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FINANZTIP
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In der Familie füreinander sorgen
Haus, Erbe und Vollmacht

Zwischen den Jahren kommt die Familie zusammen. Ein guter Zeitpunkt, um über Vorsorge, Pflege und Erbe zu reden – und über die Familien-Immobilie. In dieser Ausgabe geben wir Dir viele Tipps dazu.

Wir wünschen frohe Weihnachten!

Themen
icon teaser 1Verkaufen, verschenken, vererben: Was Du mit Deinem Haus machen kannst
icon teaser 2Das regelst Du besser gleich: Erbe, Vollmachten, Pati­enten­verfügung
icon teaser 3Auch wichtig: Neue Coronaregeln, Stromio darf nicht liefern und mehr Rechte für Fluggäste
Schnäppchen
Podcasts und Video der Woche
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Verkaufen, verschenken, vererben: Was Du mit Deinem Haus machen kannst

Weißt Du schon, was später einmal mit Deiner Immobilie passieren soll? Willst Du darin so lange wie möglich wohnen bleiben? Sie Deinen Kindern vorzeitig schenken? Sie erst nach dem Tod vererben? Oder willst Du Dein Zuhause verkaufen und Dich in einer kleineren Wohnung neu einrichten? Es lohnt sich, Dir beizeiten Gedanken darüber zu machen – und das mit Deiner Familie zu besprechen.

Lege fest, was mit Deiner Immobilie passieren soll

Fang rechtzeitig an zu planen. Triffst Du keine Entscheidung, tritt nach Deinem Tod die gesetzliche Erbfolge ein. Dein Nachlass und Dein Haus oder Deine Wohnung gehören dann Deinen Erben jeweils zu einem bestimmten Teil. Als Erbengemeinschaft müssen sich Deine Kinder in dem Fall um die Immobilie kümmern. Das führt oft zu großen Problemen: Meist kann keiner die anderen auszahlen. Und zusammen darin wohnen wollen sie vermutlich auch nicht.

Du ersparst den Erbinnen viel Stress, wenn Du frühzeitig bestimmst, wer die Immobilie zu welchen Bedingungen bekommen soll. Manchmal liegt einem Kind besonders viel am Elternhaus, den anderen weniger. Manchmal hat eines ausgesorgt, das andere noch einen großen Bedarf. Manchmal möchten die Kinder gar nichts damit zu tun haben und freuen sich, wenn Du Haus oder Wohnung verkaufst – und Dir mit dem Ertrag einen schönen Lebensabend machst.

Der Inflation ausweichen

Gas, Heizöl, Sprit, Strom, Mieten, Möbel – vieles wurde dieses Jahr deutlich teurer. Ein bisschen davon kannst Du wieder einsparen, indem Du die wichtigsten Verträge überprüfst. Wie das geht, haben wir in diesem Ratgeber beschrieben.

Testament, Erbvertrag oder Schenkung

Soll die Immobilie in der Familie bleiben, hast Du mehrere Möglichkeiten: In einem Testament oder Erbvertrag kannst Du regeln, wer sie später erben soll. Schließt Du damit andere Erben aus, gehen diese allerdings nicht leer aus: Sie können nach Deinem Tod ihren Pflichtteil einfordern, also zumindest die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Auch eine Schenkung zu Lebzeiten kann Vorteile haben. Denn dadurch spart Ihr unter Umständen die Erbschaftsteuer. Bewegt sich der Wert der Immobilie innerhalb der gesetzlichen Freibeträge, dann kommt Ihr auch um die Schenkungsteuer herum. Die eigenen Kinder haben immerhin einen Freibetrag von 400.000 Euro.

Liegt der Wert darüber, kannst Du die Immobilie auch stufenweise verschenken. Denn alle zehn Jahre könnt Ihr den Freibetrag erneut ausschöpfen.

Lebenslanges Wohnrecht einräumen lassen

Bei aller Liebe zu Deinen Nachkommen solltest Du aber auch an Dich selbst denken. Eine Schenkung kann mit Auflagen für die Beschenkten verbunden werden. Möchtest Du, solange es geht, in Deinen eigenen vier Wänden bleiben, könnt Ihr ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch ins Grundbuch eintragen lassen. Daneben könnt Ihr Euch darauf einigen, dass sich der Beschenkte später einmal um Deine Pflege kümmert oder einen Großteil der Pflegedienst-Kosten übernimmt.

