Der Artikel Widerruf bei Online-Bestellungen erläutert die seit dem 04.08.2011 geltenden Regelungen zum Wertersatz und der ggf. erforderlichen Anpassung der Widerrufsbelehrung. Ziel der gesetzlichen Änderung ist es im wesentlichen die Regelungen im BGB über den Wertersatz im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrags entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs auszugestalten.
In Kürze: Für die Rücksendung bestellter Ware gelten im wesentlichen die folgenden Regelungen:
Ausnahmen von der Rücknahmepflicht:
Die Verbraucherschutzrechte lassen sich auch von "findigen" Versendern kaum aushebeln. Das nachstehend skizzierte BGH-Urteil vom 7. Juli 2010 – VIII ZR 268/07 zeigt exemplarisch, wie stark der Verbraucherschutz reicht.
BGH-Urteil: Keine Belastung des Verbrauchers mit den Versandkosten:
Mit dem Urteil vom 7. Juli 2010 – VIII ZR 268/07 haben die Richter am Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.
Zum Urteilsfall: Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Da der Verbraucher nach dem erfolgten (rechtzeitigen) Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht, ist es Verkäufern von Waren im Fernabsatzgeschäft – wie hier dem Versandhandelsunternehmen – verwehrt, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen.
Rechtsgrundlagen: § 346 BGB und § 357 Abs. 2 BGB und § 312d BGB
BGH-Urteil: Widerrufsrecht auch für individuell gefertigte Notebooks:
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einem Fernabsatzvertrag wegen Anfertigung der Ware "nach Kundenspezifikation" ausgeschlossen ist (§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB).
Das Recht auf Widerruf bei Kaufverträgen gilt auch für Computer, die nach speziellen Kundenwünschen gefertigt wurden (Bundesgerichtshof: 2. April 2003 - Az: VIII ZR 295/01).
Im Urteilsfall ist ein Notebook mit einer individuellen Ausstattung bei einem Versandhändler bestellt worden. Nach Lieferung des Notebooks mit den Zusatzkomponenten widerrief der Besteller den Vertrag und forderte den Kaufpreis zurück. Der Händler weigerte sich jedoch, weil das Notebook gemäß der Kundenspezifikation zusammengesetzt worden sei. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte der Klage des Kunden bereits stattgegeben. Die Richter des BGH schlossen sich in ihrer Argumentation dem Urteil des OLG Frankfurt an, wonach der Kunde das Recht hat, den Kaufvertrag zu widerrufen.
Urteilsbegründung: Das Notebook sei aus Standardbauteilen gefertigt, die "mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können". Deshalb gelte die Ausnahmevorschrift des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht.
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