Die Beiträge (Werte) in diesem Artikel sind nicht mehr ganz aktuell. Da dieser Inhalt auch verschiedene Rubriken und Bereiche berührt, sind die aktuellen Werte und Beiträge in den jeweiligen Rubriken enthalten. Nutzen Sie für Familienrecht die linke Navigationsspalte und gehen Sie für steuerliche Fragen (einschließlich Kindergeld) zur Rubrik Steuern.
Abgesehen von den Werten (Zahlen) sind die nachstehend getroffenen Ausagen in der Sache aber noch gültig.
1. Wahl und Änderung der Steuerklassennach Trennung
Um zunächst mit einem weit verbreiteten Missverständnis aufzuräumen: Wieviel Einkommenssteuer jemand bezahlen muss, hat nichts mit der Steuerklasse zu tun. Die Höhe der zu zahlenden Steuer hängt einzig und allein vom jährlichen Gesamteinkommen ab. Sie wird entweder nach der Grundtabelle oder - bei gemeinsam veranlagten Ehegatten - nach der sogenannten Splittingtabelle errechnet. Die Steuerklassen bestimmen lediglich, wieviel Vorauszahlungen monatlich auf die voraussichtliche Steuerschuld zu zahlen sind. Waren die Vorauszahlungen zu hoch, so gibt es eine Rückerstattung, im umgekehrten Fall muss nachgezahlt werden. Hat man eine ungünstige Steuerklasse gewählt und deshalb während des Jahres zu hohe Steuervorauszahlungen geleistet, so hat dies keinen Einfluss auf die Höhe der in diesem Jahr zu zahlenden Einkommenssteuer, man erhält aber eine Steuerrückerstattung.
Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, werden grundsätzlich beide nach Steuerklasse IV besteuert, wenn sie beide Einkommen haben. Ist das Einkommen des einen Ehepartners aber bedeutend höher als das Einkommen des anderen, so haben beide - zusammengerechnet - bei einer Besteuerung nach Steuerklassen IV/IV meist zuviel Steuern gezahlt und erhalten deshalb eine Erstattung. Wollen sie vermeiden, während des Jahres zu hohe Vorauszahlungen zu leisten, so können sie stattdessen die Steuerklassen III und V wählen, wobei der besser verdienende Ehegatte die Steuerklasse III wählt. Dann zahlen sie während des Jahres weniger voraus, erhalten dafür aber entweder keine oder nur eine geringere Rückerstattung. Wie gesagt, an der Höhe der insgesamt für das Jahr zu zahlenden Steuer ändert dies nichts.
Hat nur ein Ehegatte Einkommen, so wird er, wenn er nicht dauernd getrennt lebt, nach Steuerklasse III besteuert.
Hat man eine zweite steuerpflichtige (abhängige) Erwerbstätigkeit, so werden die Einkünfte daraus nach Steuerklasse VI besteuert.
Eine Zusammenveranlagung beider Ehegatten, also eine Besteuerung nach der günstigeren Splittingtabelle, ist nur möglich, solange die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. "Dauernd getrennt" in diesem Sinne leben Ehegatten dann, wenn sie während des ganzen Kalenderjahres getrennt leben. Trennen sie sich erst während des Jahres, so können sie weiterhin für dieses Jahr gemeinsam veranlagt werden und weiterhin die Steuerklassen III/V behalten. Ab dem Kalenderjahr, das auf die Trennung folgt, müssen aber beide Eheleute die neue Steuerklasse nehmen. Es kommt nicht darauf an, ob bis dahin das Trennungsjahr bereits abgelaufen ist. Beispiel: Ein Ehepaar trennt sich am 12.5.2010. Beide müssen ab dem 1.1.2011 in die neuen Steuerklassen. Wenn sich das Paar erst am 20.12.2010 getrennt hat, muss es trotzdem schon ab dem 1.1.2011 in die neuen Steuerklassen, weil es eben nur auf die Kalenderjahre ankommt. Es ist also für die Besteuerung ungünstig, sich am Jahresende zu trennen. Würde sich das Paar nicht am 20.12.2010 trennen, sondern erst am 5.1.2011, so könnten noch das ganze Kalenderjahr 2011 über die alten Steuerklassen behalten werden.
Eine bestimmte Steuerklasse besitzt man also immer für ein volles Kalenderjahr. Zwar kann man mitten im Jahr die Steuerklasse wechseln, die gilt dann aber immer rückwirkend seit dem 1. Januar des betreffenden Jahres.
