Sonderbedarf Unterhalt Sonderbedarf beim Kindesunterhalt
Finanztip-Expertin für Recht
In Einzelfällen kann ein besonderer Bedarf der Kinder bestehen, der durch den laufenden Tabellenunterhalt nicht gedeckt ist. Bei diesem Sonderbedarf handelt es sich um einen unregelmäßigen, außerordentlich hohen Bedarf, der überraschend und der Höhe nach nicht einschätzbar war. Typisch für den Sonderbedarf ist, dass er aus dem normalen, laufenden Unterhalt nicht gezahlt werden kann und auch nicht angespart werden kann. Man spricht dann von Sonderbedarf.
Die folgende Auflistung soll einen Überblick über die einzelnen Fallgestaltungen geben.Die Rechtsprechung der Gerichte ist allerdings sehr unterschiedlich.
Arztkosten | wenn notwendig, aber von der Krankenkasse nicht erstattet |
---|---|
Betreuungskosten | ja |
Brillenkosten | ja |
Familienfeiern | nein |
Internatskosten | sehr unterschiedliche Gerichtsentscheidungen, siehe die Anmerkung unten |
Kindergartenbeitrag | Die Kosten für einen halbtägigen Kindergartenbesuch stellen keinen Sonderbedarf dar, sie müssen aus dem laufenden Unterhalt gezahlt werden. Besucht das Kind länger als nur halbtags den Kindergarten, dann stellen die weitergehenden Kosten Sonderbedarf dar. |
Klassenfahrt | die meisten Gerichte: ja, siehe die Anmerkung unten |
Kleidung | nein |
Kommunion | sehr unterschiedliche Gerichtsentscheidungen, die meisten Gerichte sagen „nein“ (siehe die Anmerkung unten) |
Lernmittel | nein |
Möbel | nein |
Musikausbildung | nein, es sei denn, es liegen gehobene Einkommensverhältnisse vor und die Musikausbildung gehört zum üblichen Lebensstandard der Familie |
Musikinstrument | nein |
Nachhilfe | ja, wenn unvorhersehbar und nicht über einen längeren Zeitraum |
Pivatschule | nein |
Prozesskosten | ja |
Säuglingserstausstattung | ja |
Schüleraustausch | sehr unterschiedliche Gerichtsentscheidungen, siehe die Anmerkung unten |
Sport | nein |
Umzugskosten | ja |
Urlaubskosten | nein |
Zahnarztkosten | ja |
Anmerkung: In einigen Fällen (zum Beispiel bei Internatskosten, Klassenfahrten, Kommunion, Schüleraustausch) unterscheiden die Gerichte danach, ob der normale, laufende Unterhalt nach einer der unteren Stufen der Düsseldorfer Tabelle (das sind die Stufen 1 bis 5) gezahlt wird, oder nach einer höheren Stufe. Wird der laufende Unterhalt nur nach einer der unteren Stufen gezahlt, ist der Unterhalt also verhältnismäßig gering, dann liegt eher Sonderbedarf vor, als wenn der laufende Unterhalt höher ist.
Für den Sonderbedarf haften beide Elternteile anteilmäßig (also nicht nur wie beim Tabellenunterhalt der getrennt lebende Elternteil). Das bedeutet, dass sich auch derjenige Elternteil an den Kosten des Sonderbedarfs beteiligen muss, bei dem das Kind lebt – es sei denn, dieser Elternteil hat keinerlei Einkünfte beziehungsweise keine Nettoeinkünfte oberhalb des Selbstbehalts von 900 Euro.
Die Kosten werden auf beide Elternteile wie folgt verteilt: Zunächst wird für jeden Elternteil ein Einsatzbetrag ermittelt. Hierzu wird von seinem Einkommen der Selbstbehalt von 900 Euro abgezogen. Die dann bei beiden Eltern verbleibenden Beträge werden zueinander ins Verhältnis gesetzt.
Vereinfachtes Beispiel (siehe für aktuelle Werte die gültige Düsseldorfer Tabelle): Es besteht ein Sonderbedarf in Höhe von 300 Euro, der auf die Eltern umzulegen ist. Der Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.500 Euro, die Mutter ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.000 Euro.
Zieht man bei beiden jeweils den Selbstbehalt von 900 Euro ab, so bleiben beim Vater 600 Euro übrig, bei der Mutter 100 Euro. Zusammengerechnet ergeben die beiden Resteinkommen den Betrag von 700 Euro. Der Vater hat also zu tragen 600/700 x 300 Euro = 257 Euro, die Mutter 100/700 x 300 Euro = 43 Euro.
Der Anspruch auf Sonderbedarf muss spätestens innerhalb eines Jahres seit seiner Entstehung geltend gemacht werden (§ 1613 Abs. 2 BGB).
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