Das Haus im Alter beleihen

Aber Vorsicht: Lebensumstände können sich ändern. Vielleicht benötigt das Haus auch einen altersgerechten Umbau. Vielleicht möchtest Du in eine besondere Seniorenunterkunft ziehen. Pflegekosten übernimmt die gesetzliche Pflegeversicherung nur zum Teil – oder gar nicht. Die Ausgaben für die Unterkunft und Verpflegung musst Du häufig selbst tragen.

Solange die Immobilie Dir gehört, hast Du die Möglichkeit, im Alter nochmal an Geld zu kommen. Du kannst sie nämlich bei einer Bank beleihen. Die staatliche Förderbank KfW* zum Beispiel bietet einen Kredit für den altersgerechten Umbau an. Auch bei anderen Banken kannst Du noch einen Immobilienkredit im Alter bekommen.

Verschenkst Du Deine Immobilie zu Lebzeiten, solltest Du Dir deshalb einen Widerruf der Schenkung vorbehalten: Beleihen kannst Du ein Haus nämlich nur als Eigentümer.

Dein eigenes Reich verkleinern

Oft ist das Haus ausgelegt für eine Familie. Im Alter wird es dann zu groß – viele wünschen sich eine kleinere, barrierefreie Wohnung. Auch das spricht dagegen, das Haus schon vorzeitig zu übertragen. Und wenn Du verkaufst und Dich verkleinerst, behältst Du wahrscheinlich einen Überschuss, mit dem Du Deine Rente aufbessern kannst.

Teilverkauf unbedingt vermeiden

In jüngster Zeit wird oft der sogenannte Teilverkauf beworben (wir berichteten). Der Anbieter kauft Dir Deine Immobilie zu einem Prozentsatz ab. Wohnen bleiben darfst Du trotzdem. Das klingt zwar verlockend, lohnt sich aber aus unserer Sicht meist nicht. Denn Du musst den Teilkäufern eine Art monatliche Miete zahlen, und die geht ganz schön ins Geld. Die meisten Anbieter verlangen jährlich um die 4 Prozent des verkauften Teils als Miete. Bei einem Kaufpreis von 200.000 Euro sind das jährlich 8.000 Euro. Einen großen Teil des Geldes musst Du also allein für die Miete zur Seite legen.

Andere Unternehmen werben mit einem weiteren Angebot: dem Hausverkauf gegen Leibrente. Du verkaufst Deine Immobilie an einen Anbieter und erhältst dafür eine monatliche Zusatzrente bei lebenslangem Wohnrecht. Instandhaltungen und die Grundsteuer trägt der Anbieter. Möchtest Du alle Verantwortung im Alter abgeben und Deine Rente aufstocken, kann das Modell interessant für Dich sein.

Du solltest dennoch aufpassen: Viele der Anbieter sind Start-ups und noch nicht lange am Markt. Ob die Unternehmen auch noch in zehn Jahren existieren und Deine Rente zahlen können, ist zumindest fraglich.

Zum Ratgeber
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Das regelst Du besser gleich: Erbe, Vollmachten, Pati­enten­verfügung
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Das regelst Du besser gleich: Erbe, Vollmachten, Pati­enten­verfügung

Wer soll für Dich entscheiden, wenn Du nach einem Unfall, bei Krankheit oder im Alter nicht mehr in der Lage bist, Dich selbst um Deine Angelegenheiten zu kümmern? Wer erledigt Bankgeschäfte und spricht mit den Ärztinnen? Und wer erbt eigentlich, falls Dir etwas zustößt?

Heute kannst Du diese Fragen selbst entscheiden. Damit behältst Du Dein Leben in der Hand, kannst ruhiger schlafen und gibst Deiner Familie die nötige Sicherheit – auch und gerade in Corona-Zeiten.

Denn im Notfall können Ehegatten oder Kinder nicht automatisch für Dich handeln. Hast Du niemanden vorab bestimmt, würde das Betreuungsgericht einen Betreuer bestimmen. Das kann zwar auch ein Angehöriger sein, der wird aber vom Gericht kontrolliert. Jahr für Jahr ordnen Gerichte etwa 200.000 Betreuungen an. Das kostet Zeit und Geld und ist mit einer Vorsorgevollmacht nicht erforderlich.