Nach einer Trennung muss man mithin die Steuerklasse zum Beginn des nächsten Kalenderjahres ändern. Die neue Steuerklasse muss man also immer ab dem 1. Januar haben, der auf die Trennung folgt.
Beispiele:
Diese Beispiele zeigen, dass es immer nur auf die Kalenderjahre ankommt: war in einem Kalenderjahr die Trennung, so muss ab Beginn des folgenden Kalenderjahres die Steuerklasse geändert werden.
Die Beispiele zeigen auch: es kommt nicht darauf an, wie lange
die Eheleute bereits getrennt leben. Es ist nicht etwa so, dass man die Steuerklasse
erst nach dem ersten Trennungsjahr oder gar erst bei der Scheidung ändern müsste. Schließlich zeigen die Beispiele: es ist unter steuerlichen Aspekten nachteilig, sich zum Jahresende zu trennen.
Tipp: Bei einer einverständlichen Scheidung reicht es
völlig aus, wenn die Eheleute ein Jahr getrennt leben. Eine längere Trennungsdauer
macht den Scheidungsprozess weder einfacher noch billiger. Trotzdem glauben
Eheleute mitunter, es würde das Scheidungsverfahren beschleunigen, wenn sie
eine längere Trennungsdauer angeben. Das kann aber zu erheblichen steuerlichen
Nachteilen führen.
2. Gemeinsame Veranlagung von
Ehegatten:
Ehegatten werden auf Antrag
gemeinsam veranlagt (§ 26b EStG). Dies führt dazu, dass sie zusammengenommen
weniger Steuern zahlen müssen, als dies bei getrennter Veranlagung der Fall
wäre. Denn bei gemeinsamer Veranlagung wird die
gemeinsame Einkommenssteuer nicht nach der normalen Grundtabelle, sondern nach der
günstigeren Splittingtabelle berechnet. Bei
der Splittingtabelle wird das gemeinsame Einkommen halbiert,
daraus die Steuerlast errechnet und diese einfach verdoppelt. Wegen der
Progression der Steuersätze ist dies günstiger als eine "normale"
Besteuerung nach dem Gesamteinkommen. Ehegatten
werden normalerweise nach den Steuerklassen III/V besteuert. Sie können
aber auch eine Besteuerung nach den Steuerklassen IV/IV wählen. An der
insgesamt für das Jahr zu zahlenden Steuer ändert dies nichts (siehe oben Punkt
1), lediglich an den Vorauszahlungen.
Die gemeinsame Veranlagung ist aber nur möglich bei Ehegatten,
die
Wichtig:
Trennen sie sich erst während des Jahres, so können sie weiterhin
für dieses Jahr gemeinsam veranlagt werden und weiterhin die Steuerklassen
III/V behalten. Beispiel: Die Eheleute haben sich am 5.2. 2011 getrennt. Sie
können für das ganze Jahr 2011 die gemeinsame Veranlagung wählen. Dasselbe gilt,
wenn sie sich erst am 5.12.2011 trennen. Es macht also für die Steuer gar keinen
Unterschied, wann genau während des Kalenderjahres man sich trennt. Haben sich
die Ehegatten aber schon im Jahre 2010 getrennt (ganz egal an welchem Tag des
Jahres), dann können sie sich nur noch für 2010, aber nicht mehr für 2011 gemeinsam
veranlagen lassen. Sie werden dann im Jahr, das auf die Trennung folgt, beide nach Steuerklasse I versteuert. Falls Kinder
im Haushalt eines Ehegatten leben, wird dieser nach Steuerklasse II
besteuert.
Ist ein Ehegatte verpflichtet, der gemeinsamen Veranlagung
zuzustimmen? Ja, wenn der andere Ehegatte zusagt,
ihm die Steuernachteile zu ersetzen. Beispiel: Ein Ehepaar trennt sich im Laufe
des Jahres 2011. Bisher hatte der Ehemann Steuerklasse III, die Ehefrau Steuerklasse
V. Die Ehefrau beantragt beim Finanzamt nun für das Jahr 2011 getrennte Veranlagung.
Auf Verlangen ihres Mannes muss sie aber einer gemeinsamen Veranlagung zustimmen.
Der Ehemann ist im Gegenzug verpflichtet, ihr etwaige Steuernachteile zu ersetzen.
