Kindergeld Ferienjob Ferienjob für Schüler und Studenten und Kindergeld

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Seit dem 1. Januar 2012 ist mit dem Wegfall der Einkommensprüfung für eigene Einkünfte und Bezüge die Gefahr des Verlustes von Kindergeld deutlich geringer geworden. Trotzdem gilt es aufzupassen, damit der Ferienjob nicht zum Verlust des Anspruchs auf Kindergeld führt.

Schüler und Studenten, die in den Ferien einen zeitintensiven Ferienjob annehmen, laufen Gefahr, dass die Eltern kein Kindergeld mehr für sie bekommen. Das Kind kann sich zwar zumeist die abgezogene Lohnsteuer sowie den Solidaritätszuschlag zurückholen, sofern das zu versteuernde Einkommen für das gesamte Jahr unterhalb des Eingangsbetrages der Grund- oder Splittingtabelle liegt. Der Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag geht aber unter Umständen verloren. 

Zeitliche Beschränkung von 20 Stunden pro Woche

Bei Personen, die nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums noch weiter kindergeldberechtigt sind, gilt eine zeitliche Beschränkung von 20 Stunden pro Woche, wenn sie – etwa im Laufe einer weiteren Ausbildung – noch hinzuverdienen. In den Monaten mit einer „schädlichen Erwerbstätigkeit“, wenn in diesem Zeitraum die erlaubte Stundenanzahl überschritten wird, entfallen für die Eltern die Ansprüche auf Kindergeld und Kinderfreibetrag.

So heißt es verkürzt im Paragrafen 2 Abs. 2 BKGG: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich.

Von dieser Beschränkung sind mithin Tätigkeiten in einem Ausbildungsverhältnis oder in einem Minijob ausgenommen. Auch Schüler und Studenten dürfen – zum Beispiel als Ferienjobber – in höchstens zwei Monaten pro Jahr diese 20 Stunden überschreiten. Bedingung hierfür ist allerdings, dass sie diese Grenze im Jahresdurchschnitt insgesamt wieder einhalten. Dafür muss dann in anderen Monaten auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet oder diese vermindert werden.

Unfallschutz für Ferienjobs und Praktika

Ferienjobber und Praktikanten sowie Schüler und Studenten sind bei einem Ferienjob oder Praktikum wie alle anderen Arbeitnehmer bei Arbeits- und Wegeunfällen gesetzlich versichert. Die Dauer des Arbeitsverhältnis oder die Höhe der Bezahlung ist egal.

So sind auch Minijobs und sogenannte Midijobs genauso gesetzlich unfallversichert wie unbezahlte Praktika. Der Ver­si­che­rungs­schutz beginnt am ersten Arbeitstag und bezieht auch den Weg zur Arbeitsstelle und zurück nach Hause (Wegeunfall) ein. Die gesetzliche Unfall­ver­sicherung bietet grundsätzlich keinen Ver­si­che­rungs­schutz für einen Ferienjob oder ein Praktikum im Ausland. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um ein deutsches Unternehmen handelt. Für Ausnahmen und weiterführende Hinweise wird auf das Merkblatt „Gesetzliche Unfall­ver­sicherung bei Entsendung ins Ausland“ der DGUV verwiesen.

Regelungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet grundsätzlich Kindern bis zum einschließlich 14. Lebensjahr zu arbeiten. Ausnahmen zum Verbot der Beschäftigung von Kindern gemäß Paragraf 5 JArbSchG: Mit Zustimmung der Eltern dürfen Kinder über 13 Jahren bis zu zwei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten. Im landwirtschaftlichen Bereich sind drei Stunden täglich innerhalb dieses Zeitraums erlaubt. Voraussetzung ist, dass es sich um leichte Tätigkeiten handelt, die für Kinder geeignet sind. Beispiel: Leichte Gartenarbeit, Zeitungen austragen oder Botengänge.

Schulpflichtige Jugendliche ab 15 Jahren dürfen nicht länger als vier Wochen pro Jahr in den Ferien jobben. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, wenn der Schüler oder die Schülerin bereits 16 Jahre alt ist. Sie dürfen im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr und in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr arbeiten (§ 6 JArbSchG zu behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen).

