Diebstahl aus Hotelsafe
Der Diebestahl von Wertgegenständen aus einem Hotelsafe kann nicht
dem Reiseveranstalter angelastet und als Reisemangel angesehen werden.
Der Reiseveranstalter haftet nicht wie ein Beherbergungswirt für
eingebrachte Sachen nach § 701 BGB. Auch verborgenen Sicherheitsmängeln
beim Hotelier muß er nicht nachspüren. Er würde der ihn
treffenden Verkehrssicherungspflicht erst dann nicht genügen, wenn er
Sicherheitsrisiken, die sich bei genauerem Hinsehen jedermann offenbaren,
nicht fest- und abstellen würde
(OLG München, Urteil vom 26.04.1999, RRa 1999, 174)
Rechtsanwalt Paul Degott Hannover
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