Würde die Ehefrau also z.B. bei getrennter Veranlagung eine Steuererstattung
bekommen, und fällt diese bei gemeinsamer Veranlagung weg, dann muss der Ehemann
ihr diesen Betrag auszahlen. In der Regel steht sich der Ehemann aber trotzdem
besser als bei getrennter Veranlagung. Der Steuernachteil, den der andere Ehegatte bei gemeinsamer
Veranlagung erstatten muss, kann aber erst für die Zeit ab der Trennung geltend
gemacht werden. Beispiel: Die Eheleute trennen sich zum 31. Juli eines Jahres.
Die Ehefrau verdient weniger als der Ehemann. Wenn die Frau einer gemeinsamen
Veranlagung für dieses Jahr zustimmt, kann sie vom Mann nur Ersatz ihres Steuernachteils
für die Zeit ab dem 1. August verlangen. Für die Zeit davor hat sie keinen Nachteil
erlitten. Zwar muss sie für diese Zeit höhere Steuern zahlen als bei getrennter
Veranlagung. Dafür hat sie von dieser Regelung aber auch profitiert: sie hat
nämlich, solange die Eheleute noch zusammen lebten, zumindest indirekt auch
vom höheren Nettoeinkommen ihres Mannes profitiert. Da es bei diesem Punkt immer wieder Streit gibt, hier noch zwei
Gerichtsentscheidungen:
3. Kindergeld und Kinderfreibetrag:
Bei der Ermittlung des
unterhaltsrelevanten Einkommens
werden die Steuern vom Einkommen abgezogen. Grundsätzlich ist vom
tatsächlichen Nettoverdienst auszugehen, d.h. dass grundsätzlich
(nur) die tatsächlich gezahlten Steuern vom Einkommen abgezogen werden
können. Es gibt allerdings Ausnahmen:
Beispiel: Die Eheleute leben seit dem 10.8.2010 getrennt.
Am 10.8.2011 reichen sie die Scheidung ein. Weil sie irrigerweise glauben, dies
wäre vorteilhaft, geben sie im Scheidungsverfahren an, schon seit dem 10.8.2005
getrennt zu leben. Würde dieser frühe Trennungszeitpunkt aber tatsächlich zutreffen,
so müssten beide Ehekeute schon seit dem 1.1.2006 die neuen Steuerklassen haben.
Es droht beiden Eheleuten also eine Steuernachzahlung für 5 volle Kalenderjahre.
Leben die Eheleute dauernd getrennt - also ab dem 1. Januar
des Jahres, das auf die Trennung folgt - , so können sie nicht mehr gemeinsam veranlagt werden. Sie werden dann beide nach Steuerklasse I besteuert. Falls mindestens ein Kind im Haushalt eines Ehegatten angemeldet ist, wird dieser Ehegatte nach Steuerklasse II besteuert.
Anfang
- zusammen leben oder
-
sich erst im laufenden Kalenderjahr getrennt haben.
- Der Ehegatte ist auch dann verpflichtet, der gemeinsamen
Veranlagung zuzustimmen, wenn sein eigener Steuerbescheid für das betreffende
Jahr bereits rechtskräftig geworden ist (BGH NJW 2002,2319)
- Verletzt der
Ehegatte seine Pflicht, der gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen, so ist er dem
anderen Ehegatten schadensersatzpflichtig, wenn dieser dadurch einen steuerlichen
Nachteil hat (BGH FamRZ 1977,38).
Verwandt: Ratgeber Kindergeld
Da das Kindergeld beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zusteht,
muss derjenige Elternteil, der das Kindergeld erhält, dem anderen Elternteil
die Hälfte abgeben, § 1612
b Abs. 1 BGB. Wird diese Hälfte des Kindergeldes mit dem Kindesunterhalt
verrechnet, so verringert sich dadurch der zu zahlende Kindesunterhalt.
Eine Übertragung des halben Kinderfreibetrags auf
einen Elternteil mit der Wirkung, dass dieser dann einen ganzen Kinderfreibetrag
hat, ist nicht mehr möglich (§ 32 Abs. 6 EStG).
4. Auswirkung der
Steuerlast auf die Unterhaltspflicht:
Das
gilt aber nur für den Ehegattenunterhalt. Beim Kindesunterhalt ist immer
die wirkliche Steuerklasse maßgeblich. Wenn also z.B. der unterhaltspflichtige
Vater neu heiratet und in der neuen Ehe die Steuerklasse III nimmt, dann
muss er an sein Kind aus erster Ehe den Unterhalt nach seinem neuen (höheren)
Nettoeinkommen zahlen.
