Unterhaltszahlungen nach Ehescheidung in der Steuererklärung

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Abgesehen von den Werten (Zahlen) sind die nachstehend getroffenen Ausagen in der Sache aber noch gültig.

  1. Wahl und Änderung der Steuerklassen
  2. Gemeinsame Veranlagung von Ehegatten
  3. Kindergeld und Kinderfreibetrag
  4. Auswirkung der Steuerlast auf die Unterhaltspflicht
  5. Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen bei der Steuererklärung
  6. Aufteilung von Steuerrückerstattungen zwischen den Eheleuten  
  7. Abzug von Anwalts- und Gerichtskosten bei der Steuererklärung


1. Wahl und Änderung der Steuerklassennach Trennung

Um zunächst mit einem weit verbreiteten Missverständnis aufzuräumen: Wieviel Einkommenssteuer jemand bezahlen muss, hat nichts mit der Steuerklasse zu tun. Die Höhe der zu zahlenden Steuer hängt einzig und allein vom jährlichen Gesamteinkommen ab. Sie wird entweder nach der Grundtabelle oder - bei gemeinsam veranlagten Ehegatten - nach der sogenannten Splittingtabelle errechnet. Die Steuerklassen bestimmen lediglich, wieviel Vorauszahlungen monatlich auf die voraussichtliche Steuerschuld zu zahlen sind. Waren die Vorauszahlungen zu hoch, so gibt es eine Rückerstattung, im umgekehrten Fall muss nachgezahlt werden. Hat man eine ungünstige Steuerklasse gewählt und deshalb während des Jahres zu hohe Steuervorauszahlungen geleistet, so hat dies keinen Einfluss auf die Höhe der in diesem Jahr zu zahlenden Einkommenssteuer, man erhält aber eine Steuerrückerstattung.

Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, werden grundsätzlich beide nach Steuerklasse IV besteuert, wenn sie beide Einkommen haben. Ist das Einkommen des einen Ehepartners aber bedeutend höher als das Einkommen des anderen, so haben beide - zusammengerechnet - bei einer Besteuerung nach Steuerklassen IV/IV meist zuviel Steuern gezahlt und erhalten deshalb eine Erstattung. Wollen sie vermeiden, während des Jahres zu hohe Vorauszahlungen zu leisten, so können sie stattdessen die Steuerklassen III und V wählen, wobei der besser verdienende Ehegatte die Steuerklasse III wählt. Dann zahlen sie während des Jahres weniger voraus, erhalten dafür aber entweder keine oder nur eine geringere Rückerstattung. Wie gesagt, an der Höhe der insgesamt für das Jahr zu zahlenden Steuer ändert dies nichts.

Hat nur ein Ehegatte Einkommen, so wird er, wenn er nicht dauernd getrennt lebt, nach Steuerklasse III besteuert.

Hat man eine zweite steuerpflichtige (abhängige) Erwerbstätigkeit, so werden die Einkünfte daraus nach Steuerklasse VI besteuert.

Eine Zusammenveranlagung beider Ehegatten, also eine Besteuerung nach der günstigeren Splittingtabelle, ist nur möglich, solange die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. "Dauernd getrennt" in diesem Sinne leben Ehegatten dann, wenn sie während des ganzen Kalenderjahres getrennt leben. Trennen sie sich erst während des Jahres, so können sie weiterhin für dieses Jahr gemeinsam veranlagt werden und weiterhin die Steuerklassen III/V behalten. Ab dem Kalenderjahr, das auf die Trennung folgt, müssen aber beide Eheleute die neue Steuerklasse nehmen. Es kommt nicht darauf an, ob bis dahin das Trennungsjahr bereits abgelaufen ist. Beispiel: Ein Ehepaar trennt sich am 12.5.2010. Beide müssen ab dem 1.1.2011 in die neuen Steuerklassen. Wenn sich das Paar erst am 20.12.2010 getrennt hat, muss es trotzdem schon ab dem 1.1.2011 in die neuen Steuerklassen, weil es eben nur auf die Kalenderjahre ankommt.  Es ist also für die Besteuerung ungünstig, sich am Jahresende zu trennen. Würde sich das Paar nicht am 20.12.2010 trennen, sondern erst am 5.1.2011, so könnten noch das ganze Kalenderjahr 2011 über die alten Steuerklassen behalten werden.