Deshalb hier unsere Ratschläge – sprich das Thema am besten in Ruhe mit Familie und Freunden durch.

1. Selbst bestimmen, wer im Notfall entscheidet

Du solltest eine Vorsorgevollmacht aufsetzen und bestimmen, wer sich im Notfall um alles kümmern soll. Es ist sinnvoll, mehrere Personen zu bevollmächtigen – etwa den Ehepartner und die erwachsenen Kinder. So ist im Notfall immer einer erreichbar. Deine Vertreter sollten jeweils allein handeln können, damit der Alltag praktikabel bleibt: vom Öffnen der Post bis hin zur Überweisung von Rechnungen. Du kannst auch regeln, dass nur bei heiklen Fragen, zum Beispiel der Unterbringung in einem Pflegeheim, die Bevollmächtigten gemeinsam entscheiden müssen – und ansonsten allein.

Für Deine Vorsorgevollmacht empfehlen wir das Muster des Justizministeriums. Das steht zum Download bereit, nachdem Du die Hinweise dazu gelesen hast.

2. An die Kontovollmacht denken

Nicht alle Banken akzeptieren eine allgemeine Vorsorgevollmacht. Einige verlangen die eigens angebotene Konto- oder Depotvollmacht, die auch der Bevollmächtigte unterschreiben muss, oder eine vom Notar beurkundete Vollmacht. Was Du genau benötigst, solltest Du mit Deiner Bank oder Sparkasse klären.

3. Patientenverfügung erstellen

Du kannst selbst festlegen, welche ärztliche Behandlung Du in welchen Situationen wünschst – ob Du zum Beispiel immer lebensverlängernde Maßnahmen möchtest oder unter Umständen nicht. Mit einer Patientenverfügung erklärst Du Deinen Willen, den die behandelnden Ärzte und Deine Bevollmächtigten beachten müssen.

Wir empfehlen auch in diesem Fall das Muster des Bundesministeriums für Justiz. Es enthält Textbausteine, mit denen Du Deine individuelle Verfügung erstellen kannst. Du solltest die einzelnen Punkte auch mit Deiner Hausärztin besprechen. Eine zusätzliche juristische Beratung ist sinnvoll.

Tipp: Falls Du eine Rechtsschutzversicherung hast, solltest Du bei Deiner Versicherung anfragen, ob sie ein kostenloses Vorsorgepaket mit allen Dokumenten anbietet – viele haben diesen zusätzlichen Service.

4. Dokumente registrieren lassen

Du solltest sicherstellen, dass Deine Dokumente auch gefunden werden. Dabei hilft es, die Vorsorgevollmacht eventuell in Verbindung mit der Patientenverfügung im Zentralen Vorsorgeregister registrieren zu lassen. Zudem ist es sinnvoll, einen Notfallordner anzulegen. Dort kannst Du alle Vorsorgedokumente aufbewahren.

Sinnvoll ist auch eine Übersicht über Deine E-Mail-Adressen, Deine Accounts bei den sozialen Netzwerken und die entsprechenden Passwörter, die Du an einem sicheren Ort für Deine Angehörigen verwahrst. Nur so können sie die Accounts nach Deinem Tod schließen.

5. Ein (einfaches) Testament machen

Du kannst bestimmen, was mit Deinem Nachlass passieren soll. Falls Dir die gesetzliche Erbfolge nicht passt, solltest Du ein Testament verfassen. Unsere Checkliste hilft Dir dabei. Vor allem Ehepaare mit Kindern sollten über eine Regelung nachdenken: Denn sobald ein Partner stirbt, erben nach dem Gesetz die Kinder stets die Hälfte.

Das kann schwierig werden, wenn das Vermögen im Wesentlichen aus einer Immobilie besteht. Verlangen die Kinder dann ihren Erbteil, bleibt dem verbliebenen Gatten oft nur der Verkauf – und gerade das ist in den allermeisten Fällen nicht gewollt.

Eine einfache und rechtlich unkomplizierte Abhilfe schafft das Berliner Testament. Darin setzen sich die Partner gegenseitig als Alleinerben ein, und die Kinder erben erst nach dem Tod beider Eltern.