Da sich die Höhe der Unterhaltspflicht danach richtet, welches Einkommen der Unterhaltsverpflichtete während der Zeit, für die Unterhalt verlangt wird, tatsächlich hat, sind unmittelbar bevorstehende Änderungen der Steuerklasse bereits zu berücksichtigen. Beispiel: Der unterhaltspflichtige Vater eines 5-jährigen Kindes hatte vor der Scheidung ein Nettoeinkommen von 2.100,- Euro, er zahlte Steuern nach Lohnsteuerklasse III. Nach der Scheidung wird er in Steuerklasse I versteuert. Wird Kindesunterhalt geltend gemacht, so ist zu berechnen, wie hoch das Einkommen des Vaters demnächst unter Zugrundelegung der veränderten Steuerklasse sein wird. Da das Einkommen dann unter 2.100,- Euro sein wird, rutscht der Vater in eine niedrigere Gruppe in der Düsseldorfer Tabelle. Entsprechendes gilt natürlich für den Ehegattenunterhalt.
Steuerrückzahlungen sind bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen zu berücksichtigen, und zwar für das Jahr, in welchem die Erstattung erfolgt. Beispiel: Der Unterhaltspflichtige erhält 2005 eine Steuerrückerstattung, und zwar für das Jahr 2004. Diese Steuererstattung ist bei der Einkommensberechnung für 2005 zu berücksichtigen (hinzuzurechnen), nicht etwa für 2004 (Zuflussprinzip).
Heiratet der Unterhaltspflichtige erneut, so darf er in der neuen Ehe nicht die Steuerklasse V wählen, sondern muss sich mit dem neuen Ehegatten auf die Steuerklassen IV/IV einigen. Dadurch muss er aber im Ergebnis nicht mehr Steuern zahlen, sondern nur höhere Vorauszahlungen leisten. Er kann trotz der Steuerklassenwahl IV/IV eine gemeinsame Veranlagung mit dem neuen Ehepartner wählen und erhält so ggf. nach der Steuererklärung im kommenden Jahr eine Steuererstattung.
5. Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen bei der Steuererklärung:
Unterhaltszahlungen können auf verschieden Weise die Steuerschuld verringern:
Im übrigen gilt: Dem Ausgleich der Kosten für die Kinder dient
das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag. Das Verhältnis von Kindergeld
zum Kinderfreibetrag ist folgendes: Man bekommt entweder Kindergeld
oder einen Kinderfreibetrag. Das Finanzamt rechnet aus, was
günstiger ist. Über das Jahr bekommt man erstmal Kindergeld, und
zwar derzeit 154,- Euro pro Kind. Das ergibt im Jahr 1.848,- Euro. Das Finanzamt
rechnet bei der Steuererklärung dann aus, ob der Steuerpflichtige mehr
als diese 1.848,- Euro pro Kind sparen würde, wenn ihm der Kinderfreibetrag
gewährt wird. Dies ist insbesondere bei
hohen Einkünften der Fall. Falls der Steuerpflichtige sich mit dem
Kinderfreibetrag besser steht als mit dem Kindergeld, erhält er den
Kinderfreibetrag. Das bereits gezahlte Kindergeld muss er dann natürlich
zurückzahlen, was dadurch geschieht, dass sich die zu zahlende Steuer
um den Betrag des erhaltenen Kindergeldes erhöht.
Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht für
jedes Kind, an das er Unterhalt zahlt, ein halber Kinderfreibetrag zu. Zahlt
der Unterhaltspflichtige den Kindesunterhalt nicht, so kann der andere Elternteil
dessen Hälfte des Kinderfreibetrags auf sich übertragen lassen
(§ 32 EStG).
Derjenige Elternteil, der mindestens einen halben Kinderfreibetrag hat und
bei dem die Kinder gemeldet sind, erhält ausserdem den Haushaltsfreibetrag.
Sind die Kinder bei beiden Eltern gemeldet, so steht der Haushaltsfreibetrag
der Mutter zu, die ihn aber auf den Vater übertragen kann. Bei mehreren
gemeinsamen Kindern kann dieses Wahlrecht allerdings nur für alle Kinder
gemeinsam ausgeübt werden.
6. Aufteilung der Steuererstattung zwischen den Ehegatten:
Werden Ehegatten gemeinsam veranlagt und haben beide Einkommenssteuer gezahlt, so stellt sich die Frage, wie eine Steuerrückerstattung zwischen den Ehegatten aufzuteilen ist.