Eine bestimmte Steuerklasse besitzt man also immer für ein volles Kalenderjahr. Zwar kann man mitten im Jahr die Steuerklasse wechseln, die gilt dann aber immer rückwirkend seit dem 1. Januar des betreffenden Jahres.

Nach einer Trennung muss man mithin die Steuerklasse zum Beginn des nächsten Kalenderjahres ändern. Die neue Steuerklasse muss man also immer ab dem 1. Januar haben, der auf die Trennung folgt.

Beispiele:

Diese Beispiele zeigen, dass es immer nur auf die Kalenderjahre ankommt: war in einem Kalenderjahr die Trennung, so muss ab Beginn des folgenden Kalenderjahres die Steuerklasse geändert werden.

Die Beispiele zeigen auch: es kommt nicht darauf an, wie lange die Eheleute bereits getrennt leben. Es ist nicht etwa so, dass man die Steuerklasse erst nach dem ersten Trennungsjahr oder gar erst bei der Scheidung ändern müsste. Schließlich zeigen die Beispiele: es ist unter steuerlichen Aspekten nachteilig, sich zum Jahresende zu trennen.

Tipp: Bei einer einverständlichen Scheidung reicht es völlig aus, wenn die Eheleute ein Jahr getrennt leben. Eine längere Trennungsdauer macht den Scheidungsprozess weder einfacher noch billiger. Trotzdem glauben Eheleute mitunter, es würde das Scheidungsverfahren beschleunigen, wenn sie eine längere Trennungsdauer angeben. Das kann aber zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen.
Beispiel: Die Eheleute leben seit dem 10.8.2010 getrennt. Am 10.8.2011 reichen sie die Scheidung ein. Weil sie irrigerweise glauben, dies wäre vorteilhaft, geben sie im Scheidungsverfahren an, schon seit dem 10.8.2005 getrennt zu leben. Würde dieser frühe Trennungszeitpunkt aber tatsächlich zutreffen, so müssten beide Ehekeute schon seit dem 1.1.2006 die neuen Steuerklassen haben. Es droht beiden Eheleuten also eine Steuernachzahlung für 5 volle Kalenderjahre.


Leben die Eheleute dauernd getrennt - also ab dem 1. Januar des Jahres, das auf die Trennung folgt - , so können sie nicht mehr gemeinsam veranlagt werden. Sie werden dann beide nach Steuerklasse I besteuert. Falls mindestens ein Kind im Haushalt eines Ehegatten angemeldet ist, wird dieser Ehegatte nach Steuerklasse II besteuert.
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2. Gemeinsame Veranlagung von Ehegatten:

Ehegatten werden auf Antrag gemeinsam veranlagt (§ 26b EStG). Dies führt dazu, dass sie zusammengenommen weniger Steuern zahlen müssen, als dies bei getrennter Veranlagung der Fall wäre. Denn bei gemeinsamer Veranlagung wird die gemeinsame Einkommenssteuer nicht nach der normalen Grundtabelle, sondern nach der günstigeren Splittingtabelle berechnet. Bei der Splittingtabelle wird das gemeinsame Einkommen halbiert, daraus die Steuerlast errechnet und diese einfach verdoppelt. Wegen der Progression der Steuersätze ist dies günstiger als eine "normale" Besteuerung nach dem Gesamteinkommen. Ehegatten werden normalerweise nach den Steuerklassen III/V besteuert. Sie können aber auch eine Besteuerung nach den Steuerklassen IV/IV wählen. An der insgesamt für das Jahr zu zahlenden Steuer ändert dies nichts (siehe oben Punkt 1), lediglich an den Vorauszahlungen.

Die gemeinsame Veranlagung ist aber nur möglich bei Ehegatten, die
- zusammen leben         oder
- sich erst im laufenden Kalenderjahr getrennt haben.