6. Alle Jahre wieder: Deine Entscheidungen überprüfen

Mindestens alle zwei Jahre solltest Du Deinen Notfallordner aus dem Regal nehmen und kurz durchschauen. Vielleicht hat sich Deine Meinung zu den Bevollmächtigten geändert oder Deine Einstellung in einer anderen Frage. Passen alle Angaben noch, dann ist es gut, das Dokument nochmal zu unterschreiben und mit dem neuen Datum zu versehen. Damit bestätigst Du Deine Entscheidungen – und das gibt Dir und Deinen Lieben Sicherheit.

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Auch wichtig diese Woche
Auch wichtig diese Woche

Omikron-Welle naht: Corona-Regeln erneut verschärft

Die neue Corona-Variante Omikron ist deutlich ansteckender als alle alten Varianten – und infiziert viel leichter Geimpfte und Genesene. Spätestens im Februar ist deshalb mit der fünften Corona-Welle zu rechnen. Um diese abzumildern, beschränken Bund und Länder in einem gemeinsamen Beschluss die Zahl der erlaubten Kontakte nun auch für Geimpfte und Genesene: Ab kommenden Dienstag (28. Dezember) dürfen sich diese grundsätzlich nur noch zu zehnt treffen, Kinder bis 14 Jahren zählen nicht mit.

Sobald Ungeimpfte dabei sind, gilt wie bisher, dass sich ein Haushalt nur mit zwei weiteren Menschen treffen darf. Ab Dienstag werden auch Diskotheken und Klubs geschlossen. Hier eine Übersicht der bundesweit gültigen Regeln, hier die Regeln der Bundesländer. Nach wie vor sind Geimpfte besser vor schweren Verläufen geschützt. Gegen Omikron wird eine dritte Impfung („Booster“) empfohlen.

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Stromio kann keinen Strom mehr liefern

Dem Energieanbieter Stromio wurden am Dienstag die Rechte entzogen, die öffentlichen Stromnetze zu nutzen. Das bedeutet, dass die Firma seit Mittwoch keinen Strom (Marke „Grünwelt Energie“) mehr liefern darf. Eine Schwesterfirma von Stromio ist der Gasanbieter gas·de, dem erst vor zwei Wochen die Vertriebsrechte gekündigt wurden (wir berichteten).

Schätzungsweise 700.000 Stromkunden sind betroffen. Gehörst Du dazu, beliefert Dich nun Dein örtlicher Grundversorger – auch wenn Du davon noch nichts weißt. Es gibt aber kein Grund zur Eile. In dieser sogenannten Ersatzversorgung besteht keine Kündigungsfrist. Du kannst Dir in Ruhe einen anderen Lieferanten suchen. Welche Preise in Deiner Ersatzversorgung gelten, kannst Du auf der Internetseite des Grundversorgers nachsehen.

Zur Firmengruppe gehört eine dritte in Deutschland tätige Firma: die Grünwelt Wärmestrom GmbH. Diese ist weiterhin aktiv und liefert Heizstrom unter der Marke Grünwelt Energie.

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Flug mehr als eine Stunde vorverlegt? Entschädigung!

Wird Dein Flug kurzfristig um mehr als eine Stunde vorverlegt, gilt er künftig als gestrichen. Dann hast Du Anspruch auf Entschädigung. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs hervor. Ein Flug sei als „annulliert“ anzusehen, wenn die Airline ihn um mehr als 60 Minuten vorverlegt – und nicht rechtzeitig Bescheid gibt, erläutert das Gericht (Urteil hier als PDF).

Fluggäste könnten dann kaum frei über ihre Zeit verfügen und müssten eventuell mit großen „Unannehmlichkeiten“ klarkommen, um pünktlich am Terminal zu sein. Je nach Strecke stehen Dir 250 bis 600 Euro Ausgleich zu. Laut EU-Fluggastrechteverordnung bedeutet „rechtzeitig“, dass Passagiere mindestens zwei Wochen vor Abflug von der neuen Zeit erfahren.

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400.000 Euro ... 400.000 Euro ...

… kann jedes Deiner Kinder erben, ohne dafür Steuern zahlen zu müssen. Der gleiche Freibetrag gilt auch bei einer Schenkung, bevor der Staat seinen Teil verlangt.

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