Gewerbesteuer Einkommensteuer
Anrechnung der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer

Finanztip-Experte für Steuern
Einzelunternehmern und Gesellschaftern einer Personengesellschaft kann eine Gesamtsteuerbelastung drohen, die deutlich über dem Höchstsatz der Einkommensteuer liegt. Dieses Risiko besteht immer dann, wenn ein Unternehmen Gewerbesteuer zahlen muss und die vom Unternehmen gezahlte Gewerbesteuer beim Steuerpflichtigen nicht ausreichend auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb angerechnet werden kann.
Grundsätzlich wird die vom Unternehmen bezahlte Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerschuld eines Einzelunternehmers oder eines Gesellschafters einer Personengesellschaft angerechnet. Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 erfolgt diese Anrechnung in Höhe des 3,8-fachen des Gewerbesteuer-Messbetrages des Unternehmens, also des mit der Gewerbesteuer-Messzahl multiplizierten Gewerbeertrags. Die Anrechnung ist maximal auf die tatsächlich bezahlte Gewerbesteuer begrenzt.
Diese Anrechnung bezieht sich jedoch nur auf die anteilige Einkommensteuer, die auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu entrichten ist. Ist der anrechnungsfähige Gewerbesteuerbetrag höher als der Einkommensteuerbetrag, der für gewerbliche Einkünfte zu zahlen wäre, kann die Differenz mithin nicht auf andere Einkunftsarten (selbstständiger Arbeit, Land- und Forstwirtschaft) übertragen werden. Auch ein Vor- oder Rücktrag in andere Veranlagungszeiträume kann nicht vorgenommen werden.
Für Einzelunternehmer und für Gesellschafter von gewerblichen Personengesellschaften wird die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb automatisch in der Veranlagung vorgenommen. Gemeint ist damit folgendes: Die tarifliche Einkommensteuer wird durch eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer ermäßigt, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte fällt (§ 35 EStG). Das Ziel ist die weitgehende Entlastung der Unternehmen von der Gewerbesteuer. Davon profitieren auch Mitunternehmer, das heißt natürliche Personen als Gesellschafter einer Personengesellschaft.
Der Ermäßigungsbetrag beträgt das 3,8 fache des maßgeblichen Gewerbesteuer-Messbetrages. Er ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt (§ 35 Abs. 1 EStG). Diese Bestimmung führt dazu, dass in Orten mit einem geringen Hebesatz die Gewerbesteuer in der Steuerveranlagung auf Null gestellt wird.
Beispiel: In Hamburg würde der Unternehmer bei einem Hebesatz von 470 Prozent Gewerbesteuer zahlen. Zieht er an die Peripherie (zum Beispiel nach Rellingen) bleibt er rechnerisch gewerbesteuerfrei.
Zur Steuerermäßigung nach Paragraf 35 EStG bei mehrstöckigen Personengesellschaften wird auf das BMF-Schreiben vom 1. November 2010 verwiesen. Danach gilt:
Sind dem Steuerpflichtigen als Einzelunternehmer oder Mitunternehmer Gewinne aus mehreren Gewerbebetrieben zuzurechnen, sind die jeweiligen Gewerbesteuer-Messbeträge für jeden Gewerbebetrieb und für jede Mitunternehmerschaft getrennt zu ermitteln, mit dem Faktor 3,8 zu vervielfältigen und auf die zu zahlende Gewerbesteuer zu begrenzen. Dabei sind bei negativen gewerblichen Einkünften eines Betriebes oder aus einer Beteiligung der – aufgrund von Hinzurechnungen entstehende – zugehörige Gewerbesteuer-Messbetrag und die zu zahlende Gewerbesteuer nicht zu berücksichtigen. Die so ermittelten Beträge sind zur Berechnung des Anrechnungsvolumens zusammenzufassen.
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