Wichtig: Trennen sie sich erst während des Jahres, so können sie weiterhin für dieses Jahr gemeinsam veranlagt werden und weiterhin die Steuerklassen III/V behalten. Beispiel: Die Eheleute haben sich am 5.2. 2011 getrennt. Sie können für das ganze Jahr 2011 die gemeinsame Veranlagung wählen. Dasselbe gilt, wenn sie sich erst am 5.12.2011 trennen. Es macht also für die Steuer gar keinen Unterschied, wann genau während des Kalenderjahres man sich trennt. Haben sich die Ehegatten aber schon im Jahre 2010 getrennt (ganz egal an welchem Tag des Jahres), dann können sie sich nur noch für 2010, aber nicht mehr für 2011 gemeinsam veranlagen lassen. Sie werden dann im Jahr, das auf die Trennung folgt, beide nach Steuerklasse I versteuert. Falls Kinder im Haushalt eines Ehegatten leben, wird dieser nach Steuerklasse II besteuert.

Ist ein Ehegatte verpflichtet, der gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen? Ja, wenn der andere Ehegatte zusagt, ihm die Steuernachteile zu ersetzen. Beispiel: Ein Ehepaar trennt sich im Laufe des Jahres 2011. Bisher hatte der Ehemann Steuerklasse III, die Ehefrau Steuerklasse V. Die Ehefrau beantragt beim Finanzamt nun für das Jahr 2011 getrennte Veranlagung. Auf Verlangen ihres Mannes muss sie aber einer gemeinsamen Veranlagung zustimmen. Der Ehemann ist im Gegenzug verpflichtet, ihr etwaige Steuernachteile zu ersetzen. Würde die Ehefrau also z.B. bei getrennter Veranlagung eine Steuererstattung bekommen, und fällt diese bei gemeinsamer Veranlagung weg, dann muss der Ehemann ihr diesen Betrag auszahlen. In der Regel steht sich der Ehemann aber trotzdem besser als bei getrennter Veranlagung.

Der Steuernachteil, den der andere Ehegatte bei gemeinsamer Veranlagung erstatten muss, kann aber erst für die Zeit ab der Trennung geltend gemacht werden. Beispiel: Die Eheleute trennen sich zum 31. Juli eines Jahres. Die Ehefrau verdient weniger als der Ehemann. Wenn die Frau einer gemeinsamen Veranlagung für dieses Jahr zustimmt, kann sie vom Mann nur Ersatz ihres Steuernachteils für die Zeit ab dem 1. August verlangen. Für die Zeit davor hat sie keinen Nachteil erlitten. Zwar muss sie für diese Zeit höhere Steuern zahlen als bei getrennter Veranlagung. Dafür hat sie von dieser Regelung aber auch profitiert: sie hat nämlich, solange die Eheleute noch zusammen lebten, zumindest indirekt auch vom höheren Nettoeinkommen ihres Mannes profitiert.

Da es bei diesem Punkt immer wieder Streit gibt, hier noch zwei Gerichtsentscheidungen:
- Der Ehegatte ist auch dann verpflichtet, der gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen, wenn sein eigener Steuerbescheid für das betreffende Jahr bereits rechtskräftig geworden ist (BGH NJW 2002,2319)
- Verletzt der Ehegatte seine Pflicht, der gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen, so ist er dem anderen Ehegatten schadensersatzpflichtig, wenn dieser dadurch einen steuerlichen Nachteil hat (BGH FamRZ 1977,38).

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3. Kindergeld und Kinderfreibetrag:

Verwandt: Ratgeber Kindergeld

Da das Kindergeld beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zusteht, muss derjenige Elternteil, der das Kindergeld erhält, dem anderen Elternteil die Hälfte abgeben, § 1612 b Abs. 1 BGB. Wird diese Hälfte des Kindergeldes mit dem Kindesunterhalt verrechnet, so verringert sich dadurch der zu zahlende Kindesunterhalt.
Eine Übertragung des halben Kinderfreibetrags auf einen Elternteil mit der Wirkung, dass dieser dann einen ganzen Kinderfreibetrag hat, ist nicht mehr möglich (§ 32 Abs. 6 EStG).

