Haftung für Zitate und Verlinkungen

Das so genannte Zitatrecht ergibt aus dem § 51 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Die Ausführungen bei Wikipedia zu Zitieren von Internetquellen und zu allgemeinen Zitaten sind sehr informativ und sollten mit einbezogen werden.

Mit dem Beschluss vom 25. Juli 2009 – 1 BvR 134/03 - hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde wegen Haftung für in einer Presseschau veröffentlichte Fremdbeiträge nicht zur Entscheidung angenommen. Die Ausführungen im Beschluss des Verfassungsgerichtes sind auch für das Zitieren im Internet von Belang. Dabei geht es vorrangig um die Verbreiterhaftung für Pressespiegel und das Ausmaß der damit einhergehenden presserechtlichen Sorgfaltspflicht bzw. Recherchepflicht.

Die Verbreiterhaftung ist insbesondere durch die Medien wegen des Urteils vom Landgericht Hamburg (Az. 324 O 998/07 vom 28. Februar 2008) gegangen. Das Landgericht Hamburg hatte entschieden, dass Medien für falsche Tatsachenbehauptungen in Interviews haftbar gemacht werden können. Und diese Haftung kann sogar bei der Übernahme oder Zitierung aus einer anderen Quelle entstehen.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun zumindest klar gemacht, dass die Sorgfaltspflichten bei der Wiedergabe von Fremdbeiträgen nicht "überzogen" werden dürften. Außerdem hat das Gericht Pressespiegel als schützenswerte journalistische Form und "klassisches Instrument der Presseberichterstattung" angesehen. Zur Meinungsfreiheit gehört eben auch, über andere Meinungen und Inhalte zu informieren. Damit setzt das Urteil des Verfassungsgerichtes auch Maßstäbe für die Rechtsprechung zum Online-Journalismus oder für Blogger, wo die Haftung für Zitate und Verlinkungen von Gerichten teilweise sehr unterschiedlich ausgelegt wurde.

So sagt das höchste deutsche Gericht: Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es zumindest zweifelhaft, ob im Fall einer Presseschau den Verbreiter die Recherchepflicht uneingeschränkt trifft beziehungsweise ob nicht die eindeutige Kennzeichnung als gekürzter Fremdbericht im Regelfall als hinreichende Distanzierung anzusehen ist.

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Zitat aus dem Urteil:
Die Rechtsprechung der Zivilgerichte stellt einen Ausgleich dieser widerstreitenden Belange regelmäßig dadurch her, dass sie demjenigen, der nachteilige Tatsachenbehauptungen über andere aufstellt, Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt auferlegt, die sich im Einzelnen nach den Aufklärungsmöglichkeiten richten (vgl. BGHZ 132, 13 <23 f.>) und etwa für Medien strenger sind als für Privatleute (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1966 - VI ZR 266/64 - NJW 1966, S. 2010 <2011>; Urteil vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86 - NJW 1987, S. 2225 <2226>). Gegen die Entwicklung derartiger Pflichten bestehen verfassungsrechtlich keine Bedenken, sofern der Umfang dieser Sorgfaltspflichten im Einklang mit den grundgesetzlichen Anforderungen bemessen wird (vgl.BVerfGE 99, 185 <198>; 114, 339 <353> ). Die Fachgerichte dürfen deshalb einerseits an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen stellen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so den freien Kommunikationsprozess, den Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG im Sinn hat, einschnüren

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