Investitionsabzugsbetrag

Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Die Einkommensteuer definiert im Paragraf 7g EStG den Investitionsabzugsbetrag wie folgt: „Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag).“

In der praktischen Durchführung handelt es sich dabei um eine nach deutschem Steuerrecht den Gewinn mindernde Rücklage (vor 2008 auch als Ansparabschreibung bezeichnet). Diese Rücklage können kleine und mittlere Betriebe unter bestimmten Voraussetzungen für neue bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch nehmen. Voraussetzung: Die im Einkommensteuergesetz genannten Grenzen (Betriebsgrößen) und Zeiträume werden nicht überschritten.

Grenzen für Investitionsabzugsbetrag nach Paragraf 7g Abs. 1 EStG

  • Wenn der Unternehmer eine Bilanz aufstellt: Das Betriebsvermögen darf nicht höher sein als 235.000 Euro.
  • Bei Land- und Forstwirten darf der Wirtschaftswert (ohne Wohnungswert) oder in den neuen Bundesländern der Ersatzwirtschaftswert nicht höher sein als 125.000 Euro.
  • Bei Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung darf der Gewinn nicht höher sein als 100.000 Euro (ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags).

Vorteil für kleine und mittlere Betriebe

Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht einem Unternehmen die Vorverlagerung von Abschreibungen in ein Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes. So wird zwar im Jahr der Inanspruchnahme des Investionsabzugsbetrages die Steuerbelastung für das Jahr reduziert. Dafür erhöht sich allerdings die Einkommensteuerlast entsprechend in späteren Jahren.

Sofern die Steuersätze in den einzelnen Jahren gleich sind, findet auf diese Weise eine Steuerstundung statt und es ergeben sich Zins- und Liquiditätsvorteile. Erwartet der Unternehmer für die folgenden Jahre einen geringeren Gewinn, kann es aufgrund des progressiven Steuersatzes neben dem Zinseffekt auch noch zu einer Minderung der Steuerlast kommen.

Antrag zur Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung

Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages nach Paragraf 7g EStG setzt voraus, dass ein bestimmtes abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werden soll.

Der Begriff „voraussichtlich“ deutet schon an, dass dies eine Erwartungshaltung ausdrückt. So ist hierfür auch kein Investitionsplan oder eine Option für eine Bestellung erforderlich. Es ist ausreichend, wenn das geplante Wirtschaftsgut funktionsmäßig und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten genannt sind.

Allerdings sind allgemeine Bezeichnungen, wie zum Beispiel „Maschinen“ oder „Fuhrpark“, nicht ausreichend. Der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung ist lediglich ein formloser Antrag beizufügen, in dem die geplante Investition bezeichnet wird.

Nutzung, Abzug, mehrere Betriebe

Das Wirtschaftsgut muss bis mindestens zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich (90 Prozent) genutzt werden. Neben der betrieblichen Nutzung kann also auch ein kleiner Teil privat genutzt werden.

Von den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungkosten können bis zu 40 Prozent als Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden. Wer vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann natürlich nur vom Nettobetrag „abziehen“. Die Summe der Beträge darf höchstens 200.000 Euro je Betrieb betragen. Ein Investitionsabzugsbetrag ist auch zulässig, wenn durch ihn ein Verlust entsteht oder erhöht wird.

Investition wird nicht vorgenommen

Erfolgt keine Investition in dem Zeitraum, so kommt es zu einer rückwirkenden Gewinnerhöhung und einer entsprechenden Änderung des Steuerbescheides. Präzise: Unterbleibt die beabsichtigte Investition in den dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung folgenden drei Wirtschaftsjahren oder ist diese geringer als vorgesehen, so kommt es insoweit zur Korrektur des Investitionsabzugsbetrages. Dies kann auch passieren, wenn die beabsichtigte und die tatsächlich durchgeführte Investition verschieden sind.

Die Korrektur erfolgt unabhängig davon, ob der Steuerbescheid des betreffenden Wirtschaftsjahres bereits bestandskräftig ist oder nicht. Es gibt aber keine besondere „Nachverzinsung“ bis auf die übliche Verzinsung nach Paragraf 233a AO bei einer nachträglichen Korrektur der Steuerbescheide.