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4. Auswirkung der Steuerlast auf die Unterhaltspflicht:

Bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens werden die Steuern vom Einkommen abgezogen. Grundsätzlich ist vom tatsächlichen Nettoverdienst auszugehen, d.h. dass grundsätzlich (nur) die tatsächlich gezahlten Steuern vom Einkommen abgezogen werden können. Es gibt allerdings Ausnahmen:

  • Heiratet der Unterhaltspflichtige erneut und nimmt er in der neuen Ehe die Steuerklasse III, dann muss er weiterhin nur Ehegattenunterhalt nach der Steuerklasse I zahlen. In Bezug zum Ex-Ehegatten wird er also so behandelt, als wäre er gar nicht neu verheiratet. Es muss dann theoretisch ausgerechnet werden, wie hoch sein Nettoeinkommen bei Steuerklasse I wäre.
    Das gilt aber nur für den Ehegattenunterhalt. Beim Kindesunterhalt ist immer die wirkliche Steuerklasse maßgeblich. Wenn also z.B. der unterhaltspflichtige Vater neu heiratet und in der neuen Ehe die Steuerklasse III nimmt, dann muss er an sein Kind aus erster Ehe den Unterhalt nach seinem neuen (höheren) Nettoeinkommen zahlen.
  • Der Unterhaltspflichtige ist verpflichtet, steuerliche Vorteile, die ihm möglich sind, auch wahrzunehmen. Er muss daher Steuerfreibeträge, die ihm zustehen, auch eintragen lassen. Anderenfalls wird er einfach so behandelt, als hätte er die Freibeträge eintragen lassen, es wird also eine fiktive niedrigere Besteuerung angesetzt. Ebenso ist der Unterhaltsverpflichtete gehalten, in einer neuen Ehe mindestens die Steuerklasse IV zu wählen. Er darf also nicht Steuerklasse V nehmen. Tut er es dennoch, so wird der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens eine fiktive Besteuerung nach Steuerklasse IV zugrundegelegt.
  • Steuervorteile wirken sich grundsätzlich in voller Höhe auf die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen aus. Ist das Nettoeinkommen also wegen eines Steuerfreibetrages z.B. um 3.000,- Euro höher als ohne diesen Freibetrag, so ist entsprechend mehr Unterhalt zu zahlen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt allerdings für solche Steuervorteile, denen auf der anderen Seite Ausgaben gegenüber stehen, die ihrerseits nicht abziehbar sind.

Da sich die Höhe der Unterhaltspflicht danach richtet, welches Einkommen der Unterhaltsverpflichtete während der Zeit, für die Unterhalt verlangt wird, tatsächlich hat, sind unmittelbar bevorstehende Änderungen der Steuerklasse bereits zu berücksichtigen. Beispiel: Der unterhaltspflichtige Vater eines 5-jährigen Kindes hatte vor der Scheidung ein Nettoeinkommen von 2.100,- Euro, er zahlte Steuern nach Lohnsteuerklasse III. Nach der Scheidung wird er in Steuerklasse I versteuert. Wird Kindesunterhalt geltend gemacht, so ist zu berechnen, wie hoch das Einkommen des Vaters demnächst unter Zugrundelegung der veränderten Steuerklasse sein wird. Da das Einkommen dann unter 2.100,- Euro sein wird, rutscht der Vater in eine niedrigere Gruppe in der Düsseldorfer Tabelle. Entsprechendes gilt natürlich für den Ehegattenunterhalt.

Steuerrückzahlungen sind bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen zu berücksichtigen, und zwar für das Jahr, in welchem die Erstattung erfolgt. Beispiel: Der Unterhaltspflichtige erhält 2005 eine Steuerrückerstattung, und zwar für das Jahr 2004. Diese Steuererstattung ist bei der Einkommensberechnung für 2005 zu berücksichtigen (hinzuzurechnen), nicht etwa für 2004 (Zuflussprinzip).

