Handwerker Kündigung Auftrag an Handwerker (Werkvertrag)
Finanztip-Expertin für Recht
Was ist ein Werkvertrag? Diese Frage ist zunächst zu beantworten, bevor man tiefer in die Verbraucherrechte im Umgang mit Handwerkern einsteigt. Wenn man einen Unternehmer (hier: Handwerksbetrieb) mit einer Arbeit beauftragt, schließt man einen sogenannten Werkvertrag. Bei einem Werkvertrag wird im Gegensatz zu einem Dienstvertrag, der bloßes Bemühen erfordert, ein bestimmter Erfolg (das Werk) geschuldet. Werkverträge begleiten die Verbraucher nahezu täglich durch das ganze Leben. Sei es die Reinigung, der Schuster, der Maler oder das Kfz-Reparatur-Unternehmen. Es handelt sich hierbei immer um Werkverträge.
Das Gesetz nennt die vertragstypischen Pflichten beim Werkvertrag im Paragraf 631 BGB: „Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.“ Es wird also ein bestimmter Erfolg geschuldet.
Wer einen Handwerker beauftragt, schließt mit dem Unternehmer einen Werkvertrag im Sinne des Paragrafen 631 BGB. Der Handwerker schuldet nach dem Gesetz einen bestimmten Erfolg. Er hat in der Regel nur dann (vollen) Anspruch auf die Vergütung, wenn er den Erfolg präsentieren kann. Die Auftragserteilung kann schriftlich, aber auch mündlich erfolgen.
Ein Werkvertrag kommt natürlich nur zustande, wenn der Handwerker den Auftrag auch annimmt. Nach Annahme schuldet der Handwerker beim Werkvertrag also einen bestimmten Erfolg (Reparatur der Sanitäranlagen im Bad). Der Handwerker hat daher nur dann seine vertraglichen Pflichten nach dem Werkvertragsrecht erfüllt, wenn dieser Erfolg auch tatsächlich präsentiert wird. Es reicht also nicht, dass der Handwerker nur tätig wird.
Dieser Unterschied wird häufig vom Verbraucher nicht ausreichend beachtet. Kann der vereinbarte Werkerfolg nicht nachgewiesen werden, kann der Handwerker auch nicht die vereinbarte Vergütung vom Besteller verlangen. Schon aus diesem Grund ist es sinnvoll, wenn der Auftragsumfang möglichst genau bezeichnet wird.
Die Auftragserteilung kann schriftlich, aber auch mündlich erfolgen. Gerade bei einfachen Routinearbeiten wird häufig der Auftrag nur mündlich erteilt. Bei umfangreicheren Arbeiten empfiehlt es sich dagegen, eine schriftliche Vereinbarung über die Arbeiten zu treffen. Häufig wird hierfür in der Praxis ein sogenannter Kostenvoranschlag verwendet, der dann vom Besteller zu unterzeichnen ist. Der Auftragsumfang sollte genau beschrieben werden. Die Höhe der Vergütung (Wertlohn) sowie der Zeitraum der durchzuführenden Arbeiten sollte ebenfalls fixiert werden.
Die präzise Festlegung der vorzunehmenden Arbeiten vermeidet nicht nur Missverständnisse zwischen Handwerker und Auftraggeber, sondern begrenzt auch das Risiko des Auftraggebers. So sind nicht fixierte Zusatzleistungen des Handwerkers, die den Auftragsumfang übersteigen, auch nicht zu vergüten. Damit wird auch das mögliche Streitpotenzial reduziert. Sowohl Besteller als auch Handwerker geraten nicht so sehr in Beweisnot, wenn die durchzuführenden Arbeiten – teilweise auch das verwendete Material – präzise im Vorwege bestimmt worden ist.
Selten wird in der Praxis die Frist für die Ausführung der Arbeiten präzise schriftlich fixiert. Der Handwerker wird sich in vielen Fällen auch nicht auf einen genauen Zeitpunkt (zumindest schriftlich) festlegen lassen. Die Lösung: Mit dem Handwerker kann vereinbart werden, dass die geschuldeten Arbeiten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen sein müssen. Wird diese Frist nicht eingehalten, gerät der Handwerker automatisch in Verzug.
Auch wenn der Handwerker mit den Arbeiten bereits begonnen hat, steht dem Auftraggeber (Besteller) ein gesetzliches Kündigungsrecht zu. Nach Paragraf 649 BGB kann der Besteller bis zur Vollendung des Werkes den Vertrag jederzeit kündigen. Ein Kündigungsgrund braucht überhaupt nicht genannt zu werden. Bei einer derartigen Kündigung kann der Handwerker die vereinbarte Vergütung – wie nachstehend beschrieben – verlangen.
Für die bis zur Vornahme der Kündigung erbrachten Teilleistungen kann der Handwerker auf der Grundlage des vereinbarten Werkvertrages abrechnen. Beispiel: Abrechnung nach den geleisteten Stunden. Bei den noch nicht erbrachten Leistungen hat sich der Handwerker die ersparten Aufwendungen anrechnen zu lassen. Gesetzestext: „Der Handwerker muss sich dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.“ In vielen Fällen besteht daher das Risiko, dass die Kündigung eines Werkvertrages Rechtstreitigkeiten über die Höhe der Vergütung mit sich bringt.
Kündigung aus wichtigem Grund: Bei einer schwerwiegenden Störung des Vertrauensverhältnisses oder einer schwerwiegenden Vertragsverletzung kann der Vertrag mit dem Handwerker auch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der Auftraggeber hat im Zweifel nachzuweisen, dass ein solcher wichtiger Grund auch vorgelegen hat. Er braucht dann auch nur die bereits fehlerfrei erbrachten Teilleistungen zu vergüten. Die Zahlungspflicht kann sogar entfallen, wenn die bisherigen Arbeiten unbrauchbar sind. Für noch nicht erbrachte Leistungen ist keine Vergütung zu zahlen.
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