinkommen, das Du und die anderen Familienmitglieder in den nächsten zwölf Monaten erwarten können (§ 15 WoGG). Dazu zählen das Gehalt und Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Bist Du in Kurzarbeit, zählt Dein Kurzarbeitergeld als Einkommen. Arbeitslosengeld oder eine Rente sind ebenfalls Einkünfte, die in die Berechnung des Wohngelds einfließen (§ 14 WoGG).
Kindergeld und Kinderzuschlag gehören nicht zu Deinem Einkommen. Ein vom Jugendamt gezahlter Unterhaltsvorschuss hingegen schon. Elterngeld musst Du bei der Wohngeldbehörde angeben, der Sockelbetrag von 300 Euro im Monat bleibt aber anrechnungsfrei. Pflegegeld zählt nicht zum Einkommen.
Du darfst von Deinem Bruttogehalt den monatlichen Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 102,50 Euro abziehen (1.230 Euro/zwölf Monate). Von einer Altersrente oder Witwenrente darfst Du mindestens 102 Euro im Jahr abziehen, also 8,50 Euro im Monat. Kosten für die Kinderbetreuung in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, aber höchstens 4.800 Euro pro Kind und Kalenderjahr, darfst Du ebenfalls abziehen.
Die Summe, die Du nach den Abzügen herausbekommst, reduziert sich weiter jeweils um zehn Prozent für Steuern, zehn Prozent für Krankenversicherungsbeiträge und um weitere zehn Prozent für Rentenversicherungsabgaben – falls solche Abgaben bei Dir anfallen. Insgesamt ziehst Du bis zu 30 Prozent ab.
Bei einem Minijob wird nichts abgezogen, da Minijobber keine weiteren Sozialabgaben zahlen müssen.
Beziehst Du eine Rente und musst keine Steuern zahlen, werden nur zehn Prozent für die Krankenversicherungsbeiträge abgezogen.
Es gibt wichtige Freibeträge beim Wohngeld, die Du kennen solltest (§ 17 WoGG). In einigen Fällen machen sie den Unterschied und verhelfen Dir vielleicht zu einem Anspruch auf Wohngeld.
| Grund für Freibetrag | Freibetrag |
|---|---|
| Schwerbehinderte Haushaltsmitglieder | 1.800 €/Jahr |
| Alleinerziehend | 1.320 €/Jahr |
| Unterhalt Kind | bis zu 3.000 €/Jahr (Ausbildung auswärts) |
| Unterhalt Ex-Ehegatte | bis zu 6.000 €/Jahr |
| eigene Einkünfte des Kindes | bis zu 1.200 € |
| 33 Jahre Grundrentenzeiten | mind. 1.200 € |
Quelle: §§ 17, 17a und 18 WoGG (Stand: Oktober 2025)
Du darfst zusätzlich von Deinem Einkommen einen Freibetrag von 1.800 Euro im Jahr abziehen, wenn eine schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 100 in Deinem Haushalt lebt.
Den Freibetrag bekommen Familien ebenfalls, wenn eine Person zwar einen geringeren Grad an Schwerbehinderung hat, aber gleichzeitig pflegebedürftig ist (§ 14 SGB 11).
Dir steht ein Freibetrag in Höhe von 1.320 Euro im Jahr zu, falls Du alleinerziehend bist und mindestens eines der Kinder noch unter 18 Jahre alt ist.
Verdient Dein mit Dir zusammenlebendes Kind schon sein eigenes Geld und ist es jünger als 25 Jahre, dann musst Du dessen Einkünfte von bis zu 1.200 Euro im Jahr nicht angeben (§ 17 WoGG).
Rentnerinnen und Rentner, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten haben, erhalten beim Wohngeld ebenfalls einen Freibetrag von mindestens 1.200 Euro vom jährlichen Einkommen aus der Rente (§ 17a WoGG). Du kannst die Grundrentenzeiten nachweisen, indem Du die Anlage Grundrentenzeiten aus Deinem Rentenbescheid bei der Wohngeldbehörde vorlegst.
Wichtig: Der Freibetrag kann sich bei höherer Rente noch erhöhen auf bis zu 3.378 Euro im Jahr. Die genaue Berechnung ist nicht ganz einfach. Erkundige Dich dazu bei Deiner Wohngeldbehörde. In vielen Fällen lohnt es sich.
Auch Unterhaltszahlungen von bis zu 3.000 Euro im Jahr für Kinder, die nicht mit Dir zusammenwohnen oder für Deinen geschiedenen Ehepartner von bis zu 6.000 Euro im Jahr kannst Du von Deinen Einkünften abziehen (§ 18 WoGG).
Pauschal lässt sich nicht sagen, wie viel Du verdienen darfst, damit Du Wohngeld bekommen kannst. Das hängt davon ab, wie viele Menschen in Deinem Haushalt leben und ob Du in einer Stadt oder in einem Landkreis mit hohen oder eher günstigen Mieten lebst. Alle Städte und Lamdkreise werden in Deutschland in sieben Mietstufen eingeordnet.