Heiratet der Unterhaltspflichtige erneut, so darf er in der neuen Ehe nicht die Steuerklasse V wählen, sondern muss sich mit dem neuen Ehegatten auf die Steuerklassen IV/IV einigen. Dadurch muss er aber im Ergebnis nicht mehr Steuern zahlen, sondern nur höhere Vorauszahlungen leisten. Er kann trotz der Steuerklassenwahl IV/IV eine gemeinsame Veranlagung mit dem neuen Ehepartner wählen und erhält so ggf. nach der Steuererklärung im kommenden Jahr eine Steuererstattung.

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5. Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen bei der Steuererklärung:

Unterhaltszahlungen können auf verschieden Weise die Steuerschuld verringern:

  • Ehegattenunterhalt:
    Für die steuerliche Berücksichtigung des Ehegattenunterhalts gibt es zwei Möglichkeiten, deren Wahl im Wesentlichen davon abhängt, wie viel Unterhalt geleistet wird.
    Achtung: erbringt der Unterhaltspflichtige neben dem Barunterhalt weitere Leistungen zugunsten des Unterhaltsberechtigten, so können auch diese Leistungen mitzurechnen sein. Häufigster Fall: der Unterhaltspflichtige ermöglicht es dem Unterhaltsberechtigten, kostenlos oder verbilligt zu wohnen. Beispiel: Der geschiedene Ehemann zahlt seiner Exfrau monatlich 500,- Euro Unterhalt. Bei der Höhe des Unterhalts wurde berücksichtigt, dass er weiterhin allein die Raten für das gemeinsame Haus i.H.v. monatlich 800,- Euro zahlt, in welchem die Exfrau kostenlos wohnt. Müsste der Ehemann ohne Abzug der Hausraten monatlich 400,- Euro,  mehr Unterhalt zahlen, so leistet er in Wirklichkeit (wirtschaftlich gesehen) monatlich einen Unterhalt von 900,- Euro.

    (1) Falls der Ehegattenunterhalt im Jahr maximal 7.680,- Euro beträgt:
    Bis zu dieser Höhe können Unterhaltsleistungen als "außergewöhnliche Belastungen" nach § 33 a Absatz 1 EStG abgezogen werden.
    Der Vorteil dieser Methode: Der Empfänger der Unterhaltszahlungen braucht nicht mitzuwirken. Er erleidet durch den Abzug des anderen Ehegatten auch selbst keinen steuerlichen Nachteil.
    Nachteil dieser Methode: Falls der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte von mehr als 624,- Euro jährlich hat, verringert sich der Abzugsbetrag von 7.680,- Euro um den Betrag der zusätzlichen Einkünfte des Unterhatsberechtigten. Verdient der Unterhaltsempfänger also z.B. im Jahr 3.000,- Euro (oder erhält er Sozialhilfe usw. in dieser Höhe),  so verringert sch der Abzugsbetrag um (3.000,- ./. 624,-  = ) 2.576,- Euro. Es können also nur noch 5.104,- Euro abgzogen werden. Der Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a Abatz 1 EStG empfiehlt sich also insbesondere dann, wenn der andere Ehegatte keine oder nur geringe anderweitige Einkünfte erzielt. Hat der Unterhaltsberechtigte eigenes Einkommen, ist es deshalb meistens vorteilhafter, wenn die Methode des "begrenzten Realsplittings" gewählt wird (siehe nachfolgend unter Punkt 2). Diese Methode kann auch gewählt werden, wenn der Unterhalt geringer ist als 7.680,- Euro