Das Jugendarbeitsschutzgesetz enthält auch Bestimmungen zur Einhaltung von Ruhepausen von unter 18-jährigen Personen. Im praktischen Alltag beachten zwar Ferienjobber und Arbeitgber häufig nicht diese Bestimmungen. Die Arbeitgeber sind auch dazu verpflichtet, ihre Ferienjobber über ihren Betrieb in die gesetzliche Unfall­ver­sicherung aufzunehmen.

Regelung zum Kindeseinkommen bis zum 31. Dezember 2011

Seit dem 1. Januar 2012 ist die Einkommensprüfung bei eigenem Kindeseinkommen (Einkünfte und Bezüge) entfallen. Vor diesem Stichtag galt der sogenannte Fallbeil-Effekt. Die kindergeldschädliche Einkommensgrenze (Grundbedarf) liegt bis zum 1. Januar 2012 noch bei 8.004 Euro. Sofern diese Einkommensgrenze auch nur um 1 Euro überschritten wurde, waren alle kindbedingten Vergünstigungen verloren.

Der nachstehende Inhalt bezieht sich daher auf die gesetzliche Regelung bis 31. Dezember 2011. Die kindergeldschädliche Einkommensgrenze (Grundbedarf) ist mit Wirkung vom 1. Januar 2012 abgeschafft worden. Mehr hierzu im Artikel Gesetz zur Steuervereinfachung für 2011/2012.

Für ein Kind über 18 Jahre wird auch bei Erfüllung der Voraussetzungen kein Kindergeld gezahlt, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grundbedarf (Existenzminimum) im Kalenderjahr überschreiten. Die kindergeldschädliche Einkommensgrenze (Grundbedarf) liegt für das Jahr 2011 bei 8.004 Euro. Dieser Grundbedarf liegt auf der Höhe des steuerlichen Grundfreibetrages. Grundbedarf und Grundfreibetrag sind aber rechtlich nicht identisch.

Der Grundbedarf ist eine Grenze für „Alles oder Nichts“

So wird für ein über 18 Jahre altes Kind kein Kindergeld gezahlt, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge die kindergeldschädliche Einkommensgrenze (Grundbedarf) im Kalenderjahr übersteigen. Noch einmal, weil es für Sachverhalte bis Ende 2011 so wichtig ist:

Überschreiten die Einkünfte und Bezüge des Kindes nach Abzug von zulässigen Aufwendungen den maßgeblichen Grundbedarf, entfällt der Kindergeldanspruch für dieses Kind für das gesamte Kalenderjahr, und zwar auch dann, wenn Weihnachts­geld, vermögenswirksame Leistungen oder eine (tarifvertragliche) Erhöhung der Ausbildungsvergütung zum Überschreiten der kindergeldschädlichen Grenze geführt haben. Und der Kindergeldbezug entscheidet auch über weitere Zulagen und Vergünstigungen.

Beispiel: Kinderzulage bei der Riester-Rente. Es hilft auch nicht, auf Zahlung von zum Beispiel Weihnachts­geld zu verzichten, um das Kindergeld zu retten. Gleichfalls hilft es auch nicht, die Zahlung des Betrages in das nächste Jahr zu verlagern. In den Formularen ist auch anzugeben, ob das Kind auf entsprechende Einnahmen verzichtet hat. Bereits gezahltes Kindergeld muss bei Überschreitung für das gesamte Kalenderjahr zurückgezahlt werden.

Verfassungsgerichte bestätigt starre Einkommensgrenze bei Kindeseinkommen

Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Beschluss vom 27. Juli 2010 (Az. 2 BvR 2122/09) eine Verfassungsbeschwerde gegen die Regelung des Grenzbetrags für die Bewilligung von Kindergeld nicht zur Entscheidung angenommen. Damit hat das Bundesverfassungsgericht den Kindergeld-Grenzbetrag für volljährige Kinder für verfassungsmäßig erklärt.

Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus

Im Urteil vom 17. Juni 2010 (Az. III R 34/09) hat der BFH entschieden, dass auch Zeiten, in denen das Kind Vollzeit arbeitet, in die Berechung des Kindergeldes einbezogen werden. Vorteil: Es wird auch Kindergeld für den Zeitraum der Vollzeitbeschäftigung gezahlt. Nachteil: Die starre Einkommensgrenze gilt für das gesamte Kalenderjahr, also auch für einen Zeitraum der Vollzeitbeschäftigung. Beispiel: Kind arbeitet Vollzeit während der Monate, in denen es auf einen zugesagten Ausbildungsplatz wartet.

13. Dezember 2012


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