Die Einkommensgrenzen sind nicht besonders niedrig. In München kann eine vierköpfige Familie schon Wohngeld bekommen, wenn sie weniger als 5.250 Euro brutto verdient.
Zur Veranschaulichung haben wir die Einkommensgrenzen für Berlin mit Mietenstufe 4 und München mit Mietenstufe 7 in den folgenden Tabellen dargestellt. Du kannst darin ablesen, wie viel Du höchstens verdienen darfst, um Wohngeld zu bekommen.
| Haushalts- mitglieder | Grenze für mtl. Einkommen1 | Bruttoeinkommen2 |
|---|---|---|
| 1 | 1.541 € | 2.201 € |
| 2 | 2.080 € | 2.971 € |
| 3 | 2.600 € | 3.715 € |
| 4 | 3.516 € | 5.022 € |
| 5 | 4.032 € | 5.760 € |
1 monatlich für das Wohngeld zu berücksichtigende Einkommen (Wohngeld-Netto)
2 bei einem pauschalierten Abzug von 30 Prozent für Sozialabgaben (Steuern, Kranken- und Rentenversicherung)
Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: Oktober 2025)
| Haushalts- mitglieder | Grenze für mtl. Einkommen1 | entspricht Bruttoeinkommen2 |
|---|---|---|
| 1 | 1.619 € | 2.313 € |
| 2 | 2.181 € | 3.115 € |
| 3 | 2.717 € | 3.881 € |
| 4 | 3.671 € | 5.244 € |
| 5 | 4.200 € | 6.000 € |
1 monatlich für das Wohngeld zu berücksichtigende Einkommen (Wohngeld-Netto)
2 bei einem pauschalierten Abzug von 30 Prozent für Sozialabgaben (Steuern, Kranken- und Rentenversicherung)
Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: Oktober 2025)
Wohnst Du allein, bleiben bei der Wohngeldberechnung 60.000 Euro Vermögen unberücksichtigt. Pro weiteres Haushaltsmitglied darfst Du weitere 30.000 Euro gespart haben, ohne dass es beim Wohngeld berücksichtigt wird.
Bei einer vierköpfigen Familie werden also 150.000 Euro Vermögen nicht angetastet. Das ist laut Bundesverwaltungsgericht kein erhebliches Vermögen (18.04.2013, Az. 5 C 21.12). Diese Regelungen finden sich in den Verwaltungsvorschriften zum Wohngeld (Ziffer 21.37 WoGVwV). Zum Vermögen zählen Bargeld, Schmuck, Möbel, Grundstücke – all das, was sich verwerten lässt.
Du musst also grundsätzlich zunächst Dein Vermögen für Deine Wohnnungskosten verwenden, doch die Freigrenzen sind beim Wohngeld deutlich höher als beim Bürgergeld.
Die Wohngeldbehörde fragt nach der sogenannten Bruttokaltmiete: Miete und sonstige Nebenkosten ohne Heiz- und Warmwasserkosten. Die Bruttokaltmiete findest Du am besten mit Deiner Nebenkostenabrechnung heraus. Die Miete für einen Stellplatz musst Du im Wohngeldantrag abziehen.
Wer im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung lebt, kann die monatlichen Raten seiner Baufinanzierung angeben. Für Instandhaltungs- und Betriebskosten ist eine Pauschale in Höhe von 36 Euro pro Quadratmeter im Jahr zulässig. Die Grundsteuer erhöht die Lasten, zu denen dann ein Lastenzuschuss beantragt werden kann.
Für die Berechnung des Wohngeldanspruchs werden alle Städte, Gemeinden und Kreise in sieben Mietstufen eingeteilt – von günstig bis teuer. Die teuersten Städte sind in Mietenstufe 7, die günstigsten in Mietenstufe 1. In welche Mietenstufe Deine Stadt, Gemeinde oder Dein Kreis eingeordnet ist, findest Du auf dieser Liste zur Wohngeldverordnung.
Liegt Deine Miete über dem für Deine Stadt festgelegten Höchstbetrag, wird nur dieser bei der Berechnung verwendet, auch wenn Du tatsächlich mehr zahlst. Du fällst deshalb nicht aus der Wohngeldförderung heraus.
Der Höchstbetrag ergibt sich aus einem Grundbetrag, zu dem dann eine Klima- und Heizkostenkomponente hinzugerechnet werden. In der nachfolgenden Tabelle findest Du die Höchstbeträge pro Mietstufe, die bereits alle Komponenten enthalten.
| Personen/ Mietenstufe | 1 Pers. | 2 Pers. | 3 Pers. | 4 Pers. | 5 Pers. |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 490,60 € | 604,40 € | 720,80 € | 840,20 € | 958,60 € |
| 2 | 537,60 € | 660,40 € | 786,80 € | 918,20 € | 1.046,60 € |
| 3 | 585,60 € | 718,40 € | 856,80 € | 998,20 € | 1.139,60 € |
| 4 | 640,60 € | 786,40 € | 936,80 € | 1.090,20 € | 1.246,60 € |
| 5 | 691.60 € | 847,40 € | 1.008,80 € | 1.178,20 € | 1.344,60 € |
| 6 | 744,60 € | 912,40 € | 1.086,80 € | 1.267,20 € | 1.447,60 € |
| 7 | 806,60 € | 987,40 € | 1.174,80 € | 1.371,20 € | 1.566,60 € |
Quelle: Anlage 1 zu § 12 WoGG; § 12 Abs. 6 und 7 WoGG (Stand: Oktober 2025)
Wir zeigen Dir anhand von drei Beispielen, wie die Miete bis zum Miethöchstbetrag berücksichtigt wird.