    (2) Falls der Ehegattenunterhalt im Jahr mehr als 7.680,- Euro beträgt
    oder falls der Abzug als "außergewöhnliche Belastung" ungünstig ist, weil der Unterhaltsberechtigte eigenes Einkommen hat:
    In diesem Fall können geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten alternativ das sogenannte "begrenzte Realsplitting" wählen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Danach kann derjenige Ehegatte, der Unterhalt an den anderen Ehegatten zahlt, diesen Unterhalt bis zur Höhe von 13.805,- Euro pro Jahr als Sonderausgaben abziehen. Dies bedarf jedoch der Zustimmung des anderen Ehegatten, der zu diesem Zweck die "Anlage U" zur Einkommenssteuererklärung des Unterhaltspflichtigen unterschreiben muss. Die Foge davon ist, dass der andere Ehegatte die empfangenen Unterhaltszahlungen als Einkommen zu versteuern hat.
    Diese Methode - Abzug bei dem Unterhaltspflichtigen, Versteuerung bei dem Unterhaltsempfänger -  macht vor allem dann Sinn, wenn der unterhaltsverpflichtete Ehegatte wesentlich höhere Einkünfte hat als der unterhaltsberechtigte Ehegatte. Wegen der Steuerprogression spart der Unterhaltspflichtige darum mehr, als der Unterhaltsberechtigte zahlen muss.  
    Beispiel: Der Unterhaltspflichtige hat ein zu versteuerndes Jahres-Einkommen von 40.000,- Euro. Dafür muss er 11.000,- Euro Steuern zahlen. Zieht er Unterhaltszahlungen i.H.v. 8.000,- Euro ab, so hat er nur noch ein zu versteuerndes Einkommen von 32.000,- Euro, wofür nur noch ca. 7.000,- Euro Steuern anfallen. Er hat also 4.000,- Euro gespart. Hat auf der anderen Seite die Ehefrau  - ohne Berücksichtigung des Unterhalts - ein zu versteuerndes Einkommen von 10.000,- Euro, so muss sie hierfür Einkommenssteuer i.H.v. ca. 1.000,- Euro zahlen. Rechnet man die Unterhaltszahlungen hinzu, so hat sie ein Einkommen von 18.000,- Euro, wofür 3.000,- Euro Steuern zu zahlen sind. Ihr Nachteil beträgt also 2.000,- Euro. Per Saldo haben die (Ex-)Ehegatten also immer noch 2.000 Euro gespart.  
    Derjenige Ehegatte, bei dem die Unterhaltszahlungen als Einkommen angerechnet werden sollen und der deshalb dem Verfahren zustimmen muss, hat natürlich gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch, dass ihm der Nachteil ersetzt wird. Im obigen Beispiel könnte er also verlangen, dass der Ex-Ehegatte ihm den Steuernachteil von 2.000,- Euro ersetzt. Trotzdem hat der Unterhaltspflichtige noch 2.000,- Euro gespart. Der andere Ehegatten muss daher nur dann die Anlage U unterschreiben, wenn sich der unterhaltspflichtige Ehegatte im Gegenzug verpflichtet, ihm die enstehenden Steuernachteile zu ersetzen.
    Außer Steuernachteilen können beim Unterhaltsberechtigten auch noch andere finanzielle Nachteile eintreten: z.B. Steuerberaterkosten, Kürzung öffentlicher Leistungen, weche nur bis zu einem Höchsteinkommen gewährt werden. Auch diese Nachteile muss der unterhaltspflichtige Ehegatte ersetzen. In besonderen Fällen kann es daher auch schon einmal finanziell ungünstig sein, das begrenzte Realplitting in Anspruch zu nehmen. In diesen Fällen sollte daher der Abzug als "außergewöhnliche Belastung" gewählt werden (s.o. Punkt 1.).
    Weigert sich der Unterhaltsempfänger, die Anlage U zu unterschreiben, so kann der Unterhaltspflichtige ihn im Prinzip auf Unterzeichnung verklagen. Nachteil: der Prozess dauert u.U. lange, und in der Zwischenzeit ergeht der Steuerbescheid. In diesem Fall sollte man sich überlegen, ob man nicht stattdessen die oben unter (1) dargestellte Möglichkeit wählt, also den Abzug der Unterhaltszahlungen bis zu 599,- Euro als außergewöhnliche Belastungen. Dafür ist nämlich keine Zustimmung des Unterhaltsempfängers nötig.
    Hinweis: Falls der unterhaltsberechtigte Ehegatte in einem Land außerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), ist nur der Abzug aus "außergewöhnliche Belastung" (oben Variante 1) möglich. Auch davon gibt es aber wieder ene Ausnahme: das begrenzte Realsplitting ist möglich, wenn es sich bei dem im Ausland lebenden Unterhaltsberechtigten um einen deutschen Beamten oder einen Angestellten im (deutschen) öffentlichen Dienst handelt. Beispiel: Botschaftsangehörige.
  • Kindesunterhalt:
    Kindesunterhalt kann grundsätzlich nicht steuerrechtlich berücksichtigt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gibt es für solche Kinder, denen zwar Unterhalt geschuldet wird, für die aber kein Kindergeld gezahlt wird.
    Es handelt sich vor allem um folgende Fälle:
    (1) Kinder, die im Ausland leben. Kindesunterhalt an Kinder, die im Ausland leben, kann bis zu einem Betrag von 7.188,- Euro jährlich als außergewöhnliche Belastung (§ 33a Absatz 1 EStG) abgezogen werden.
    (2) Kinder, die Wehr- oder Zivildienst leisten, denn auch für diese Zeit gibt es kein Kindergeld. Auch hier kann Unterhalt bis zur Höchstgrenze von 7.188,- Euro als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