Verrechung der Investition

Der Investitionsabzugsbetrag ist außerhalb der Bilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung gewinnerhöhend im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes hinzuzurechnen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden um die Höhe des Hinzurechnungsbetrages für die Abschreibung reduziert.

Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen sind logischerweise die geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Bei einem Verstoß gegen das Gebot der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 Prozent wird im Nachhinein alles rückgängig gemacht und der oder die Steuerbescheide korrigiert.

Sonderabschreibungen bis zu 20 Prozent

Kleine und mittlere Unternehmen können auch im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes und in den folgenden vier Jahren eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 20 Prozent der An­schaf­fungs­kos­ten (Herstellungskosten) geltend machen (§ 7g Abs. 5 EStG).

Diese Sonderabschreibung kann neben der normalen Absetzung für Abnutzung (Abschreibung) erfolgen. Voraussetzung: Das betreffende Wirtschaftsgut verbleibt mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen und wird betrieblich zu mindestens 90 Prozent genutzt.

Sind die Kriterien nicht erfüllt, werden – wie beim Investitionsabzugsbetrag – alle Steuerbescheide korrigert, unabhängig davon, ob sie bereits bestandskräftig sind oder nicht.

Bilanzierung eines Bearbeitungsentgelts für einen Kredit

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22. Juni 2011 (Az. I R 7/10) entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Darlehensnehmer ein bei Vertragsschluss zu leistendes einmaliges Entgelt („Bearbeitungsentgelt“) für ein betriebliches Darlehen sofort in voller Höhe steuermindernd absetzen kann.

Ein sofortiger Abzug ist danach möglich, wenn der Darlehensnehmer das gezahlte Entgelt nicht zurückverlangen könnte, falls der Darlehensvertrag vorzeitig beendet wird. Anders ist es aber, wenn die besagte vorzeitige Vertragsbeendigung ganz unwahrscheinlich ist, etwa weil vereinbart wurde, dass der Darlehensvertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann.

Dann hat der Darlehensnehmer das Bearbeitungsentgelt mithilfe sogenannter aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auf die gesamte Laufzeit des Darlehens zu verteilen und kann es nur in jährlichen Teilbeträgen steuermindernd absetzen. Der vom BFH entschiedene Fall betraf öffentlich geförderte Darlehen, die ein Unternehmen zur Finanzierung eines Möbelhauses aufgenommen hatte.

13. Dezember 2012


* Was der Stern bedeutet:

Finanztip gehört zu 100 Prozent der gemeinnützigen Finanztip Stiftung. Die hat den Auftrag, die Finanzbildung in Deutschland zu fördern. Alle Gewinne, die Finanztip ausschüttet, gehen an die Stiftung und werden dort für gemeinnützige Projekte verwendet – wie etwa unsere Bildungsinitiative Finanztip Schule.

Wir wollen mit unseren Emp­feh­lungen möglichst vielen Menschen helfen, ihre Finanzen selber zu machen. Daher sind unsere Inhalte kostenlos im Netz verfügbar. Wir finanzieren unsere aufwändige Arbeit mit sogenannten Affiliate Links. Diese Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen (*).

Bei Finanztip handhaben wir Affiliate Links aber anders als andere Websites. Wir verlinken ausschließlich auf Produkte, die vorher von unserer unabhängigen Experten-Redaktion emp­foh­len wurden. Nur dann kann der entsprechende Anbieter einen Link zu diesem Angebot setzen lassen. Geld bekommen wir, wenn Du auf einen solchen Link klickst oder beim Anbieter einen Vertrag abschließt.

Ob und in welcher Höhe uns ein Anbieter vergütet, hat keinerlei Einfluss auf unsere Emp­feh­lungen. Was Dir unsere Experten empfehlen, hängt allein davon ab, ob ein Angebot gut für Verbraucher ist.

Mehr Informationen über unsere Arbeitsweise findest Du auf unserer Über-uns-Seite.