Die genaue Aufteilung kann im Einzelfall eigentlich nur ein Steuerberater errechnen, denn es sind recht komplizierte steuerrechtliche Erwägungen nötig. Hier kann nur das Grundprinzip erläutert werden:
Zunächst einmal ist für jeden Ehegatten getrennt das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln. Sodann wird errechnet, wieviel Steuern jeder Ehegatte bei getrennter Veranlagung zu zahlen hätte. Man erhält so z.B. das Ergebnis, dass - bei getrennter Veranlagung - der Ehemann 8.000,- € und die Ehefrau 4.000,- € Einkommenssteuer zu zahlen hätte. Man ermittelt dann den Anteil des einzelnen Ehegatten an der fiktiven Gesamtsteuerschuld von 12.000,- €. In unserem Beispiel wäre der Anteil des Ehemanns 2/3 und der Anteil der Ehefrau 1/3.
Nun liest man aus dem Steuerbescheid die gemeinsame Steuerschuld ab, die tatsächlich (also bei gemeinsamer Veranlagung) besteht und ermittelt die Quoten der beiden Ehegatten. In unserem Beispiel sei die tatsächliche Steuerschuld beider Ehegatten bei gemeinsamer Veranlagung 9.000,- €. Dann entfällt auf den Ehemann 2/3 x 9.000,- € = 6.000,- €, auf die Ehefrau 1/3 x 9.000,- € = 3.000,- €. Mit anderen Worten, von der gemeinamen Steuerschuld i.H.v. 9.000,- € hat intern der Ehemann 6.000,- € und die Ehefrau 3.000,- € zu zahlen.
Von diesen Beträgen ist nun abzuziehen, was die Ehegatten bereits während des Jahres an Steuervorauszahlungen geleistet haben. Hat in unserem Beispiel der Ehemann während des Jahres tatsächlich 7.000,- € Einkommenssteuer vorausbezahlt, so hat er 1.000,- € zu viel gezahlt. Von einer Steuerrückerstattung stehen ihm also 1.000,- € zu. Entsprechend kann ggf. der Anteil der Ehefrau an der Rückerstattung berechnet werden.
7. Abzug von Beratungs- und Prozesskosten bei der Steuererklärung:
Anwalts- und Gerichtskosten, die im Zusammenhang mit der Scheidung oder einer anderen Familiensache entstehen, können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden.
Dies gilt für:
Abgezogen werden können diejenigen Kosten, die einem selbst entstanden sind. Bei außergerichtlichen Kosten sind dies die Kosten für anwaltliche Beratung, eigene Telefon- und Briefkosten etc. Bei einem Prozess sind es diejenigen Kosten, die man laut Gerichtsentscheidung selbst zu tragen hat. Hat sich einer der Ehegatten in einer Scheidungsfolgenvereinbarung verpflichtet, die Prozesskosten zu tragen, so kann er die ganzen Kosten absetzen.
Allerdings sind die Kosten nicht in voller Höhe absetzbar, sondern
der Steuerpflichtige muss einen Teil selbst bezahlen. Wie hoch dieser Teil
ist ist, hängt vom zu versteuernden Einkommen, von der Steuerklasse
und vom Familienstand ab. Der selbst zu tragende Anteil beträgt (in
% des zu versteuernden Einkommens):
| zu versteuerndes Einkommen: | bis 15.340,- Euro | 15.340,- bis 51.130,- Euro | über 51.130,- Euro |
|---|---|---|---|
| Arbeitnehmer mit Steuerklasse I oder ledige Selbständige ohne Kinder | 5% | 6% | 7% |
| Arbeitnehmer mit Steuerklasse III oder IV ohne Kinder oder verheiratete Selbständige ohne Kinder | 4% | 5% | 6% |
| Arbeitnehmer oder Selbständige, die Kinderfreibeträge für 1 oder 2 Kinder erhalten oder erhalten könnten | 2% | 3% | 4% |
| Arbeitnehmer oder Selbständige, die Kinderfreibeträge für 3 oder mehr Kinder erhalten oder erhalten könnten | 1% | 1% | 2% |
Ein Arbeitnehmer mit Steuerklasse I und einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 40.000,- Euro muss also einen Anteil von 6% = 2.400,- Euro selbst tragen.
Tipp: Der selbst zu tragende Anteil wird in jedem Jahr erneut abgezogen, weshalb es sich empfiehlt, die Scheidungskosten in ein und demselben Jahr zu zahlen.
| RA Roland Sperling bei Finanztip.de Keine Gewähr |
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