    Im übrigen gilt: Dem Ausgleich der Kosten für die Kinder dient das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag. Das Verhältnis von Kindergeld zum Kinderfreibetrag ist folgendes: Man bekommt entweder Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag. Das Finanzamt rechnet aus, was günstiger ist. Über das Jahr bekommt man erstmal Kindergeld, und zwar derzeit 154,- Euro pro Kind. Das ergibt im Jahr 1.848,- Euro. Das Finanzamt rechnet bei der Steuererklärung dann aus, ob der Steuerpflichtige mehr als diese 1.848,- Euro pro Kind sparen würde, wenn ihm der Kinderfreibetrag gewährt wird. Dies ist insbesondere bei hohen Einkünften der Fall. Falls der Steuerpflichtige sich mit dem Kinderfreibetrag besser steht als mit dem Kindergeld, erhält er den Kinderfreibetrag. Das bereits gezahlte Kindergeld muss er dann natürlich zurückzahlen, was dadurch geschieht, dass sich die zu zahlende Steuer um den Betrag des erhaltenen Kindergeldes erhöht.  
    Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht für jedes Kind, an das er Unterhalt zahlt, ein halber Kinderfreibetrag zu. Zahlt der Unterhaltspflichtige den Kindesunterhalt nicht, so kann der andere Elternteil dessen Hälfte des Kinderfreibetrags auf sich übertragen lassen (§ 32 EStG).
    Derjenige Elternteil, der mindestens einen halben Kinderfreibetrag hat und bei dem die Kinder gemeldet sind, erhält ausserdem den Haushaltsfreibetrag. Sind die Kinder bei beiden Eltern gemeldet, so steht der Haushaltsfreibetrag der Mutter zu, die ihn aber auf den Vater übertragen kann. Bei mehreren gemeinsamen Kindern kann dieses Wahlrecht allerdings nur für alle Kinder gemeinsam ausgeübt werden.

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6. Aufteilung der Steuererstattung zwischen den Ehegatten:

Werden Ehegatten gemeinsam veranlagt und haben beide Einkommenssteuer gezahlt, so stellt sich die Frage, wie eine Steuerrückerstattung zwischen den Ehegatten aufzuteilen ist.

Die genaue Aufteilung kann im Einzelfall eigentlich nur ein Steuerberater errechnen, denn es sind recht komplizierte steuerrechtliche Erwägungen nötig. Hier kann nur das Grundprinzip erläutert werden:

Zunächst einmal ist für jeden Ehegatten getrennt das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln. Sodann wird errechnet, wieviel Steuern jeder Ehegatte bei getrennter Veranlagung zu zahlen hätte. Man erhält so z.B. das Ergebnis, dass - bei getrennter Veranlagung - der Ehemann 8.000,- € und die Ehefrau 4.000,- € Einkommenssteuer zu zahlen hätte. Man ermittelt dann den Anteil des einzelnen Ehegatten an der fiktiven Gesamtsteuerschuld von 12.000,- €. In unserem Beispiel wäre der Anteil des Ehemanns 2/3 und der Anteil der Ehefrau 1/3.

