Diebstahl aus Hotelsafe

Der Diebestahl von Wertgegenständen aus einem Hotelsafe kann nicht dem Reiseveranstalter angelastet und als Reisemangel angesehen werden.

Der Reiseveranstalter haftet nicht wie ein Beherbergungswirt für eingebrachte Sachen nach § 701 BGB. Auch verborgenen Sicherheitsmängeln beim Hotelier muß er nicht nachspüren. Er würde der ihn treffenden Verkehrssicherungspflicht erst dann nicht genügen, wenn er Sicherheitsrisiken, die sich bei genauerem Hinsehen jedermann offenbaren, nicht fest- und abstellen würde

(OLG München, Urteil vom 26.04.1999, RRa 1999, 174)

Rechtsanwalt Paul Degott Hannover


RA Paul Degottbei Finanztip.de
Finanztipps