Eine dreiköpfige Familie aus Steinfurt (Mietenstufe 2) zahlt monatlich 650 Euro Miete kalt und 200 Euro Betriebskostenvorauszahlung. Für die Wohngeldberechnung wird ein Grundbetrag von 587 Euro berücksichtigt (Anlage zu § 12 WoGG). Hinzu kommt die Heizkostenkomponente von 170,20 Euro und die Klimakomponente von 29,60 Euro. Es ergibt sich ein Miethöchstbetrag von 786,80 Euro.
Ein Haushalt mit fünf Personen aus Kiel (Mietenstufe 5) wohnt im Eigenheim. Monatlich zahlen sie 1.000 Euro an die Bank für ihre Baufinanzierung und 200 Euro Betriebskosten. Berücksichtigt werden 1.080 Euro als Grundbetrag zuzüglich der Heizkostenkomponente von 225,40 Euro und der Klimakomponente von 39,20 Euro. Der neue Miethöchstbetrag beläuft sich 2025 auf 1.344,60 Euro.
Ein Single in Berlin (Mietenstufe 4) zahlt 500 Euro Miete und 150 Euro Nebenkostenvorauszahlung. Zum Höchstbetrag von 511 Euro kommt für die Heizkosten ein Zuschlag von 110,40 Euro und die Klimakomponente von 19,20 Euro hinzu, also insgesamt kann ein Betrag von 640,60 Euro berücksichtigt werden, also fast die gesamte Warmmiete.
Finanztip zeigt Dir anhand von zwei Beispielrechnungen, wie viel Wohngeld einmal eine Familie in Münster und zum anderen eine alleinstehende Rentnerin bekommen kann.
Beispiel 1: Anton und Birte sind verheiratet und haben zwei Kinder. Sie leben in Münster – das entspricht der Mietenstufe 4. Die monatliche Bruttokaltmiete beläuft sich auf 850 Euro. Sie arbeiten beide als angestellte Arbeitnehmer. Anton verdient 1.990 Euro, Birte verdient mit ihrem Minijob 556 Euro. Die folgende Tabelle zeigt die Berechnung des monatlich relevanten Einkommens und des Wohngeldanspruchs für die Familie. Sie bekommen monatlich 593 Euro Wohngeld.
| Anton | Birte | |
|---|---|---|
| Brutto- einkommen | 1.990 € | 556 € |
| ./. Arbeitnehmer- pauschbetrag | - 102,50 € = 1.887,50 € | (-) = 556 € |
| ./. pauschaler Abzug (30 %) | - 566,25 € = 1.321,25 € | (-) + 556 € |
| Gesamt- einkommen | = 1.877,25 € | |
Brutto-Kaltmiete + CO2-Preis Entlastung + Heizkostenkomponente + Klimakomponente | 850 € (Höchstbetrag: 858 €) + 25,80 € + 172 € + 34,40 € | |
| zuschussfähige Gesamtmiete | = 1.082,20 € | |
| mtl. Wohngeld | 593 € | |
Quelle: Finanztip-Recherche, Wohngeldrechner BMWSB (Stand: Oktober 2025)
Beispiel 2: Christine ist in Rente und wohnt allein zur Miete in Bad Oldesloe (Mietenstufe 4). Ihre Bruttokaltmiete liegt bei 453,96 Euro. Sie hat einen Schwerbehindertenausweis. Ihr monatliches Bruttoeinkommen beläuft sich auf 1.079 Euro. Sie hat Anspruch auf Wohngeld in Höhe von 327 Euro.
| Christine | |
|---|---|
| Bruttoeinkommen | 1.079 € |
| ./. Rentnerpausch- betrag | -8,50 € |
| ./. Sozialversicherung (10 %) | -107,90 € |
| - Freibetrag Schwerbehinderung | -150 € |
| Gesamteinkommen | = 812,60 € |
| Bruttokaltmiete | 453,96 € (Höchstbetrag 511 €) |
| + Klimakomponente | +19,20 € |
| =530,20 € | |
| Zwischenergebnis | 453,96 € |
| + CO2-Preis | +14,40 € |
| + Heizkostenkomponente | + 96 € |
| zuschussfähige Gesamtmiete | = 564,36 € |
| mtl. Wohngeld | 327 € |
Quelle: Finanztip-Recherche, Wohngeldrechner BMWSB (Stand: Oktober 2025)
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