Nun liest man aus dem Steuerbescheid die gemeinsame Steuerschuld ab, die tatsächlich (also bei gemeinsamer Veranlagung) besteht und ermittelt die Quoten der beiden Ehegatten. In unserem Beispiel sei die tatsächliche Steuerschuld beider Ehegatten bei gemeinsamer Veranlagung 9.000,- €. Dann entfällt auf den Ehemann 2/3 x 9.000,- € = 6.000,- €, auf die Ehefrau 1/3 x 9.000,- € = 3.000,- €. Mit anderen Worten, von der gemeinamen Steuerschuld i.H.v. 9.000,- € hat intern der Ehemann 6.000,- € und die Ehefrau 3.000,- € zu zahlen.

Von diesen Beträgen ist nun abzuziehen, was die Ehegatten bereits während des Jahres an Steuervorauszahlungen geleistet haben. Hat in unserem Beispiel der Ehemann während des Jahres tatsächlich 7.000,- € Einkommenssteuer vorausbezahlt, so hat er 1.000,- € zu viel gezahlt. Von einer Steuerrückerstattung stehen ihm also 1.000,- € zu. Entsprechend kann ggf. der Anteil der Ehefrau an der Rückerstattung berechnet werden.

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7. Abzug von Beratungs- und Prozesskosten bei der Steuererklärung:

Anwalts- und Gerichtskosten, die im Zusammenhang mit der Scheidung oder einer anderen Familiensache entstehen, können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden.

Dies gilt für:

  • die Scheidung
  • einen Unterhaltsprozess
  • einen Rechtsstreit über Sorgerecht / Umgangsrecht
  • Kosten des Zugewinnausgleichsverfahrens
  • Kosten von Prozessen über die Verteilung von Hausrat oder die Zuweisung der Ehewohnung  
  • Kosten einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung

Abgezogen werden können diejenigen Kosten, die einem selbst entstanden sind. Bei außergerichtlichen Kosten sind dies die Kosten für anwaltliche Beratung, eigene Telefon- und Briefkosten etc. Bei einem Prozess sind es diejenigen Kosten, die man laut Gerichtsentscheidung selbst zu tragen hat. Hat sich einer der Ehegatten in einer Scheidungsfolgenvereinbarung verpflichtet, die Prozesskosten zu tragen, so kann er die ganzen Kosten absetzen.

Allerdings sind die Kosten nicht in voller Höhe absetzbar, sondern der Steuerpflichtige muss einen Teil selbst bezahlen. Wie hoch dieser Teil ist ist, hängt vom zu versteuernden Einkommen, von der Steuerklasse und vom Familienstand ab. Der selbst zu tragende Anteil beträgt (in % des zu versteuernden Einkommens):

zu versteuerndes Einkommen: bis 15.340,- Euro 15.340,- bis 51.130,- Euro über 51.130,- Euro
Arbeitnehmer mit Steuerklasse I oder ledige Selbständige ohne Kinder 5% 6% 7%
Arbeitnehmer mit Steuerklasse III oder IV ohne Kinder oder verheiratete Selbständige ohne Kinder 4% 5% 6%
Arbeitnehmer oder Selbständige, die Kinderfreibeträge für 1 oder 2 Kinder erhalten oder erhalten könnten 2% 3% 4%
Arbeitnehmer oder Selbständige, die Kinderfreibeträge für 3 oder mehr Kinder erhalten oder erhalten könnten 1% 1% 2%

Ein Arbeitnehmer mit Steuerklasse I und einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 40.000,- Euro muss also einen Anteil von 6% = 2.400,- Euro selbst tragen.

Tipp: Der selbst zu tragende Anteil wird in jedem Jahr erneut abgezogen, weshalb es sich empfiehlt, die Scheidungskosten in ein und demselben Jahr zu zahlen.

RA Roland Sperling bei Finanztip.de   Keine Gewähr
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